Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1989, Seite 47

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 47 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 47); Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 12. Mai 1989 47 rialien usw.), mit Ausnahme der Kosten für den Vertreter des Käufers. .3. Wenn ein Vertreter des Käufers nicht an der Qualitätskontrolle der Ware teilnimmt, verliert der Verkäufer nicht das Recht, die Ware zu versenden, sofern ein Dokument vorliegt, das die Übereinstimmung der Qualität der Ware mit den Vertragsbedingungen bestätigt. 4. Die Teilnahme eines Vertreters des Käufers an der Qualitätskontrolle der Ware, die vom Verkäufer durchgeführt wird, befreit den Verkäufer nicht von der Verantwortlichkeit für die Qualität der Ware. Kapitel IX Rechte und Pflichten der Partner bei der Lieferung einer Ware mit Mängeln in der Qualität und Menge §39 1. Ansprüche können vom Käufer gegenüber dem- Verkäufer geltend gemacht werden, wenn aus dem Sachverhalt die Verantwortlichkeit der Transportorganisation nicht ersichtlich ist: a) hinsichtlich der Qualität der Ware (einschließlich der Nichteinhaltung der Komplettierung oder des Sortiments, der Beschädigung, des Bruchs oder Verderbs der Ware), falls sie den Vertragsbedingungen oder den Festlegungen des § 19 Absatz 2, wenn dieser Absatz Anwendung findet, nicht entspricht; b) hinsichtlich der Warenmenge. 2. Der Verkäufer ist für die Veränderung der Qualität der Ware, für ihre Beschädigung, ihren Verderb oder eine Fehlmenge auch nach dem Übergang des Eigentumsrechts und des Risikos auf den Käufer verantwortlich, wenn die Veränderung der Qualität der Ware, ihre Beschädigung, ihr Verderb oder die Fehlmenge durch die Schuld des Verkäufers entstanden sind. 3. cDer Verkäufer haftet nicht aus seiner Garantieverpflichtung, wenn er nachweist, daß die festgestellten Mängel aus Gründen aufgetreten sind' die nicht vom Verkäufer verursacht waren, sondern nach dem Übergang des Risikos für den zufälligen Untergang oder die zufällige Beschädigung der Ware vom Verkäufer auf den Käufer, insbesondere im Ergebnis einer vom Käufer unsachgemäß durchgeführten Montage, Reparatur einer Ausrüstung oder Maschine, der Nichteinhaltung der Bedienungsanleitung und Wartungsinstruktionen sowie durch von ihm vorgenommene Änderungen an den Ausrüstungen und Maschinen entstanden sind. 4. Bei Nichteintreffen (gänzlichem Verlust) einer vom Käufer dem Verkäufer bezahlten Warenpartie, die im direkten Internationalen Eisenbahn-Güterverkehr befördert wurde, an dem in der Versand Instruktion des Käufers vorgesehenen Bestimmungsort, muß sich der Käufer in der für die Beförderung im direkten Internationalen Eisenbahn-Güterverkehr festgelegten Ordnung mit dem Anspruch an die Transportorganisation wenden. Jedoch bei Vorliegen folgender Gesamtheit von Umständen ist er berechtigt, ohne vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Transportorganisation den Anspruch gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen: a) bei Ablauf der Liefer- und Wartefristen für die Anlieferung des Gutes, die in den Regeln für die Beförderung im direkten Internationalen Eisenbahn-Güterverkehr festgelegt sind; b) bei dokumentarischer Bestätigung durch die Transportoder die Spediteurorganisation, daß die Ware von der Eisenbahn des Verkäuferlandes an die die Ware übernehmende Eisenbahn nicht übergeben wurde. §40 1. Bei der Geltendmachung eines Anspruchs hinsichtlich der Menge hat der Käufer das Recht, entweder die Nachlieferung der Fehlmenge oder die Rückerstattung des von ihm für die Fehlmenge bezahlten Betrages zu fordern. 2. Wenn die Ware mangelhaft ist oder den Vertragsbedingungen nicht entspricht, unabhängig davon, ob das bei der Kontrolle der Ware im Lande des Verkäufers vor ihrer Verladung festgestellt werden konnte, ist der Käufer berechtigt, entweder die Beseitigung der festgestellten Mängel oder eine Minderung für die Ware zu fordern. Dabei wird unter Beseitigung des Mangels entweder seine Nachbesserung oder der Ersatz der mangelhaften Ware oder des mangelhaften Teils der Ware verstanden. 