Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1989, Seite 20

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 20 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 20); 20 Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 22. Februar 1989 der Übersetzungen von Werken der Kinder- und Jugendliteratur des anderen Staates in den Verlagsplänen weiter erhöht wird. Artikel 17 Die Hohen Vertragschließenden Seiten wirken für die enge Zusammenarbeit der Jugend auf dem Gebiet der Kultur und Kunst, insbesondere im Rahmen der Teilnahme junger Kulturschaffender, Künstler und Ensembles am kulturellen Austausch zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen. Sie fördern die Organisierung gemeinsamer Kulturveranstaltungen in beiden Staaten und die Schaffung gemeinsamer künstlerischer Jugendensembles, insbesondere in den Grenzbezirken und -Wojewodschaften. Die Hohen Vertragschließenden Seiten unterstützen die Vergabe gemeinsamer Aufträge an junge Künstler und Kunststudenten sowie die Organisierung von gemeinsamen Kulturprogrammen, Filmfestivals, Werkstätten und Ausstellungen junger Künstler. Sie fördern die Direktbeziehungen zwischen den künstlerischen Hoch- und Fachschulen sowie Kulturhäusern, Jugendklubs und anderen Kultureinrichtungen für die Jugend. Artikel 18 Die Hohen Vertragschließenden Seiten treten ein für die allseitige Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Leitungen der zentralen sowie Bezirks- und Wojewodschaftsorgane im Bereich des Sports sowie den Sportorganisationen beider Staaten. Der Erfahrungsaustausch zur Popularisierung des Sports, zur massensportlichen Betätigung junger Werktätiger und zur Ausbildung von jungen Kadern für die Entwicklung von Körperkultur und Sport, darunter von Übungsleitern des Massensports, wird weitergeführt. Besondere Aufmerksamkeit widm.en die Hohen Vertragschließenden Seiten der Einbeziehung der Sportkollektive der Jugend in ein Programm vielfältiger sportlicher Veranstaltungen. Artikel 19 Die Hohen Vertragschließenden Seiten vertiefen in Verantwortung der Ministerien für Nationale Verteidigung beider Staaten auf der Grundlage bereits getroffener Festlegungen die Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden Vertrages, um den gewachsenen Anforderungen aus der Umsetzung der auf die Erhaltung des Friedens gerichteten Militärdoktrin des Warschauer Vertrages gerecht zu werden, gemeinsam zur Gewährleistung des Friedens und der Verteidigungsfähigkeit beider Staaten beizutragen und die Waffenbrüderschaftsbeziehungen weiter zu entwickeln. Die Hohen Vertragschließenden Seiten fördern die von den sozialistischen Jugendverbänden, der Gesellschaft für Sport und Technik der Deutschen Demokratischen Republik und der Liga der Landesverteidigung sowie dem Aeroklub der Volksrepublik Polen zu erfüllenden Aufgaben bei der wehrsportlichen Erziehung und Ausbildung sowie zur breiten Entwicklung der in beiden Staaten von diesen Organisationen betriebenen Sportarten im Interesse einer sinnvollen Freizeitgestaltung der Jugend der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen. Artikel 20 Als koordinierendes Organ für die Realisierung des Vertrages wird aus Vertretern der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen ein Freundschaftsrat gebildet. Dem Freundschaftsrat gehören je 25 Mitglieder aus beiden Staaten an, die durch den Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik bzw. den Staatsrat der Volksrepublik Polen auf Empfehlung der jeweiligen Jugendverbände berufen werden. Die Mitglieder des Freundschaftsrates repräsentieren alle Schichten der Jugend beider Staaten sowie von diesem Vertrag berührte staatliche Organe und gesellschaftliche Organisationen und wählen die Co-Vorsitzenden des Freundschäftsrates. Auf seinen jährlich abwechselnd in beiden Staaten stattfindenden Beratungen schätzt der Freundschaftsrat den Stand der Realisierung des vorliegenden Vertrages ein. Der Freundschaftsrat unterbreitet den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen Empfehlungen für die Zusammenarbeit zwischen der Jugend beider Staaten. 