Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1989, Seite 133

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 133 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 133); Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 5. Juli 1989 133 rung, die gegen den Fonds geltend gemacht werden kann, beschlagnahmt oder festgehalten wurde oder eine geleistete Sicherheit durch Anordnung freigeben. Eine derartige Freigabe ist immer anzuordnen, wenn der Beschränkungsfonds errichtet worden ist (a) im Hafen, in dem das Ereignis stattfand oder, falls es außerhalb eines Hafens stattfand, im ersten danach angelaufenen Hafen oder (b) im Ausschiffungshafen bei Forderungen wegen Tod und Körperverletzung oder (c) im Löschhafen bei Ladungsschäden oder (d) in dem Staat, wo der Arrest erfolgt ist. 3. Die Regeln der Absätze 1 und 2 gelten nur, wenn der Gläubiger eine Forderung gegen den Fonds bei dem Gericht, das den Fonds verwaltet, geltend machen kann und der Fonds für diese Forderung tatsächlich zur Verfügung steht und frei transferiert werden kann. Artikel 14 Anzuwendendes Recht Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels richten sich die Regeln über die Errichtung und Verteilung eines Haftungsfonds sowie aller damit zusammenhängenden Verfahrensregeln nach dem Recht des Partnerstaates, in dem der Fonds errichtet wird. KAPITEL IV. GELTUNGSBEREICH Artikel 15 1. Diese Konvention findet Anwendung, wenn eine der in Artikel 1 genannten Personen vor dem Gericht eines Partnerstaates die Beschränkung ihrer Haftung geltend macht oder im Hoheitsgebiet dieses Staates die Freigabe eines Schiffes, sonstigen Vermögens oder einer geleisteten Sicherheit betreibt. Jedoch kann jeder Partnerstaat eine der in Artikel 1 genannten Personen ganz oder teilweise von der Anwendung dieser Konvention ausschließen, wenn diese zum Zeitpunkt, zu dem Me sich auf die Bestimmungen der Konvention vor den Gerichten dieses Staates beruft, ihren ständigen Aufenthalt oder Hauptgeschäftssitz nicht in einem Partnerstaat hat oder ein Schiff, hinsichtlich dessen das Beschränkungsrecht geltend gemacht oder dessen Freigabe betrieben wird, zum oben genannten Zeitpunkt nicht die Flagge eines 'Partnerstaates führt. 2. Ein Partnerstaat kann durch besondere Bestimmungen im innerstaatlichen Recht das System der Beschränkung der Haftung für Schiffe regeln, die (a) gemäß dem Recht dieses Staates zur Schiffahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt sind; (b) einen Raumgehalt von weniger als 300 Tonnen haben. Ein Partnerstaat, der von der in diesem Absatz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, informiert den Depositar über die im innerstaatlichen Recht festgelegten Haftungshöchstbeträge oder über die Tatsache, daß es keine Beschränkung der Haftung gibt. 3. Ein Partnerstaat kann durch besondere Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts das System der Beschränkung der Haftung für solche Fälle regeln, durch die die Interessen von Personen, die Bürger eines anderen Partnerstaates sind, in keiner Weise berührt werden. 4. Diese Konvention ist von den Gerichten eines Partnerstaates nicht auf Schiffe anzuwenden, die für Bohrarbeiten ge- baut oder umgebaut wurden und für solche Arbeiten eingesetzt sirid, (a) wenn dieser Staat in seinem innerstaatlichen Recht höhere Haftungsgrenzen als die in Artikel 6 vorgesehenen festgelegt hat, oder (b) wenn dieser Staat Mitglied einer internationalen Kon- vention wird, die die Haftung für solche Schiffe regelt. ' . Im Falle des Buchstaben (a) hat der Partnerstaat den Depositar dementsprechend zu informieren. 5. Diese Konvention gilt nicht für: (a) Luftkissenfahrzeuge; (b) schwimmende Plattformen, die für die Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Meeresbodens und Meeresuntergrundes gebaut worden sind. KAPITEL V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 16 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt 1. Diese Konvention liegt vom 1. Februar 1977 bis zum 31. Dezember 1977 am Sitz der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrtsorganisation*, (nachfolgend als „Organisation“ bezeichnet), zur Unterzeichnung durch alle Staaten auf und steht danach zum Beitritt offen. 2. Alle Staaten können Partner dieser Konvention werden durch (a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Bestätigung oder (b) Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Bestätigung und nachfolgende Ratifikation, Annahme oder Bestätigung oder (c) Beitritt. 3. Ratifikation, Annahme, Bestätigung oder Beitritt erfolgen durch die Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der Organisation (nachfolgend als „Generalsekretär“ bezeichnet). Artikel 17 Inkrafttreten 1. Diese Konvention tritt am ersten Tag dps Monats in Kraft, der auf den Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt folgt, zu dem zwölf Staaten die Konvention entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Bestätigung unterzeichnet oder die erforderlichen Ratifikations-, Annahme-, Bestätigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. 2. Für einen Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Bestätigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Konvention hinterlegt oder sie ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Bestätigung unterzeichnet, nachdem die Bedingungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, jedoch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, wird die Ratifikation, die Annahme, die Bestätigung oder der Beitritt oder die Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Bestätigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention wirksam oder am ersten Tag des Monats, der dem 90. Tag nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Urkunde folgt, je nachdem welches der spätere Zeitpunkt ist. 3. Für .jeden Staat, der später Partner der Konvention wird, tritt die Konvention am ersten Tag des Monats in Kraft, * seit dem 21. Mal 1982 Internationale Seeschiffahrtsorganisation;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1989 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 14. Dezember 1989 auf Seite 232. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, Nr. 1-14 v. 6.1.-14.12.1989, S. 1-232).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen für und den Perspektivplanzeitraum sind deshalb konkrete und abrechenbare Maßnahmen besonders zur Durchsetzung und weiteren Qualifizierung dieser operativen Grundprozesse aufzunehmen. Von wesentlicher Bedeutung für die Erhöhung der Streckendurclvlaßfähigkeit Erhöhung des Anteils moderner Traktionen eingesetzt werden müssen. Zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Transport- und Um- schlagprozesse sind umfangreiche Rationalisierungsmaßnahmen durchzuführen. Die auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinhei,ten der Linie und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit anderen operativen wurden die Ermittlungen zum. Auf finden von den Faschisten geraubter Kunstschätze, des weltberühmten Bernsteinzimmers, und damit im Zusammenhang stehender Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie zur Aufklärung anderer politischioperativ bedeutsamer Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus, die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus für die Gewinnung von Erkenntnissen ist und die wesentlichsten Erkenntnisse mung erarbeitet werden. Es lassen sich Verfahren auffinden, stufe entsprechen. Hinsichtlich der Beschuldigtenaussag Bild.

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