Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1989, Seite 27

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 27 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 27); Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 23. März 1989 27 Gründe für die Annahme hat, daß sie an Bord des Luftfahrzeugs eine in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erwähnte Handlung begangen hat oder zu begehen im Begriff ist. (2) Der Luftfahrzeugkommandant unterrichtet die Organe des Staates, in dem er eine Person auf Grund dieses Artikels absetzt, über die -Tatsache und die Gründe dieses Absetzens. Artikel 9 (1) Der Luftfahrzeugkommandant kann den zuständigen Organen eines Partnerstaates, in dessen Hoheitsgebiet das, Luftfahrzeug landet, jede Person übergeben, bei der er berechtigte Gründe für die Annahme hat, daß sie an Bord des Luftfahrzeugs eine Handlung begangen hat, die nach seiner Meinung eine schwere Straftat nach dem Strafrecht des Eintragungsstaates des Luftfahrzeugs ist. (2) Der Luftfahrzeugkommandant informiert, sobald es durchführbar ist und nach Möglichkeit vor der Landung im Hoheitsgebiet eines Partnerstaates mit einer Person an Bord, die er in Übereinstimmung mit dem vorstehenden Absatz zu übergeben beabsichtigt, die Organe dieses Staates über seine Absicht, die Person zu übergeben, und über die Gründe dafür. (3) Der Luftfahrzeugkommandant übermittelt den Organen, denen er in Übereinstimmung mit diesem Artikel den einer Straftat Verdächtigen übergibt, die Beweise und Auskünfte, die nach dem Recht des Eintragungsstaates des Luftfahrzeugs rechtmäßig in seinem Besitz sind. Artikel 10 Wenn Maßnahmen in Übereinstimmung mit dieser Konvention getroffen worden sind, kann weder der Luftfahr-zeugkommandant, ein anderes Besatzungsmitglied, ein Fluggast, der Eigentümer oder Halter des Luftfahrzeugs noch die Person, für die der Flug ausgeführt wurde, in einem Verfahren wegen der Behandlung einer durch die Maßnahmen betroffenen Person zur Verantwortung gezogen werden. Kapitel IV Rechtswidrige Inbesitznahme von Luftfahrzeugen Artikel 11 (1) Wenn eine Person an Bord rechtswidrig durch Gewalt oder Androhung von Gewalt ein im Flug befindliches Luftfahrzeug behindert oder .in Besitz genommen oder sich in anderer Weise widerrechtlich die Kontrolle darüber verschafft hat oder im Begriff ist, eine solche Handlung zu begehen, treffen die Partnerstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um die Kontrolle des rechtmäßigen Kommandanten über das Luftfahrzeug wieder herzustellen oder aufrechtzuerhalten. (2) In den Fällen des vorstehenden Absatzes gestattet der Partnerstaat, in dem das Luftfahrzeug landet, dessen Fluggästen und Besatzung, ihre Reise So bald wie möglich fortzusetzen, und gibt das Luftfahrzeug und die Ladung den zum Besitz berechtigten Personen zurück. Kapitel V Befugnisse und Verpflichtungen der Staaten Artikel 12 Jeder Partnerstaat gestattet dem Kommandanten eines Luftfahrzeugs, das in einem anderen Partnerstaat eingetragen ist, eine Person auf Grund des Artikels 8 Absatz 1 abzusetzen. Artikel 13 (1) Jeder Partnerstaat übernimmt eine Person, die ihm der Luftfahrzeugkommandant auf Grund des Artikels 9 Absatz 1' übergibt. (2) Hält ein Partnerstaat es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er jede Person, die einer Handlung nach Artikel 11 Absatz 1 verdächtig ist, sowie jede Person, die er übernommen hat, in Gewahrsam oder trifft andere Maßnahmen, um ihre Anwesenheit sicherzustellen. Der Gewahrsam und die anderen Maßnahmen richten sich nach dem Recht dieses Staates; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie erforderlich ist, um die Einleitung eines Straf- oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen. (3) Einer auf Grund des vorstehenden Absatzes in Gewahrsam befindlichen Person wird jede Unterstützung gewährt, damit sie sich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsbürger sie ist, unverzüglich in Verbindung setzen kann. (4) Jeder Partnerstaat, dem eine Person auf Grund des Artikels 9 Absatz 1 übergeben wird oder in dessen Hoheitsgebiet ein Luftfahrzeug nach Begehung einer in Artikel 11 Absatz 1 erwähnten Handlung landet, führt unverzüglich eine Voruntersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch. (5) Hat ein Staat eine Person auf Grund dieses Artikels in Gewahrsam genommen, so informiert er unverzüglich den Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, und den Staat, dessen Staatsbürger die in Gewahrsam genommene Person ist, sowie, wenn er es für angebracht hält, alle anderen interessierten Staaten über die Tatsache, daß sich-diese Person in Gewahrsam befindet, und die Umstände, welche ihre Festnahme rechtfertigen. Der Staat, der die Voruntersuchung nach Absatz 4 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über deren Ergebnisse und teilt ihnen mit, ob er beabsichtigt, die Gerichtsbarkeit auszuüben. Artikel 14 (1) Kann oder will eine Person, die in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 abgesetzt oder in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 1 übergeben wurde oder die nach Begehung einer in Artikel 11 Absatz 1 erwähnten Handlung von Bord gegangen ist, ihre Reise nicht fortsetzen und weigert sich der Landestaat, sie aufzunehmen, so kann dieser, sofern die betroffene Person nicht Staatsbürger dieses Staates ist oder dort nicht ihren ständigen Wohnsitz hat, sie in den Staat zurückschicken, dessen Staatsbürger sie ist oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat oder in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Flugreise begonnen hat. (2) Das Absetzen, die Übergabe, die Ingewahrsamnahme oder andere Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 oder das Zurückschicken der betroffenen Person gelten nicht als rechtmäßige Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Partnerstaates im Sinne seiner Rechtsvorschriften über die Einreise oder den Aufenthalt von Personen; diese Konvention berührt nicht die Rechtsvorschriften eines Partnerstaates über die Ausweisung von Personen aus seinem Hoheitsgebiet. Artikel 15 (1) Unbeschadet des Artikels 14 steht es einer Person, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 abgesetzt oder gemäß Artikel 9 Absatz 1 übergeben wurde oder die nach Begehung einer in Artikel 11 Absatz 1 erwähnten Handlung von Bord gegangen ist und die ihre Reise fortsetzen will, frei, sich so bald wie möglich an einen Bestimmungsort ihrer Wahl zu begeben, sofern nicht nach dem Recht des Landestaates ihre Anwesenheit für ein Auslieferungs- oder Strafverfahren erforderlich ist.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 27 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 27) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 27 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 27)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1989 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 14. Dezember 1989 auf Seite 232. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, Nr. 1-14 v. 6.1.-14.12.1989, S. 1-232).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder dazu beizutragen, Überraschungshandlungen zu verhindern; entsprechend den übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen für den Verteidigungszustand vorzubereiten und durchzusetzen; Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Diens toinheiten der Linie und den Kreisdiens tsteilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleit-kommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transport-polizei zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für ihn Hotwendigkeit, daß er die politisch-operative Arbeit in seinem Bereich voraus-schauend so lenkt, daß sie den stets steigenden Anforderungen entspricht.

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