3 Zur Realisierung der laufenden Tätigkeit des Freundschaftsrates wird beim Amt für Jugendfragen beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und beim Komitee für Jugendfragen und Körperkultur der Volksrepublik Polen jeweils ein Sekretariat geschaffen. Der Freundschaftsrat bestimmt die Regeln seiner Tätigkeit und die Prinzipien der Zusammenarbeit der Sekretariate zür Durchführung des Vertrages. Artikel 21 Die diesen Vertrag realisierenden staatlichen Organe, Institutionen und gesellschaftlichen Organisationen können mit ihren jeweiligen Partnern Maßnahmen zu seiner Durchführung vereinbaren. Die finanziellen und materiellen Mittel, die für die Realisierung des vorliegenden Vertrages notwendig sind und über bereits bestehende Verträge und Vereinbarungen hinausgehen, einschließlich derjenigen für die Tätigkeit des Freundschaftsrates und des jeweiligen Sekretariats, regelt jeder Staat in seinem Verantwortungsbereich entsprechend der dafür geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Bei der Durchführung gemeinsamer Maßnahmen wird sich jeder Staat zu gleichen Teilen an der Deckung der Kosten für ihre Durchführung beteiligen. Bei Maßnahmen mit Investitionscharakter werden die Kosten ihrer Realisierung entsprechend den Vereinbarungen gedeckt werden, die zwischen den zuständigen Organen bzw. Organisationen beider Hoher Vertragschließender Seiten hierzu getroffen werden. ; „ Artikel 22 Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Das Inkrafttreten dieses Vertrages beeinträchtigt nicht die Realisierung der geltenden Abkommen und Vereinbarungen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Polen, zwischen staatlichen Organen und zwischen Organisationen beider Staaten. Artikel 23 Dieser Vertrag wird für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch um jeweils weitere fünf Jahre, wenn keine der Hohen Vertragschließenden Seiten mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer durch Notifikation den Wunsch äußert, ihn zu kündigen. Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Vertrages können zwischen den Hohen Vertragschließenden Seiten vereinbart werden. Ausgefertigt in Wroclaw, am 24. Juni 1988 in zwei Originalen, jedes in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen gültig sind. Für die Deutsche Demokratische Republik E. Honecker Vorsitzender des Staatsrates Eberhard Au rieh 1. Sekretär des Zentralrates der Freien Deutschen Jugend Für die Volksrepublik Polen Wojciech Jaruzelski Vorsitzender des Staatsrates Jerzy Szmajdziriski Vorsitzender des Hauptvorstandes des Verbandes der Sozialistischen Jugend Polens Roman K u p i j a j Vorsitzender des Landesvorstandes des Landjugendverbandes Ryszard Wosinski Vorsitzender des Verbandes Polnischer Pfadfinder Marek J o z e f i a k Vorsitzender des Hauptrates der Vereinigung Polnischer Studenten;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 20 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 20) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 20 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 20)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1989 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 14. Dezember 1989 auf Seite 232. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, Nr. 1-14 v. 6.1.-14.12.1989, S. 1-232).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Peind gewonnen wurden und daß die Standpunkte und Schlußfolgerungen zu den behandelten Prägen übereinstimmten. Vorgangsbezogen wurde mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane erneut bei der Bekämpfung des Feindes. Die Funktionen und die Spezifik der verschiedenen Arten der inoffiziellen Mitarbeiter Geheime Verschlußsache Staatssicherheit. Die Rolle moralischer Faktoren im Verhalten der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik das Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Durchführungsbestimmungen zum Verteidigungsgesetz und zum Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit erlanqt; sie dienen ausschließlich der f-ÜFfnternen Informationsgewinnung und WahrheitsSicherung und dürfen im Interesse der weiteren Konspirierurig der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden zur politisch-operativen Absicherung der Die Festigung des Vertrauensverhältnisses und der Bindung der inoffiziellen Kontajktpersonen an das; Ministerium für Staatssicherheit Einige Probleme der Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Leiter der des und dem Leiter der Zollfahndung einen Erfahrungsaustausch zu Grundfragen der Untersuchungs- und Leitungstätigkeit sowie ihrer Weiterentwicklung durch.

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