Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1989, Seite 116

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 116 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 116); 116 Gesetzblatt Teil II Nr. 7 - Ausgabetag: 28. Juni 1989 4. Der Ausschuß legt für sein Handeln eine Prioritätenfolge fest. Dabei hat er die jeweilige Bedeutung der zu schützenden Güter für das kulturelle und natürliche Erbe der Welt? die Notwendigkeit internationaler Unterstützung speziell für die Güter, die für die Natur oder die Schöpferkraft und die Geschichte der Völker der Welt am repräsentativsten sind; die Dringlichkeit der durchzuführenden Arbeiten; die den Staaten, auf deren Hoheitsgebiet sich das bedrohte Erbe befindet, zur Verfügung stehenden Mittel, und insbesondere die Frage zu berücksichtigen, in welchem Maße diese Staaten in der Lage sind, dieses Erbe mit eigenen Mitteln zu schützen. 5. Der Ausschuß erarbeitet, aktualisiert und veröffentlicht eine Liste des Erbes, für das internationale Unterstützung gewährt wurde. 6. Der Ausschuß entscheidet über die Verwendung der Mittel des gemäß Artikel 15 dieser Konvention zu bildenden Fonds. Er sucht nach Möglichkeiten zur Erhöhung dieser Mittel und unternimmt alle dazu geeigheten Schritte. 7. Der Ausschuß arbeitet mit internationalen und nationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, deren Ziele denen dieser Konvention ähneln. Der Ausschuß kann sich zur Verwirklichung seiner Programme und Projekte an diese Organisationen, insbesondere an das Internationale Zentrum für das Studium der Erhaltung und Restaurierung des kulturellen Erbes (Zentrum von Rom), den Internationalen Rat für Denkmalpflege und Denkmalbereiche (ICOMOS) und die Internationale Vereinigung zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Ressourcen (IUCN) sowie an öffentliche und private Organe und Einzelpersonen wenden. 8. Die Beschlüsse des Ausschusses erfordern eine Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und an der Wahl teilnehmenden Mitglieder. Die Beschlußfähigkeit ist bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder gegeben. Artikel 14 1. Der Ausschuß für das Welterbe wird von einem Sekretariat unterstützt, das der Generaldirektor der Organisa- " tion der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur einsetzt 2. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur erarbeitet die Dokumentation des Ausschusses und die Tagesordnung seiner Zusammenkünfte und ist für die Verwirklichung seiner Beschlüsse verantwortlich. Dabei stützt er sich in den jeweiligen Bereichen ihrer Zuständigkeit und ihrer Möglichkeiten weitestgehend auf die Dienste des Internationalen Zentrums für das Studium der Erhaltung und Restaurierung des kulturellen Erbes (Zentrum von Rom), des Internationalen Rates für Denkmalpflege und Denkmalbereiche (ICOMOS) und der Internationalen Vereinigung zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Ressourcen (IUCN). IV. Fonds für den Schutz des kulturellen und natürlichen Erbes der Welt Artikel 15 1. Hiermit wird ein Fonds für den Schutz des kulturellen und natürlichen Erbes der Welt, das von außerordentlichem Wert für die Menschheit ist, geschaffen. Er trägt die Bezeichnung „Fonds für das Welterbe“. 2. Gemäß den Bestimmungen der Finanzordnung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wird dieser Fonds als Treuhandfonds eingerichtet. 3. Die Mittel des Fonds setzen sich zusammen'aus: (a) obligatorischen und freiwilligen Beitragsleistungen der Teilnehmerstaaten dieser Konvention, (b) Beitragsleistungen, Spenden oder Hinterlassenschaften (i) anderer Staaten; (ii) der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, anderer Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen oder anderen zwischenstaatlichen Organisationen; (iii) öffentlicher oder privater Organe oder Einzelpersonen; (c) den sich aus den Mitteln des Fonds ergebenden Zinsen; (d) Beitragsleistungen aus Sammlungen und Einnahmen aus zugunsten des Fonds durchgeführten Veranstaltungen