Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1989, Seite 163

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 163 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 163); 163 Gesetzblatt Teil II Nr. 11 Ausgabetag: 11. September 1989 c) Lieferung notwendiger Ausrüstungen und Anlagen für Forschung und systematische Beobachtung; d) Angemessene Ausbildung von wissenschaftlichem und technischem Personal. Artikel 5 Übermittlung von Informationen Die Vertragspartner übermitteln der nach Artikel 6 gebildeten Konferenz der Vertragspartner über das Sekretariat Informationen über die von ihnen in Erfüllung dieser Konvention und von Protokollen, deren Vertragspartner sie sind, getroffenen Maßnahmen in der Form und in den Abständen, wie von den Tagungen der Vertragspartner der entsprechenden Dokumente festgelegt. , Artikel 6 Konferenz der Vertragspartner (1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragspartner gebildet. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragspartner wird von dem nach Artikel 7 vorläufig bestimmten Sekretariat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Konvention einberufen. Danach werden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragspartner in regelmäßigen Abständen abgehalten, die von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung festzulegen sind. (2) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragspartner werden zu solchen anderen Zeitpunkten, wie von der Konferenz für notwendig erachtet, oder auf schriftliches Ersuchen eines Vertragspartners abgehalten, vorausgesetzt, dieses Ersuchen findet innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat die Unterstützung von mindestens einem Drittel der Vertragspartner. (3) Die Konferenz der Vertragspartner vereinbart und beschließt im Konsens eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung für sich selbst und für eventuell von ihr zu bildende Nebenorgane sowie Finanzvorschriften für die Arbeit des Sekretariats. (4) Die Konferenz der Vertragspartner überprüft ständig die Erfüllung dieser Konvention und hat außerdem folgende Aufgaben: a) Festlegung von Form und Abständen für die Über- mittlung der Informationen gemäß Artikel 5 sowie Prüfung dieser Informationen und der von Nebenorganen vorgelegten Berichte; , b) Überprüfung der wissenschaftlichen Informationen über die Ozonschicht, über ihre mögliche Veränderung und über mögliche Auswirkungen einer solchen Veränderung; c) Förderung gemäß Artikel 2 der Abstimmung geeigneter Konzeptionen, Strategien und Maßnahmen zur Minimierung des Freisetzens von Stoffen, die eine Veränderung der Ozonschicht bewirken oder' bewirken können, sowie Vorlage von Empfehlungen für andere Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Konvention; d) Annahme gemäß den Artikeln 3 und 4 von Programmen für Forschung, systematische Beobachtungen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Weitergabe von Technologie und Wissen; e) Prüfung und Annahme, je nach Notwendigkeit, von Änderungen dieser Konvention und ihrer Anlagen gemäß den Artikeln 9 und 10; f) Prüfung und Änderungen von Protokollen sowie von . deren Anlagen und, falls so beschlossen, Empfehlungen ihrer Annahme durch die Vertragspartner des betreffenden Protokolls; g) Prüfung und Annahme, je nach Notwendigkeit, von weiteren Anlagen dieser Konvention gemäß Artikel 10; h) Prüfung und Annahme, je nach Notwendigkeit, von Protokollen gemäß Artikel 8; i) Bildung solcher Nebenorgane, die für die Erfüllung dieser Konvention für notwendig erachtet werden, j) Inanspruchnahme, wo es sich als zweckmäßig erweist, der Dienste zuständiger internationaler Gremien und wissenschaftlicher Ausschüsse, insbesondere der Weltorganisation für Meteorologie und der Weltgesundheitsorganisation, sowie auch des Koordinierungskomitees für die Ozonschicht, im Hinblick auf wissenschaftliche Forschung, systematische Beobachtungen und andere Aktivitäten im Zusammenhang mit den Zielen dieser Konvention und angemessene Nutzung von Informationen dieser Gremien und Ausschüsse; k) Prüfung und Durchführung weiterer Schritte, die zur Erreichung der Ziele dieser Konvention erforderlich sein können. (5) Die Vereinten Nationen, ihre Spezialorganisationen und die Internationale Atomenergieorganisation sowie Staaten, die nicht Vertragspartner dieser Konvention sind, können auf Tagungen der Konferenz der Vertragspartner durch Beobachter vertreten sein. Alle Gremien oder Organisationen, nationale oder internationale, staatliche oder nichtstaatliche, die auf Gebieten betreffend den Schutz der Ozonschicht über entsprechende Eignung verfügen und das Sekretariat von dem Wunsch, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragspartner als Beobachter vertreten zu sein, unterrichtet haben, können als Beobachter zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragspartner Einspruch erhebt. Die Zulassung und die Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragspartner angenommenen Geschäftsordnung. Artikel 7 Sekretariat (1) Die Aufgaben des Sekretariats sind: a) Vorbereitung und organisatorische Sicherstellung von in den Artikeln 6, 8, 9 und 10 vorgesehenen Tagungen; b) Anfertigung und Vorlage von Berichten auf der Grundlage von Informationen, die ihm gemäß den Artikeln 4 und 5 zugehen, sowie auf der Grundlage von Informationen von Tagungen der gemäß Artikel 6 gebildeten Nebenorgane; . c) Ausführung von Aufgaben, die dem Sekretariat durch Protokolle übertragen werden; d) Anfertigung von Berichten über Sekretariatsaktivitäten in Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Konvention und Vorlage dieser Berichte an die Konferenz der Vertragspartner; e) Sicherung der notwendigen Koordinierung mit anderen relevanten internationalen Gremien und insbesondere Abschluß solcher administrativen und vertraglichen Vereinbarungen, die zur wirksamen Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind; f) Ausführung anderer Aufgaben, wie sie von der Konferenz der Vertragspartner festgelegt werden können. (2) Die Sekretariatsaufgaben werden bis zum Abschluß der gemäß Artikel -6 stattfindenden ersten ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragspartner vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen vorläufig wahrgenommen. Auf ihrer ersten ordentlichen Tagung ernennt die Konferenz der Vertragspartner das Sekretariat aus den bestehenden zuständigen internationalen Organisationen, die ihre Bereitschaft zur Ausübung von Sekretariatsaufgaben im Rahmen dieser Konvention zum Ausdruck gebracht haben. / ‘ Artikel 8 Annahme von Protokollen (1) Die Konferenz der Vertragspartner kann auf einer Tagung Protokolle gemäß Artikel 2 annehmen. (2) Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Protokolls wird den Vertragspartnern vom Sekretariat mindestens sechs Monate vor einer derartigen Tagung mitgeteilt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1989 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 14. Dezember 1989 auf Seite 232. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, Nr. 1-14 v. 6.1.-14.12.1989, S. 1-232).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der relevanten Sachverhalte bedeutsamen Tatsachen, Zusammenhänge und Beziehungen und auch Informationen zum Ausschluß von Möglichkeiten einer Widerlegung von Untersuchungsergebnissen gewonnen werden.

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