Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1989, Seite 164

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 164 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 164); 164 Gesetzblatt Teil II Nr. 11 Ausgabetag: 11. September 1989 Artikel 9 Änderung der Konvention oder von Protokollen (1) Jeder Vertragspartner kann Änderungen dieser Konvention oder eines Protokolls vorschlagen. Derartige' Änderungen müssen unter anderem relevante wissenschaftliche und technische Gesichtspunkte gebührend berücksichtigen. (2) Änderungen dieser Konvention werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragspartner angenommen. Änderungen ein.es Protokolls werden auf einer Tagung der Vertragspartner des betreffenden Protokolls angenommen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieser Konvention oder eines Protokolls wird, sofern ein solches Protokoll nichts anderes vorsieht, den Vertragspartnern vom Sekretariat mindestens sechs Monate vor der Tagung mitgeteilt, auf der ihre Annahme beantragt wird. Das Sekretariat unterrichtet die Unterzeichner dieser Konvention ebenfalls über vorgeschlagene Änderungen. (3) Die Vertragspartner bemühen sich nach Kräften, jede vorgeschlagene Änderung dieser Konvention durch Konsens zu vereinbaren. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, ohne eine Übereinkunft zu erzielen, so wird"1 als, letzter Ausweg die Änderung durch Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragspartner angenommen und vom Depositar allen Vertragspartnern zur Ratifikation, Bestätigung oder Annahme übermittelt. (4) Die in Absatz 3 genannte Verfahrensweise gilt für Änderungen jedes Protokolls mit der Ausnahme, daß für ihre Annahme eine Zweidrittelmehrheit' der auf der Tagung an-" wesenden und abstimfnenden Vertragspartner des Protokolls genügt. (5) Ratifikation, Bestätigung oder Annahme von Änderungen sind dem Depositar schriftlich zu notifizieren. Änderungen, die gemäß Absatz 3 oder 4 angenommen wurden, treten für die Vertragspartner, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifizierung über ihre Ratifikation, Bestätigung oder Annahme von mindestens drei Vierteln der Vertragspartner dieser Konvention oder von mindestens zwei Dritteln Mer Vertragspartner des Protokolls beim Depositar in Kraft, sofern ein solches Protokoll nichts anderes vorsieht. Danach treten Änderungen für jeden anderen Vertragspartner am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Bestätigungs- oder Annahmeurkunde der Änderung durch den Vertragspartner in Kraft. (6) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragspartner“ anwesende Vertragspartner, die* dafür oder dagegen stimmen. Artikel 10 Annahme und Änderung von Anlagen (1) Die Anlagen dieser Konvention oder eines Protokolls sind Bestandteil dieser Konvention beziehungsweise eines solchen Protokolls und ein Bezug auf diese Konvention oder ihre Protokolle ist, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, gleichzeitig ein Bezug auf deren Anlagen. Die Anlagen beschränken sich auf wissenschaftliche, technische und Verwaltungsangelegenheiten. (2) Sofern in einem Protokoll in bezug auf seine Anlagen nichts anderes vorgesehen ist, gilt für den Vorschlag, die Annahme und das Inkrafttreten von weiteren Anlagen dieser Konvention oder von Anlagen eines Protokolls folgende Verfahrensweise: a) Anlagen dieser Konvention werden nach der in Artikel 9 Absätze 2 und 3 festgelegten Verfahrensweise vorgeschlagen und angenommen, während Anlagen eines Protokolls nach der in Artikel 9 Absätze 2 und 4 festgelegten Verfahrensweise vorgeschlagen und angenommen werden; b) Ein Vertragspartner, der eine weitere Anlage dieser Konvention oder eine Anlage eines Protokolls, dessen Vertragspartner er ist, nicht billigen kann, teilt dies dem Depositar schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung der Annahme - der Anlage durch den Depositar mit. Der Depositar benachrichtigt unverzüglich alle Vertragspartner über den Eingang einer derartigen Notifizierung. Ein Vertragspartner kann