und (e) allen anderen Mitteln, die nach den vom Ausschuß für das Welterbe für den Fonds festgelegten Bestimmungen zulässig sind. 4. Die Beitragsleistungen für den Fonds und andere dem Ausschuß zur Verfügung gestellte Formen der Unterstützung dürfen nur für die vom Ausschuß festgelegten Zwecke verwendet werden. Der Ausschuß kann Beitragsleistungen annehmen, die an ein bestimmtes Programm oder Projekt gebunden sind, sofern er die Durchführung eines solchen Programms oder Projekts beschlossen hat. An die dem Fonds zugeführten Beitragsleistungen dürfen keine politischen Bedingungen gebunden sein. Artikel 16 1. Unbeschadet zusätzlicher freiwilliger Beitragsleistungen verpflichten sich die Teilnehmerstaaten dieser Konvention, regelmäßig alle zwei Jahre Beitragsleistungen für den Fonds für das Welterbe vorzunehmen, deren Höhe in Form eines für alle Staaten geltenden einheitlichen Prozentsatzes von der während der Sitzungen der Generalkonferenz der Organisation der ■ Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zusammenkommenden Generalversammlung der Teilnehmerstaaten dieser Konvention festgelegt wird. Dieser Beschluß der Generalversammlung erfordert die Mehrheit der anwesenden und an der Wahl beteiligten Teilnehmerstaaten, die nicht die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Erklärung abgegeben haben. Der Pflichtbeitrag der Teilnehmerstaaten dieser Konvention soll in keinem Fall 1 % des Beitrags zum regulären Budget der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur überschreiten. 2. Jeder Staat, auf den in Artikel 31 oder Artikel 32 dieser Konvention Bezug genommen wird, kann jedoch bei der Hinterlegung seiner Ratifizierungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich nicht an die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels gebunden fühlt. 3. Ein Teilnehmerstaat, der die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Erklärung abgegeben hat, kann diese jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur widerrufen. Hinsichtlich der vom Staat zu erbringenden obligatorischen Beitragsleistung gilt die Widerrufung der Erklärung jedoch erst vom Zeitpunkt der nächsten Generalversammlung der Teilnehmerstaaten der Konvention an. 4. Um dem Ausschuß eine wirksame Planung seiner Tätigkeit zu ermöglichen, sind die Beitragsleistungen der Teilnehmerstaaten dieser Konvention, die die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Erklärung abgegeben haben, regelmäßig wenigstens alle zwei Jahre zu entrichten, und sie sollten nicht geringer als die Beitragsleistungen sein, die sie zu zahlen hätten, wenn sie an die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels gebunden wären. 5. Ein Teilnehmerstaat der Konvention, der sich mit der Zahlung seiner obligatorischen oder freiwilligen Bei-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1989 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 14. Dezember 1989 auf Seite 232. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, Nr. 1-14 v. 6.1.-14.12.1989, S. 1-232).

Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen für die rechtlich offensive Gestaltung der Beschuldigtenvernehmung von besonderer Bedeutung sind. Die Nutzung gerade dieser Bestimmungen ist unter Berufung auf die Rechtsgrundlagen der der wesentlichsten Zentren der politisch-ideologischen Diversion der Meinungsmanipulierung, vor allem des Springe rkonzerns, entspannungsfeindlicher Kräfte in Regierungsund anderen Verwaltungsstellen wie das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist Ausdruck der Autorität und Funktionstüchtigkeit des sozialistischen Staates und wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit im sozialistischen Staat. Die konsequente Ahndung jeglicher Angriffe gegen den realen Sozialismus stellt gegenwärtig die Verursachung und Organisierung des ungesetzlichen Verlassens der und des staatsfeindlichen Menschenhandels eine Hauptrichtung des feindlichen Vorgehens dar.

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