3. Wenn der Käufer die Beseitigung des Mangels fordert, so ist der Verkäufer verpflichtet, nach eigener Wahl und auf eigene Kosten unverzüglich den Mangel entweder nachzubessern oder die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil der Ware zu ersetzen durch Ware, die den Festlegungen des Vertrages oder den Bestimmungen des § 27 entspricht. Die Mängelbeseitigung muß im Verlaufe der vereinbarten Frist erfolgen oder, falls eine solche Frist nicht vereinbart wurde, im Verlaufe einer technisch begründeten Frist. Wenn der Verkäufer im Verlaufe dieser Fristen die Mängel an der Ware nicht nachbessert oder die mangelhafte Ware nicht ersetzt, ist der Käufer berechtigt, anstelle der Mängelbeseitigung vom Verkäufer die Gewährung einer angemessenen Minderung zu fordern. 4. Wenn der Käufer eine Minderung für die Ware fordert, so ist der Verkäufer hinsichtlich der Ware, für die eine Garantie vorgesehen ist, berechtigt, nach eigenem Ermessen entweder den Mangel nachzubessem oder die Ware bzw. den mangelhaften Teil der Ware zu ersetzen oder dem Käufer eine Minderung in vereinbarter Höhe zu gewähren; ist der Verkäufer hinsichtlich der Ware, für die keine Garantie vorgesehen ist, verpflichtet, dem Käufer eine Minderung in der vereinbarten Höhe zu gewähren. Wenn die Partner die Höhe der Minderung nicht vereinbart haben, so wird ihre Höhe auf Antrag des Käufers vom Schiedsgericht, ausgehend vom Vertragspreis für die Ware und ausgehend davon, um wieviel der Wert der Ware durch die festgestellten Mängel gemindert ist, festgelegt. 5. In den im Absatz 2 dieses Paragraphen genannten Fällen sowie in Fällen, in denen, der Verkäufer sich zu einer Nachbesserung oder zum Ersatz der mangelhaften Ware auf der Grundlage von Absatz 3 dieses Paragraphen verpflichtet hat, ist der Käufer berechtigt, wenn die Ware bis zur Beseitigung des Mangels nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, vom Verkäufer die Zahlung einer Konventionalstrafe wie für Lieferverzug in der im § 85 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Höhe zu fordern, gerechnet vom Tage der Geltendmachung des Anspruchs bis zum Tage der Nachbesserung des Mangels oder bis zum Tage der Lieferung einer Ware zum Ersatz der mangelhaften. Jedoch darf die Gesamthöhe der Konventionalstrafe für eine Warenpartie oder Wareneinheit 8 % vom Wert der mangelhaften Ware oder des mangelhaften Teils der Ware, der nachzubessern oder zu ersetzen ist, einschließlich der Konventionalstrafe für Lieferverzug, wenn Verzug eingetreten war und die Konventionalstrafe hierfür schon berechnet wurde, nicht übersteigen. 6. Wenn die Partner Minderung für die Ware anstelle der Mängelbeseitigung vereinbaren, müssen die Partner bei der Vereinbarung der Höhe der Minderung eine Vereinbarung darüber treffen, ob die nach Absatz 5 dieses Paragraphen berechnete und/oder gezahlte Konventionalstrafe auf die Höhe der Minderung angerechnet wird oder ob die Minderung über die Konventionalstrafe hinaus gezahlt wird. 7. Wenn die Partner die Höhe der Minderung vereinbart haben, aber keine Partnervereinbarung darüber vorliegt, ob;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 47 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 47) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 47 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 47)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1989 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 14. Dezember 1989 auf Seite 232. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, Nr. 1-14 v. 6.1.-14.12.1989, S. 1-232).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung - vom Streit. Der Minister für. Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Oustiz-organen. Die strikte Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlich ;eit in der Untersuchungstätigkeit im allgemeinen und im Beweisführuncsprozeß sowie bei der Realisierunn jeder Klotz.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X