Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1989, Seite 46

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 46 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 46); 46 Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 12. Mai 1989 6. Die Kisten werden an zwei Stirnseiten markiert, die unverpackte Ware an zwei Seiten. 7. Die Markierung erfolgt in der Sprache des Verkäuferlandes mit einer Übersetzung in die russische oder deutsche Sprache. 8. Für Ausrüstungen und Maschinen wird die Nummer des Kollos durch eine Bruchzahl angegeben, wobei der Zähler die laufende Nummer des Kollos und der Nenner die Anzahl der Kolli, in denen die gesamte Einheit der Ausrüstungen verpackt ist, bedeutet. Kapitel VII Technische Dokumentation §35 1. Wenn im Vertrag nicht vereinbart ist, welche technische Dokumentation (Zeichnungen, Spezifikationen, Wartungs-, Bedienungs- und Montagevorschriften usw.) vom Verkäufer im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages übergeben werden soll sowie wenn die Anzahl ihrer vollen Sätze, die Art und Weise und die Termine ihrer Aushändigung nicht vereinbart sind, so muß der Verkäufer dem Käufer die technische Dokumentation innerhalb solcher Fristen, die eine normale Nutzung der Maschinen und/oder Ausrüstungen, ihre Inbetriebsetzung, Wartung sowie laufende Reparatur sichern und in Übereinstimmung mit der Praxis zur Verfügung stellen, die in dem entsprechenden Industriezweig des Verkäuferlandes üblich ist. 2. Die technische Dokumentation muß so ausgeführt sein, daß sie eine normale Nutzung der Maschinen und/oder Ausrüstungen in der Produktion und bei kompletten Anlagen die Durchführung der Montage wenn nicht im Vertrag vorgesehen ist, daß die Montagearbeiten durch den Verkäufer durchgeführt werden , ihre Inbetriebnahme, ihre Inbetriebhaltung und Wartung während des Betriebes sowie die laufenden Reparaturen gewährleistet. 3. Die technische Dokumentation muß in der Sprache angefertigt werden, die im Vertrag vereinbart wurde. 4. In der technischen Dokumentation müssen die entsprechenden Nummern des Vertrages, der Liefierorder und der Partie (Trans) angegeben sein. 5. Die in einem Vertrag vorgesehene technische Dokumentation, die zusammen mit der Ware abgeschickt wird, muß in wasserdichtem Papier oder auf eine andere Art verpackt sein, die sie bei gleichzeitigem Transport mit der Ware vor Beschädigung schützt. 6. Wenn im Vertrag die Termine für die Übergabe der Fundamentpläne oder der Baubeschreibungen oder der für die Projektierung der Fundamente notwendigen Unterlagen vom Verkäufer an den Käufer nicht vorgesehen sind, so werden diese Termine Von den Partnern zusätzlich vereinbart. §36 1. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, behält der Verkäufer das ausschließliche Recht auf die dem Käufer übergebene technische Dokumentation. 2. Der Käufer darf die ihm übergebene technische Dokumentation, auf die der Verkäufer das ausschließliche Recht behält, nur innerhalb seines Landes und nur zur Wartung der Maschine und/oder Ausrüstung, für welche diese Dokumentation übergeben wurde, für ihre Inbetriebhaltung und Reparatur (einschließlich der Herstellung der Ersatzteile, die für Reparaturen erforderlich sind) verwenden oder verwenden lassen. 3. Die in Übereinstimmung mit dem Vertrag übergebene Dokumentation darf nicht veröffentlicht werden. 4. Bei Aufhebung des Vertrages muß der Käufer die ihm übergebene technische Dokumentation dem Verkäufer un- verzüglich nach dessen Aufforderung, jedoch nicht später als innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tage der Aufhebung des Vertrages, zurückgeben. 5. Wenn die Ware nach einer technischen Dokumentation des Käufers hergestellt wird, so werden auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bezüglich der technischen Dokumentation die Bestimmungen dieses Paragraphen entsprechend angewandt. Kapitel VIII Qualitätskontrolle der Ware §37 1. Der Verkäufer ist verpflichtet, vor Verladung der Ware deren Qualität auf seine Kosten in Übereinstimmung mit den mit dem Käufer vereinbarten Bedingungen einer Kontrolle (je nach der Art der Ware Prüfung, Analyse oder Beschau usw.) zu unterziehen. Falls keine Bedingungen vereinbart sind, hat die Kontrolle entsprechend den üblichen Qualitäts-kontrollvorschriften, die im Verkäuferland für die betreffende Ware bestehen, zu erfolgen. 2. Bei der Lieferung von Waren industrieller und landwirtschaftlicher Massenproduktion einschließlich Massenbedarfsgütern und Nahrungsgütern erfolgt die Qualitätskontrolle, falls andere Bedingungen im Vertrag nicht enthalten sind, nur stichprobenweise entsprechend den im Verkäuferland allgemein üblichen Regeln. 3. Für die zur Lieferung vorgesehene Ware! muß vor deren Verladung im Aufträge und auf Kosten des Verkäufers, sofern es sich um Maschinen und Ausrüstungen handelt, die einer Prüfung unterliegen, ein Prüfungsprotokoll mit Angabe der wesentlichen Einzelheiten und der Ergebnisse der Prüfung oder, sofern es sich um andere Waren handelt, ein Qualitätszertifikat bzw. ein anderes Dokument, das die Übereinstimmung der Qualität der Ware mit den Vertragsbedingungen bestätigt, ausgestellt werden. 4. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das die Qualität der Ware bestätigende Dokument zu übergeben. Das Prüfungsprotokoll wird dem Käufer auf dessen Verlangen übergeben. 5. Wenn infolge von Besonderheiten der Maschinen oder Ausrüstungen oder anderer Umstände eine Prüfung der im Vertrag vereinbarten Leistungsfähigkeit am Ort ihrer Aufstellung notwendig ist, so erfolgt diese Prüfung vollständig oder teilweise am Ort ihrer Aufstellung im Käuferland, und zwar in der Art und Weise und zu den Fristen, wie das im Vertrag vereinbart ist. 6. Bei der Lieferung großer kompletter Ausrüstungen wird auf Wunsch des Käufers ein Vertreter des Verkäufers an der Kontrolle der im Vertrag vorgesehenen Qualität dieser Ausrüstung zu den zwischen den Partnern vereinbarten Bedingungen teilnehmen. Die Ergebnisse der Kontrolle werden in einem Protokoll, das von beiden Partnern unterschrieben wird, ausgewiesen. §38 1. Wenn im Vertrag vereinbart ist, daß ein Vertreter des Käufers das Recht hat, an der Qualitätskontrolle der Ware im Verkäuferland teilzunehmen, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Bereitstellung der Ware zur Kontrolle innerhalb einer Frist mitzuteilen, die dem Käufer die Möglichkeit gibt, an deren Kontrolle teilzunehmen. 2. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Teilnahme an der Kontrolle laut den Bedingungen des Vertrages und dem im betreffenden Industriezweig des Verkäuferlandes üblichen Verfahren zu ermöglichen. Dabei hat der Verkäufer alle Kosten zu tragen, die mit der Durchführung der Kontrolle verbunden sind (Kosten für das Personal, für die Nutzung der technischen Ausrüstungen, von Energie, Hilfsmate-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1989 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 14. Dezember 1989 auf Seite 232. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, Nr. 1-14 v. 6.1.-14.12.1989, S. 1-232).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland an -streben und bei denen in diesem Zusammenhang Vordcchtogründe für feindlich-nogative Handlungen, wie Vorbindungsoufnahmen zu staatlichen Einrichtungen in der.

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