Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1989, Seite 150

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 150 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 150); 150 Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 28. Juli 1989 Bekanntmachung zum Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Abgrenzung der Seegebiete in der Oderbucht vom 22. Mai 1989 vom 29. Juni 1989 Der Staatsrat def Deutschen Demokratischen Republik ratifizierte den am 22. Mai 1989 in Berlin Unterzeichneten Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Abgrenzung der Seegebiete in der Oderbucht. Der Vertrag ist gemäß seinem Artikel 10 am 13. Juni 1989 in Kraft getreten. Er wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 29. Juni 1989 Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik H. Eich ler Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Abgrenzung der Seegebiete in der Oderbucht Die Deutsche Demokratische Republik und die Volksrepublik Polen haben, in dem Bestreben, die gutnachbarlichen und freundschaftlichen Beziehungen weiter zu vertiefen und zu entwickeln, ausgehend von der Bedeutung des Abkommens zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Polen über die Markierung der festgelegten und bestehenden deutsch-polnischen Staatsgrenze, unterzeichnet am 6. Juli 1950 in Zgorzelec, des Aktes über die Ausführung der Markierung der Staatsgrenze zwischen Deutschland und Polen, unterzeichnet in Frankfurt/Oder am 27. Januar 1951 sowie des Vertrages zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand, unterzeichnet am 28. Mai 1977 in Berlin, geleitet von den allgemein anerkannten Grundsätzen und Normen des Seevölkerrechts, in dem Wunsch, die Territorialgewässer, den Festlandsockel und die Fischereizonen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Oderbucht abzugrenzen, folgendes vereinbart: Artikel 1 Die gemeinsame Grenze der Territorialgewässer der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen verläuft auf geraden Linien (geodätischen Linien), die nachfolgende Punkte verbinden: A. 53° 55' 45,45" N 14° 13' 40,78" E B. 53° 59'21,46" N 14° 14' 38,84" E C. 54° 07' 39,76" N 14° 12' 12,03" E. Artikel 2 In dem Gebiet der Oderbucht legt die Volksrepublik Polen die äußere Grenze ihrer Territorialgewässer so fest, daß sie auf geraden Linien (geodätischen Linien) verläuft, die folgende Punkte verbinden: C. 54° 07'39,76" N 14° 12'12,03'E D. 54° 07' 37,00" N 14° 16' 51,00" E E. 54° 08'38,00" N 14° 20'48,00" E. ■ Artikel 3 In dem Gebiet der Oderbucht legt' die Deutsche Demokratische Republik die äußere Grenze ihrer Territorialgewässer so fest, daß sie auf geraden Linien (geodätischen Linien) verläuft, die folgende Punkte verbinden: C. 54° 07'39,76" N F. 54° 14'25,43" N G. 54° 16' 45,28" N H. 54° 26' 33,90" N 14° 12' 12,03" E 14° 10' 11,75" E 14° 04' 17,53" E 14° 04' 48,70" E. Artikel 4 (1) Die Grenze der Festlandsockelanteile und der Fischereizonen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen verläuft auf geraden Linien (geodätischen Linien), die nachfolgende Punkte verbinden: I. 54° 07'38,36" N -J. 54° 10' 08,00" N K. 54° 23' 00,00" N L. 54° 30'00,00" N M. 54° 32' 01,31" N 14° 14' 21,80" E 14° 21' 08,00" E 14° 35' 58,84" E 14° 45' 00,00" E 14° 37' 45,23" E. (2) Die in Absatz 1 genannte Grenze verläuft vom Punkt M. weiter in nordöstlicher Richtung bis zu einem Punkt, der zwischen der Deutschen Demokratischen Republik, der Volksrepublik Polen und dem Königreich Dänemark vereinbart wird. Artikel 5 (1) Die Nordansteuerung zu den Häfen Szczecin und Swinoujscie in ihrem ganzen Verlauf und die Ankerplätze befinden sich in den Territorialgewässern der Volksrepublik Polen beziehungsweise auf dem Offenen Meer. (2) Der Abschnitt der Nordansteuerung zu den Häfen Szczecin und Swinoujscie, der östlich der äußeren Grenze der Territorialgewässer der Deutschen Demokratischen Republik liegt, wie sie in Artikel 3 dieses Vertrages bestimmt ist, sowie der Ankerplatz Nr. 3 sind kein Festlandsockel, keine Fischereizone und keine eventuelle ausschließliche Wirt- schaftszone der Deutschen Demokratischen Republik. Artikel 6 Die Schiffahrt auf den zu den Häfen Szczecin und Swinoujscie führenden Schiffahrtswegen und Ansteuerungen, die in den Territorialgewässern der Deutschen Demokratischen Republik östlich der Insel Rügen liegen, erfolgt nach den im Seevölkerrecht allgemein anerkannten Grundsätzen. Für die Durchfahrt von Kriegsschiffen und Staatsschiffen unter polnischer Flagge ist keine Genehmigung der Deutschen Demokratischen Republik erforderlich. Polnische Sportboote können die Durchfahrt mit Zustimmung der Deutschen Demokratischen Republik in Anspruch nehmen, nachdem diese in einem entsprechenden Verfahren erteilt wurde. Artikel 7 (1) Die in den Artikeln 1, 2, 3 und 4 dieses Vertrages fest- gelegten Grenzlinien sind auf der vom Seehydrographischen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik sowie auf der vom Hydrographischen Büro der Polnischen Seekriegsflotte herausgegebenen Seekarte eingezeichnet, die Bestandteil dieses Vertrages sind. -} (2) Der Bestimmung der in didfeem Vertrag genannten Koordinaten wurde das System Rauenberg zugrunde gelegt. Artikel 8 Mit Inkrafttreten dieses Vertrages werden die entsprechenden Koordinaten der Grenzlinien aus früher zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen geschlossenen Verträgen neu bestimmt. Artikel 9 In Übereinstimmung mit Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird der vorliegende Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert. Artikel 10 Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, der in Warschau erfolgen wird, in Kraft. Ausgefertigt in Berlin am 22. Mai 1989 in zwei Originalen, jedes in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen gültig sind. Für die Für die Deutsche Demokratische Republik Volksrepublik Polen Oskar Fischer Tadeusz Olechowski;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1989 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 14. Dezember 1989 auf Seite 232. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, Nr. 1-14 v. 6.1.-14.12.1989, S. 1-232).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und damit verbunden zur Erhöhung der Rechtssicherheit halten es die Autoren für erforderlich, die bisher sehr abstrakt gehaltene Regelung des umfangreicher und detaillierter zu gestalten.

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