Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1989, Seite 186

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 186 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 186); 186 Gesetzblatt Teil II Nr. 12 Ausgabetag: 15. September 1989 Artikel 5 Verfahren zur Unterzeichnung des Abkommens und für den Erwerb der Mitgliedschaft 1. Dieses Abkommen liegt vom 1. September 1985 bis 1. September 1986 in Genf zur Unterzeichnung für alle Staaten auf, die entweder Mitglied der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa sind, oder in Übereinstimmung mit Absatz 8 der Satzung der Kommission in beratender Eigenschaft in die Kommission aufgenommen sind. 2. Diese Staaten können Vertragspartner des Abkommens werden durch (a) Unterzeichnung mit nachfolgender Ratifikation, Annahme oder Bestätigung; oder (b) Beitritt. 3. Ratifikation, Annahme, Bestätigung oder Beitritt erfolgen durch Hinterlegung einer ordnungsgemäßen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. Artikel 6 Inkrafttreten des Abkommens 1. Dieses Abkommen tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Regierungen von acht Staaten eine Ratifikations-, Annahme-, Bestätigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, vorausgesetzt, daß eine oder mehrere Strecken des internationalen E-Streckennetzes der Eisenbahn die Hoheitsgebiete von mindestens vier Staaten, die eine solche Urkunde hinterlegt haben, durchgehend verbinden. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, tritt das Abkommen 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Ratifikations-, Annahme-, Bestätigungsoder Beitrittsurkunde hinterlegt wurde, durch die die genannte Bedingung erfüllt wird. 2. Für jeden Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Bestätigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, mit dem die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Frist von 90 Tagen beginnt, tritt das Abkommen 90 Tage nach Hinterlegung der Urkunde in Kraft. Artikel 7 Grenzen der Anwendung dieses Abkommens Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, als hindere sie einen Vertragspartner daran, die mit der Charta der Vereinten Nationen übereinstimmenden und auf das jeweils Erforderliche beschränkten Maßnahmen zu treffen, die nach seiner Auffassung für seine äußere oder innere Sicherheit notwendig sind. Solche Maßnahmen, die zeitweiligen Charakter tragen müssen, werden dem Depositar unverzüglich mitgeteilt und näher erklärt. Artikel 8 Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragspart- nern über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, welche die Stfeitparteien nicht durch Verhandlungen oder auf anderem Weg beilegen können, wird auf Antrag eines an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartners einem Schiedsverfahren unterworfen und zu diesem Zweck einem oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen ausgewählt werden. Können sich die Streitparteien binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Schiedsverfahren beantragt wurde, nicht auf den oder die Schiedsrichter einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem die Streitigkeit zur Entscheidung unterbreitet wird. ' 2. Die Entscheidung des oder der nach Absatz 1 ernannten Schiedsrichter ist für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartner verbindlich. - - Artikel 9 Erklärung zu Artikel 8 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Abkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Bestätigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich durch Artikel 8 dieses Abkommens nicht als gebunden betrachtet. Artikel 10 Verfahren zur Änderung des Haupttextes 1. Der Hauptteil dieses Abkommens kann durch eines der in diesem Artikel genannten Verfahren geändert werden. 2. (a) Auf Antrag eines Vertragspartners wird jede von ihm zum Hauptteil dieses Abkommens vorgesqhla-gene Änderung in der Arbeitsgruppe Eisenbahntransport der Wirtschaftskommission für Europa geprüft. (b) Wird die Änderung von einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen, und schließt eine solche Mehrheit eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragspartner ein, wird die Änderung vom Generalsekretär allen Vertragspartnern zur Annahme übermittelt. (c) Wird die Änderung von zwei Dritteln der Vertragspartner angenommen, benachrichtigt der Generalsekretär alle Vertragspartner, und die Änderung tritt 12 Monate nach dem Datum dieser Benachrichtigung in Kraft. Die Änderung tritt für alle Vertragspartner in Kraft, ausgenommen diejenigen, die vor ihrem Inkrafttreten erklärt haben, daß sie die Änderung nicht annehmen. 3. Auf Antrag mindestens eines Drittels der Vertragspartner wird vom Generalsekretär eine Konferenz einberufen, zu der die in Artikel 5 genannten Staaten eingeladen werden. Hinsichtlich jeder Änderung, die einer solchen Konferenz zur Behandlung vorgelegt wird, wird das in Absatz 2, Buchstaben (a) und (b), dieses Artikels genannte Verfahren angewendet. Artikel 11 \ Verfahren zur Änderung von Anlage I 1. Die Anlage I zu diesem Abkommen kann durch das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren geändert werden. 2. Auf Antrag eines Vertragspartners wird jede von ihm zur Anlage I dieses Abkommens vorgeschlagene Änderung in der Arbeitsgruppe Eisenbahntransport der Wirtschaftskommission für Europa geprüft. 3. Wird die Änderung von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen, und umfaßt diese Mehrheit die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragspartner, so teilt der Generalsekretär die Änderung den zuständigen Organen der unmittelbar betroffenen Vertragspartner mit. Als unmittelbar betroffene Vertragspartner gelten: (a) im Falle der Aufnahme einer neuen Hauptstrecke oder der Veränderung einer bestehenden Hauptstrecke jeder Vertragspartner, durch dessen Hoheitsgebiet diese Strecke führt; (b) im Falle der Aufnahme einer neuen Ergänzungsstrecke oder der Änderung einer bestehenden Ergänzungsstrecke jeder an das die Änderung beantragende Land angrenzende Vertragspartner, durch dessen Hoheitsgebiet die internationalen Hauptstrek-ken oder Strecken, mit denen die neuen oder zu ändernden Ergänzungsstrecken verbunden sind, verlaufen. Zwei Vertragspartner, auf deren jeweiligen Hoheitsgebiet sich die Endpunkte einer vorgeschlagenen Fährverbindung auf einer Hauptstrecke oder auf oben beschriebenen Strecken befinden, gelten im Sinne dieses Abkommens ebenfalls als angrenzend.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1989 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 14. Dezember 1989 auf Seite 232. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, Nr. 1-14 v. 6.1.-14.12.1989, S. 1-232).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit -der verantt jg.r.t,Uihnn Arwjnhfii ijteT ijj streb -dor Porson-selbst ontterer unbeteüigt-er Personen gefährden könnterechtzeitig erkannt und verhindert werden. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bildet generell dfs Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei für die Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen, rechtlich relevanten Hand-lungen. Die rechtlichen Grundlagen und einige grundsätzliche Möglichkeiten der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die Befugnisse des Gesetzes können nur wahrgenommen werden, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und Gegenstände sowie für die Sicherung von Beweismaterial während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird hervorgehoben, daß - der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundenen unumgänglichen Einschränkungen seiner Rechte und seine damit entstehenden Pflichten und Verhaltensanforderungen im Untersuchungshaftvollzug kennenzulernen, als Voraussetzung für ihre Einhaltung.

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