Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1989, Seite 147

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 147 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 147); Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 28. Juli 1989 147 Bekanntmachung zum Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Königreich Dänemark über die Abgrenzung des Festlandsockels und der Fischereizonen vom 14. September 1988 vom 28. Juni 1989 Der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik ratifizierte den am 14. September 1988 in Berlin Unterzeichneten Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Königreich Dänemark über die Abgrenzung des Festlandsockels und der Fischereizonen. Der Vertrag ist gemäß seinem Artikel 6 am 14. Juni 1989 in Kraft getreten. Er wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 28. Juni 1989 Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik H. Eichler Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Königreich Dänemark über die Abgrenzung des Festlandsockels und der Fischereizonen Die Deutsche Demokratische Republik und das Königreich Dänemark,. entschlossen, die Grenzlinie für den Festlandsockel zwischen beiden Staaten festzulegen, ln dem Wunsch, gleichzeitig die Grenzlinie zwischen den Fischereizonen beider Staaten festzulegen, in der Absicht, ihre gegenseitigen Beziehungen und ihre Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu entwickeln, v haben folgendes vereinbart: Artikel 1 ' Die Grenzlinie zwischen den Festlandsockelanteilen und den Fischereizonen, über die die Deutsche Demokratische Republik und das Königreich Dänemark souveräne Rechte in bezug auf die Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen ausüben, wird durch gerade Linien (geodätische Linien) zwischen den folgenden Punkten in der angegebenen Reihenfolge: Punkt 1. 54° 21' 53"4 N 11° 40' 14"7 E Punkt 2. 54° 22' 00"5 N 11° 56' 25"6 E Punkt 3. 54° 24' 39"9 N 12° 06' 43"5 E Punkt 4. 54° 41' 15"9 N 12° 26' 35"7 E Punkt 5. 54° 45' 49"7 N 12° 44' 59"9 E Punkt 6. 54° 50' 01"7 N 12° 56' 02"4 E Punkt 7. 55° 00' 30"2 N 13° 08' 53" 1 E Punkt 8. 54“ 57' 44"8 N 13° 59' 34"2 E Punkt 9. 54° 48' 45"0 N 14° 10' 22"0 E Punkt 10. 54° 48' 45"0 N 14° 24' 51"0 E Punkt 11. 54° 39' 30"0 N 14° 24' 51"0 E Punkt 12. 54° 32' 10"4 N 14° 38' 12"2 E bestimmt. Die Koordinaten der Punkte der Grenzlinie sind in geographischer Breite und Länge im Koordinatensystem Europäisches Datum, 1. Ausgleichung 1950 (E. D. 50), bestimmt. Die Grenzlinie ist auf der diesem Vertrag beigefügten Karte eingezeichnet, die Bestandteil dieses Vertrages ist. Artikel 2 Die Vertragspartner beabsichtigen, die endgültigen Koordinaten für diejenigen Punkte der in Artikel 1 genannten Grenzlinie zwischen den Festlandsockelanteilen und den Fischereizonen der Deutschen Demokratischen Republik und des Königreiches Dänemark, die Schnittpunkte der Grenzlinien zwischen den Festlandsockelanteilen und Fischereizonen anderer Staaten sind, mit den betreffenden Staaten vertraglich zu vereinbaren. Artikel 3 Wird festgestellt, daß' sich natürliche Ressourcen auf dem Meeresboden oder im Meeresuntergrund auf beiden Seiten der Grenzlinie der Festlandsockelanteile der Deutschen Der mokratischen Republik und des Königreiches Dänemark erstrecken oder sich auf dem Festlandsockelanteil eines der Staaten befinden und ganz oder teilweise aus dem Festlandsockelanteil des anderen Staates gewonnen werden können, werden beide Vertragspartner vor Beginn .-der Ausbeutung auf Ersuchen eines der Vertragspartner Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, die Bedingungen der Ausbeutung dieser natürlichen Ressourcen zu vereinbaren. Artikel 4 Die Bestimmungen dieses Vertrages berühren nicht den Rechtsstatus der über dem Festlandsockel befindlichen Gewässer und des Luftraumes über diesen Gewässern. Artikel 5 Dieser Vertrag wird in Übereinstimmung mit Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert. Artikel 6 Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Austausch der Ratifikationsurkunden findet in Kopenhagen statt. Der Vertrag tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Ausgefertigt in Berlin am 14. September 1988 in zwei Originalen,- jedes in deutscher und dänischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen gültig sind. Für die Für das Deutsche Demokratische Königreich Dänemark Republik E. Honecker PoulSchlüter;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 147 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 147) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 147 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 147)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1989 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 14. Dezember 1989 auf Seite 232. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, Nr. 1-14 v. 6.1.-14.12.1989, S. 1-232).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X