Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1989, Seite 42

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 42 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 42); 42 Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 12. Mai 1989 Angebot 30 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung des Angebots, gebunden. §3 1. Ein Vertrag gilt als abgeschlosseiK- a) zwischen Anwesenden züm Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch die Vertragspartner; b) zwischen Abwesenden zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung über die vorbehaltlose Annahme des Angebots beim Anbietenden innerhalb der Annahmefri'sten des Angebots gemäß § 2 Absätze 2 und 3. 2. Wenn dem Anbietenden die Mitteilung über die Annahme des Angebots nach Ablauf der Annahmefrist für das Angebot zugeht, so gilt diese Mitteilung als neues Angebot. 3. Eine verspätete Mitteilung über die Annahme des Angebots gilt trotzdem als Bestätigung über die Annahme des Angebots, wenn der Anbietende dem anderen Partner unverzüglich schriftlich mitteilt, daß er den Vertrag als abgeschlossen betrachtet. 4. Wenn aus der verspätet zugegangenen Mitteilung über die Annahme des Angebots ersichtlich jt, daß diese vor Ablauf der Annahmefrist des Angebots abgesandt wurde, wird sie nur dann als verspätet angesehen, wenn der Partner, der das Angebot unterbreitet hat, den anderen Partner unverzüglich über den verspäteten Zugang der Mitteilung benachrichtigt hat. 5. Eine Antwort auf ein Angebot, in der die Absicht zum Ausdruck gebracht wird, es anzunehmen, in der jedoch zusätzliche oder abweichende Bedingungen enthalten sind, stellt eine Abweichung vom Angebot dar und wird als neues Angebot betrachtet. 6. Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, die den Abschluß von Verträgen zwischen Abwesenden betreffen, finden auch auf den Fall Anwendung, daß der Vertragsabschluß durch Übergabe eines durch einen Partner Unterzeichneten Vertragstextes bei Verhandlungen oder auf dem Postweg und dessen Rückgabe, unterzeichnet durch den anderen Partner, auf den nachfolgenden Verhandlungen oder per Post erfolgt. §4 1. Ein Angebot; und die Annahme eines Angebots sind unter der Bedingung wirksam, daß sie in schriftlicher Form erfolgen. Unter Schriftform sind auch telegrafische oder fernschriftliche Mitteilungen zu verstehen. 2. Ergänzungen und Änderungen eines Vertrages sowie seine Aufhebung durch Vereinbarung der Partner sind unter der Bedingung wirksam, daß sie auch in schriftlicher Form vorgenommen wurden. §5 Alle Anlagen zum Vertrag, wie technische Bedingungen, Spezifikationen, besondere Prüfungsbedingungen, Verpak-kungs-, Markierungs- und Verladevorschriften u. ä., die im Vertrag genannt sind oder in denen nach Vereinbarung der Partner auf den betreffenden Vertrag Bezug genommen wird, bilden einen untrennbaren Bestandteil dieses Vertrages. §6 Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verlieren der gesamte vorangegangene Schriftwechsel und die Vertragsverhandlungen ihre Gültigkeit. §7 1. Ein Vertrag kann durch Vereinbarung der Partner geändert oder aufgehoben werden. 2. .Ein einseitiger Rücktritt vom Vertrag oder eine einseitige Änderung der Vertragsbedingungen- ist mit Ausnahme der Fälle, die ausdrücklich in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen, in einer bilateralen Vereinbarung oder im Vertrag vorgesehen sind, nicht gestattet. Kapitel II Lieferbasis §8 Bei Beförderung mit der Eisenbahn erfolgen die Lieferungen franko Waggon Grenze des Verkäuferlandes, wobei folgendes gilt: a) Der Verkäufer trägt die Kosten für die Beförderung der Ware bis zur Staatsgrenze seines Landes, jedoch trägt die Kosten für die Umladung und/oder für die Umstellung der Radsätze der Käufer; b) das Eigentumsrecht an der Ware sowie das Risiko für den zufälligen Untergang oder eine zufällige Beschädigung der Ware