Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1989, Seite 131

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 131 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 131); Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 5. Juli 1989 131 (ii) für ein Schiff mit einem größeren Raumgehalt erhöht sich der unter Ziffer i genannte Betrag wie folgt: 167 Rechnungseinheiten für jede Tonne von 501 bis 30 000 Tonnen; 125 Rechnungseinheiten für jede Tonne von 30 001 bis 70 000 Tonnen und 83 Rechnungseinheiten für jede Tonne über 70 000 Tonnen. 2. Wenn der Betrag gemäß Absatz 1 Buchstabe (a) nicht ausreicht, um die dort genannten Forderungen voll zu befriedigen, steht der Betrag gemäß Absatz 1 Buchstabe (b) für die Befriedigung der verbleibenden nicht gedeckten Anteile der in Absatz 1 Buchstabe (a) genannten Forderungen zur Verfügung, wobei diese Restforderungen den gleichen Rang wie die in Äbsaz 1 Buchstabe (b) genannten Forderungen besitzen. 3. Unbeschadet des Rechts auf Forderungen wegen Tod oder Körperverletzung gemäß Absatz 2 kann ein Partnerstaat in seinem innerstaatlichen Recht bestimmen, daß Forderungen wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen und Navigationshilfen-Vorrang vor anderen in Absatz 1 Buchstabe (b) genannten Forderungen in der in diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Weise besitzen. 4. Für Berger, die nicht von einem Schiff aus operieren oder die ausschließlich auf dem Schiff tätig werden, dem sie Bergungsdienste leisten, sind die Haftungsgrenzen auf der Grundlage eines Raumgehaltes von -1 500 Tonnen zu berechnen. 5. Raumgehalt eines Schiffes im Sinne dieser Konvention ist der Bruttoraumgehalt berechnet nach den Regeln über die Vermessung des Raumgehaltes in Anlage I der Alternationalen Konvention über Schiffsvermessung von 1969. Artikel 7 \ Haftungshöchstbeträge für Forderungen von Passagieren 1. In bezug auf Forderungen wegen Tod oder Körperverletzung von Passagieren eines Schiffes, die auf Grund eines gesonderten Ereignisses entstanden sind, ergibt sich der Haftungshöchstbetrag für den Schiffseigentümer aus der Multiplikation von 46 666 Rechnungseinheiten mit der Anzahl der Passagiere, die das Schiff laut Schiffszertifikat zu befördern berechtigt ist, übersteigt jedoch nicht deii Betrag von 25 Millionen Rechnungseinheiten. 2. „Forderungen wegen Tod oder Körperverletzung von Passagieren eines Schiffes“ im Sinne dieses Artikels sind solche Forderungen, die durch oder für eine Person geltend gemacht werden, die auf dem Schiff (a) auf Grund eines Personenbeförderungsvertrages befördert wird, oder (b) mit Zustimmung des Beförderers ein Fahrzeug oder lebende Tiere begleitet, die Gegenstand eines Vertrages über die Beförderung von Gütern sind. Artikel 8 Rechnungseinheit 1. Die Rechnungseinheit, auf die in den Artikeln 6 und 7 Bezug genommen wird, ist das Sonderziehurigsrecht, wie es durch den Internationalen Währungsfonds definiert ist. Die in den Artikeln 6 und 7 genannten Beträge sind in die nationale Währung des Staates, in dem die Beschränkung der Haftung geltend gemacht wird, zu dem Wert umzurechnen, den diese Währung zum Zeitpunkt der Errichtung des Haftungsfonds, der Leistung der Zahlung oder der Hinterlegung einer nach dem Recht dieses Landes der Zahlung gleichstehen- den Sicherheit besitzt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der nationalen Währung eines Partnerstaates, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der durch den Internationalen Währungsfonds für seine Operationen und Transaktionen angewandten Bewertungsmethode errechnet, die zum betreffenden Zeitpunkt gilt. Der. in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der nationalen . Währung eines Partnerstaates, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird in der durch diesen Staat festgelegten Weise errechnet. 2. Jedoch können Staaten, die nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds sind und deren Recht die Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 1 nicht gestattet, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Bestätigung oder mit der Ratifikation, Annahme, Bestätigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, daß die in dieser Konvention vorgesehenen Haftungshöchstbeträge in ihrem Hoheitsgebiet wie folgt festgelegt werden: (a) in bezug auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe (a) auf einen Betrag von: - (i) 5 Millionen Währungseinheiten für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 500 Tonnen; (ii) für ein Schiff mit einem größeren Raumgehalt erhöht sich der unter Ziffer i genannte Betrag wie folgt: 7 500 Währungseinheiten für jede Tonne von 501 bis 3 000 Tonnen; 5 000 Währungseinheiten für jede Tonne von 3 001 -bis 30 000 Tonnen; 3 750 Währungseinheiten für jede Tonne von 30 001 bis 70 000 Tonnen und 2 500 Währungseinheiten für jede Tonne über 70 000 Tonnen; (b) in bezug auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe (b) auf einen Betrag von: (i) 2,5 Millionen Währungseinheiten für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 500 Tonnen; (ii) für ein Schiff mit einem größeren Raumgehalt erhöht sich der unter Ziffer i genannte Betrag wie folgt: 2 500 Währungseinheiten für jede Tonne von 501 bis 30 000 Tonnen; 1 850 Währungseinheiten für jede Tonne von 30 001 bis 70 000 Tonnen und 1 250 Währungseinheiten für jede Tonne über 70 000 Tonnen; (c) in bezug auf Artikel 7 Absatz 1 auf einen Betrag, der sich aus der Multiplikation von 700 000 Währungseinheiten mit der Anzahl der Passagiere ergibt, die das Schiff laut Schiffszertifikat berechtigt ist zu befördern, jedoch insgesamt nicht mehr als 375 Millionen Währungseinheiten. Die Absätze 2 und 3 des Artikels 6 finden auf die Buchstaben (a) und (b) dieses Absatzes entsprechende Anwendung. 3. Der Währungseinheit, auf die in Absatz 2 Bezug genommen wird, entsprechen 65,5 mg Gold mit einem Feingehalt von 900/1000. Die Umrechnung der in Absatz 2 genannten Beträge in die nationale Währung erfolgt nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates. 4. Die im letzten Satz des Absatzes 1 genannte Berechnung und die Umrechnung gemäß Abs. 3 erfolgen in der Weise, daß sich in der nationalen Währung des Partnerstaates soweit wie möglich derselbe tatsächliche Wert der Beträge in den Artikeln 6 und 7 ergibt, wie er dort in Rechnungseinheiten ausgedrückt ist. Bei der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Bestätigung oder bei Hinterle-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1989 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 14. Dezember 1989 auf Seite 232. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, Nr. 1-14 v. 6.1.-14.12.1989, S. 1-232).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den Verhafteten ausgehen. Auf diese Weise ist ein hoher Grad der Ordnung und Sicherheit treffen. Diese bedürfen der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichts. Der Leiter des Untersuchungsorgans ist zu informieren. Der Leiter und Angehörige der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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