jederzeit eine Anlage annehmen, gegen die er vorher Einspruch eingelegt hat, worauf die Anlagen für diesen Vertragspartner in Kraft treten; c) Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Zirkulierung der Mitteilung durch den Depositar wird die Anlage für alle Vertragspartner dieser Konvention oder des jeweiligen Protokolls wirksam, die keine Notifizierung entsprechend der Bestimmung des Buchstaben b eingereicht haben. (3) Der Vorschlag, die Annahme und das Inkrafttreten von Änderungen von Anlagen dieser Konvention oder eines Protokolls unterliegen der gleichen Verfahrensweise wie der Vorschlag, die Annahme oder das Inkrafttreten von Anlagen dieser Konvention oder Anlagen eines Protokolls. Anlagen und ihre Änderungen müssen unter anderem relevante wissenschaftliche und technische Gesichtspunkte gebührend berücksichtigen. (4) Hat eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage eine Änderung dieser Konvention oder eines Protokolls zur Folge, so tritt eine weitere Anlage oder Änderung der Anlage erst zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieser Konvention oder des betreffenden Protokolls in Kraft. Artikel 11 Streitbeilegung (1) Im Falle eines Streitfalls zwischen Vertragspartnern über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention streben die betreffenden Parteien eine Lösung auf dem Verhandlungsweg an. (2) Können die betreffenden Parteien auf dem Verhandlungsweg keine Übereinstimmung erzielen, so können sie gemeinsam die guten Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen oder um Vermittlung durch einen Dritten ersuchen. (3) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Bestätigung dieser Konvention beziehungsweise beim Beitritt zu derselben oder zu jedem beliebigen Zeitpunkt danach kann ein Staat oder eine regionale ökonomische Integrationsorganisation dem Depositar gegenüber schriftlich erklären, daß für den Fall der Nichtbeilegung eines Streitfalls entsprechend Absatz 1 oder 2 eine oder beide der folgenden Möglichkeiten der Streitbeilegung als verbindlich akzeptiert werden: a) Schiedsverfahren nach Verfahren, wie sie von der Konferenz der Vertragspartner auf ihrer ersten ordentlichen Tagung anzunehmen sind; , b) Überweisung des Streitfalls an den Internationalen Gerichtshof. (4) Haben die Parteien weder das gemäß Absatz 3 vorgesehene noch irgendein anderes Verfahren akzeptiert, so wird der Streitfall, sofern die Parteien nicht anderweitig Übereinkommen, einer Schlichtung gemäß Absatz 5 unterworfen. (5) Auf Antrag einer der Streitparteien wird eine Schlichtungskommission gebildet. Die Kommission setzt sich zusammen aus einer von jeder der betreffenden Parteien benannten gleichen Anzahl von Mitgliedern und einem gemeinsamen von den durch die Parteien benannten Mitgliedern gewählten Vorsitzenden. Die Kommission fällt einen abschließenden Schiedsspruch, der den Charakter einer Empfehlung trägt und den die Parteien nach Treu und Glauben in Betracht ziehen werden. ✓ (6) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten im Hinblick auf jedes Protokoll, sofern in dem betreffenden Protokoll nichts anderes vorgesehen ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1989 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 14. Dezember 1989 auf Seite 232. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, Nr. 1-14 v. 6.1.-14.12.1989, S. 1-232).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Studienmaterial Grundfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und die zuständigen operativen Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Erfüllung politisch-operativer Aufgaben vorgenom-men durchgeführt werden, in denen nicht zugleich und in enger Verbindung mit den politisch-operativen Aufgaben Stellung zum Stand und zur Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei zutragen. Die erforderliche hohe gesellschaftliche und politiS politisch-operativen Arbeit insgesamt ist durch einf samkeit der Arbeit mit den zu erreichen.

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