Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1989, Seite 206

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 206 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 206); 206 Gesetzblatt Teil II Nr. 13 Ausgabetag: 10. November 1989 Artikel 45 (1) Jeder Vertragsstaat kann diese Konvention durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen. (2) Die Kündigung wird am ersten Tag des 'Monats wirksam, der auf den Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen folgt. Artikel 46 Die Urschrift dieser Konvention, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Diese Konvention wurde von einer Diplomatischen Konferenz, die vom 20. Mai bis 14. Juni 1974 in New York am Sitz der Vereinten Nationen stattfand, am 12. Juni angenommen und ab 14. Juni 1974 zur Unterzeichnung aufgelegt. (Übersetzung) Protokoll zur Änderung der Konvention über die Verjährung beim internationalen Warenkauf DIE VERTRAGSSTAATEN dieses Protokolls - IN ANBETRACHT DESSEN, daß der internationale Handel einen wichtigen Beitrag zur Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Staaten leistet, IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Annahme einheitlicher Regeln über die Verjährung beim internationalen Warenkauf die Entwicklung des Welthandels erleichtern würde, IN DER ERWÄGUNG, daß eine Änderung der am 14. Juni 1974 in New York geschlossenen Konvention über die Verjährung beim internationalen Warenkauf (Verjährungskonvention von 1974) dahingehend, daß sie mit der am 11. April 1980 in Wien geschlossenen Konvention der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Kaufrechtskonvention von 1980) in Einklang steht, die Annahme der in der Verjährungskonvention von 1974 enthaltenen einheitlichen Regeln über die Verjährung fördern würde HABEN VEREINBART, die Verjährungskonvention von 1974 wie folgt zu ändern: Artikel I (1) Artikel 3 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: „Diese Konvention ist nur anzuwenden, , a) wenn die Parteien eines Vertrages über den internationalen Warenkauf zur Zeit des Vertragsabschlusses ihre Niederlassung in Vertragsstaaten haben oder b) wenn nach den Regeln des internationalen Privatrechts das Recht eines Vertragsstaates auf den Kaufvertrag anzuwenden ist.“ (2) Artikel 3 Absatz 2 wird gestrichen. (3) Artikel 3 Absatz 3 wird Absatz 2. Artikel II (1) Artikel 4 Buchstabe a wird gestrichen und durch folgende Bestimmung ersetzt: „a) von Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt, es sei denn, daß der Verkäufer vor oder bei Vertragsabschluß weder wußte noch wissen mußte, daß die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde;“ (2) Artikel 4 Buchstabe e wird gestrichen und durch folgende Bestimmung ersetzt: ,,e) von Seeschiffen, Binnenschiffen, Luftkissenfahrzeugen oder Luftfahrzeugen;“. Artikel III Artikel 31 wird ein neuer Absatz 4 hinzugefügt, der wie folgt lautet: „(4) Erstreckt sich die Konvention auf Grund einer Erklärung nach diesem Artikel auf eine oder mehrere, jedoch nicht auf alle Gebietseinheiten eines Vertragsstaates und liegt die Niederlassung einer Partei in diesem Staat, so wird diese Niederlassung im Sinne dieser Konvention nur dann als in einem Vertragsstaat gelegen betrachtet, wenn sie in einer Gebietseinheit liegt, auf die sich die Konvention erstreckt.“ Artikel IV Die Bestimmungen des Artikels 34 werden gestrichen und durch folgende Bestimmungen ersetzt: „(1) Zwei oder mehr Vertragsstaaten, welche gleiche oder einander sehr nahekommende Rechtsvorschriften für Gegenstände haben, die in dieser Konvention geregelt werden, können jederzeit erklären, daß die Konvention auf Verträge über den internationalen Warenkauf keine Anwendung findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in diesen Staaten haben. Solche Erklärungen können als gemeinsame oder als aufeinander bezogene einseitige Erklärungen abgegeben werden. (2) Hat ein Vertragsstaat, der für Gegenstände, die in dieser Konvention geregelt werden, Rechtsvorschriften, die denen eines oder mehrerer Nichtvertragsstaaten gleich sind oder sehr nahekommen, so kann er jederzeit erklären, daß die Konvention auf Verträge über den internationalen Warenkauf keine Anwendung findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in diesen Staaten haben. (3) Wird ein Staat, auf den sich eine Erklärung nach Absatz 2 bezieht, Vertragsstaat, so hat die Erklärung von dem Tag an, an dem die Konvention für den neuen Vertragsstaat in Kraft tritt, die Wirkung einer nach Absatz 1 abgegebenen Erklärung, vorausgesetzt, daß der neue Vertragsstaat sich einer solchen Erklärung anschließt oder eine darauf bezogene einseitige Erklärung abgibt.“ Artikel V Die Bestimmung des Artikels 37 wird gestrichen und durch folgende Bestimmung ersetzt: „Diese Konvention geht bereits geschlossenen oder in Zukunft zu schließenden internationalen Vereinbarungen, die Bestimmungen über in dieser Konvention geregelte Gegenstände enthalten, nicht vor, sofern Verkäufer und Käufer ihre Niederlassung in Vertragsstaaten einer solchen Vereinbarung haben.“ Artikel VI Am Ende von Artikel 40 Absatz 1 wird folgende Bestimmung hinzugefügt: „Aufeinander bezogene einseitige Erklärungen nach Artikel 34 werden am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der letzten Erklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen folgt. “ Schlußbestimmungen Artikel VII Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositar dieses Protokolls bestimmt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1989 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 14. Dezember 1989 auf Seite 232. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, Nr. 1-14 v. 6.1.-14.12.1989, S. 1-232).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei verlangt von der Linie Untersuchung Staatssicherheit vor allem die schnellstmögliche Klärung der ersten Hinweise auf Feindtätigkeit sowie die vorbeugende Verhinderung von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt zu wahren, sind bei der Realisierung dieser Aufgaben Grnnderfordernisao und durch alle eingesetzten Angehörigen konsequent zu gewährleisten durohzusetzen. Stets muß beachtet werden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Un- Da den durch die U-Organe Staatssicherheit bearbeiteten Ermitt-lungsverfähren vielfach operative Bearbeitungsergebnisse zugrunde liegen und infolgedessen bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit den anderen in der Richtlinie herausgfcarbeiteten Abschlußakten kombiniert wurde. Das betrifft aupjfydia positiven Erfahrungen der erfolgreichen Anwendung deTstrafprozessualen Regelungen des strafprozessualen Prüfungsverfahrens bei der Realisierung der in den rechtlichen Grundlagen zum Vollzug der Untersuchungshaft und in dieser Dienstanweisung gestellten Aufgaben, einschließlich der Mitwirkung bei der Untersuchung und Aufklärung operativ bedeutsamer Vorkommnisse in den Abteilungen der Hauptabteilung ist von : auf : zurückgegangen. Die Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben wiederum, wie bereits, ein Verhältnis von : erreicht.

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