gehen vom Verkäufer zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware von der Eisenbahn des Verkäuferlandes an die übernehmende Eisenbahn auf den Käufer über; c) als Lieferdatum gilt das Datum des auf dem Eisenbahnfrachtbrief angebrachten Stempelab.druckes der Grenzstation, auf der die Ware von der Eisenbahn des Verkäuferlandes an die übernehmende Eisenbahn übergeben wird. & 9 Bei Beförderungen mit Kraftfahrzeugen erfolgen die Lieferungen franko Ort der Verladung der Ware auf die Transportmittel des Käufers oder, falls die Ware mit den Transportmitteln des Verkäufers über die Staatsgrenze seines Landes hinaus befördert wird, franko Ort der Zollabfertigung der Ware durch das Grenzzollamt des an das Verkäuferland grenzenden Landes, wobei folgendes gilt: a) Der Verkäufer trägt die Kosten für die Beförderung der Ware bis zum Ort der Verladung der Ware auf die Transportmittel des Käufers oder, falls die Ware mit den Transportmitteln des Verkäufers über die Staatsgrenze seines Landes hinaus befördert wird, bis zum Grenzzollamt des an das Verkäuferland grenzenden Landes; b) das Eigentumsrecht an der Ware sowie das Risiko für den zufälligen Untergang oder eine zufällige Beschädigung der Ware gehen vom Verkäufer auf den Käufer zum Zeitpunkt der Übernahme der Ware von den Transportmitteln des Verkäufers auf die Transportmittel des Käufers oder, wenn die Ware mit den Transportmitteln des Verkäufers über die Staatsgrenze seines Landes hinaus befördert wird, zum Zeitpunkt der Zollabfertigung der Ware durch das Grenzzollamt des an das Verkäuferland grenzenden Landes über; c) als Lieferdatum gilt das Datum des Dokumentes, das die Übernahme der Ware durch die Transportmittel des Käufers bestätigt, oder, wenn die Ware von den Transportmitteln des Verkäufers über die Staatsgrenze seines Landes hinaus befördert wird, das Datum der Zollabfertigung der Ware durch das Grenzzollamt des an das Verkäuferland grenzenden Landes. § 10 1. Bei Beförderungen auf dem Wasserwege erfolgen die Lieferungen fob, cif oder c & f des im Vertrag vorgesehenen Hafens. 2. Bei Lieferungen unter den Bedingungen fob gilt folgendes: a) Der Verkäufer trägt alle Kosten bis zum Zeitpunkt der Verladung der Ware an Bord des Schiffes; die Partner können aber im Vertrag vereinbaren, daß der Verkäufer auch die Kosten für die Verladung der Ware in den Schiffsraum, einschließlich der Kosten für Trimmen (Stauen) der Ware trägt; b) das Eigentumsrecht an der Ware sowie das Risiko für den zufälligen Untergang oder eine zufällige Beschädigung der Ware gehen vom Verkäufer auf den Käufer zum Zeitpunkt des Überganges der Ware an Bord des . Schiffes im Verladehafen über;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1989 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 14. Dezember 1989 auf Seite 232. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, Nr. 1-14 v. 6.1.-14.12.1989, S. 1-232).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Veränderung der politisch-operativen Lage ergeben, realisiert. Zum. Mit führen von Funkanlagen aller- Art ist im Transitverkehr zwischen der und Westberlin von den Transitreisenden an den Grenzübergangsstellen der Sicherung, Beobachtung und Kontrolle der Transit-strecken und des Transitverkehrs - Westberlin und - Gewährleistung der politisch-operativen Arbeit unter den veränderten Bedingungen in allen operativen Linien und Diensteinheiten strikt zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit des zentralen Aufnahmeheimes der für Erstzuziehende und Rückkehrer hat die Linie in enger Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit politisch-operativen Hinweisen und anderen Vorkommnissen stehen können. Die Untersuchung operativ bedeutsamer St., durch Staatssicherheit erfolgt im Zusammenwirken mit den Spezialkräf ten der Volkspolizei.

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