Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1989, Seite 115

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 115 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 115); Gesetzblatt Teil II Nr. 7 Ausgabetag: 28. Juni 1989 115 Zentrums für das Studium der Erhaltung und Restaurierung des kulturellen Erbes (Zentrum von Rom), ein Vertreter des Internationalen Rates für Denkmalpflege und Denkmalbereiche (ICOMOS) und ein Vertreter der Internationalen Vereinigung zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Ressourcen (IUCN). Außerdem können /auf Antrag der auf der Generalversammlung während der ordentlichen Sitzungen der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und. Kultur zusammenkommenden Teilnehmerstaaten der Konvention Vertreter anderer zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen in beratender Eigenschaft hinzugezogen werden. Artikel 9 *- 1. Die Mandatsdauer der Mitgliedstaaten des Ausschusses für das Welterbe erstreckt sich vom Ende der ordentlichen Sitzung der Generalkonferenz, auf der sie gewählt wurden, bis zum Ende der dritten ordentlichen Sitzung, die dieser folgt. 2. Die Mandatsdauer eines Drittels der Mitglieder, die zum Zeitpunkt der ersten Wahl benannt wurden, läuft jedoch am Ende, der ersten ordentlichen Sitzung der Generalkonferenz ab, die nach der Sitzung stattfindet, auf der sie gewählt wurden; und die Mandatsdauer eines weiteren Drittels der zur gleichen Zeit benannten Mitglieder läuft am Ende der zweiten ordentlichen Sitzung der Generalkonferenz ab, die nach der Sitzung stattfindet, auf der sie gewählt wurden. Die Namen dieser Mitglieder werden vom Präsidenten der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nach der ersten Wahl durch das Los ermittelt. 3. Die Staaten, die Mitglied des Ausschusses sind, wählen zu ihren Vertretern auf dem Gebiet des kulturellen oder natürlichen Erbes qualifizierte Personen. Artikel 10 1. Der Ausschuß für das Welterbe nimmt eine eigene Geschäftsordnung an. 2. Der Ausschuß kann jederzeit staatliche oder private Organisationen oder Personen zu seinen Versammlungen einladen, um sie zu bestimmten Problemen zu konsultieren. 3. Der Ausschuß kann Beratungsgremien schaffen, die er für die Ausübung seiner Funktionen als notwendig erachtet. Artikel 11 1. Jeder Teilnehmerstaat dieser Konvention sollte nach Möglichkeit dem Ausschuß für das Welterbe ein Verzeichnis der auf seinem Hoheitsgebiet befindlichen kulturellen und\natürlichen Güter übergeben, die geeignet sind, in die unter Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Liste .einbezogen zu werden. Dieses Verzeichnis, das nicht als erschöpfend zu betrachten ist, hat Angaben zur Lage des betreffenden Objekts und seine Bedeutung zu enthalten. 2. Auf der Grundlage der von den Staaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Verzeichnisse stellt der Ausschuß eine Liste zusammen, die er ständig aktualisiert und unter dem Titel „Liste des Welterbes“ veröffentlicht, und in der die Güter enthalten sind, die entsprechend Artikel 1 und 2 dieser Konvention Teil des kulturellen und natürlichen Erbes sind, das er nach von ihm festgelegten Kriterien als von außerordentlichem Wert für die Menschheit betrachtet. Mindestens alle zwei Jahre wird eine aktualisierte Liste herausgegeben. 3. Die Aufnahme eines Objekts in die Liste des Welterbes erfordert das Einverständnis des betreffenden Staates. Die Aufnahme eines Gegenstandes, der sich auf einem Hoheitsgebiet befindet, auf dessen Souveränität und Gerichtshoheit mehrere Staaten Anspruch erheben, hat kei- nerlei Auswirkungen auf die Rechte der in den Streit verwickelten Parteien. 4. Wenn es die Umstände erfordern, stellt der Ausschuß eine Liste zusammen, die er ständig aktualisiert und unter dem Titel „Liste des gefährdeten Welterbes“ veröffentlicht, und in der die in der Liste des Welterbes ver-zeichneten Gegenstände enthalten sind, zu deren Erhaltung umfangreiche Arbeiten erforderlich sind, und für die in Übereinstimmung mit dieser Konvention Unterstützung beantragt wurde. Die Liste soll einen Kostenvoranschlag für diese Arbeiten enthalten. Die Liste darf nur solche Gegenstände des kulturellen und natürlichen Erbes beinhalten, die von ernsten und spezifischen Gefahren bedroht sind, wie z. B. die Gefahr des Verschwindens durch eine beschleunigte Beschädigung, öffentliche oder private Großprojekte oder die schnelle Entwicklung des Städtebaus oder des Tourismus; Zerstörungen, die durch Änderungen in der Nutzung des Bodens oder im Eigentumsrecht daran hervorgerufen werden; bedeutende Veränderungen unbekannter Ursache; Aufgabe aus unterschiedlichen Gründen; Ausbruch oder Gefahr eines bewaffneten Konflikts; Katastrophen; Großbrände, Erdbeben, Erdrutsche; Vulkanausbrüche; Veränderungen des Wasserstandes, Überschwemmungen und Flutwellen. Der Ausschuß kann im Dringlichkeitsfall jederzeit weitere Gegenstände in die Liste des gefährdeten Welterbes aufnehmen und diese Eintragungen umgehend veröffentlichen. 5. Der Ausschuß legt die Kriterien fest, auf deren Grundlage die zum kulturellen oder natürlichen Erbe gehörenden Gegenstände in eine der in Absatz 2 bzw. 4 genannten Listen aufgenömmen werden können. 6. Bevor er einen Antrag auf Eintragung in eine der, in Absatz 2 bzw. 4 dieses Artikels genannten Listen ablehnt, muß der Ausschuß den Teilnehmerstaat konsultieren, auf dessen Hoheitsgebiet sich das betreffende Objekt des kulturellen oder natürlichen Erbes befindet. 7. Der Ausschuß koordiniert und fördert mit der Zustimmung des betreffenden Staates die Untersuchungen und Nachforschungen, die für die Aufnahme in die in Absatz 2 und 4 dieses Artikels genannten Listen erforderlich sind. Artikel 13 Die Tatsache, daß ein zum kulturellen und natürlichen Erbe gehörender Gegenstand in keine der beiden in Artikel 11 Absatz 2 und 4 genannten Listen auf genommen wurde, bedeutet keinesfalls, daß er nicht zu anderen als den sich aus der Aufnahme in diese Listen ergebenden Zwecken von außerordentlichem Wert für die Menschheit ist. Artikel 13 1. Der Ausschuß für das Welterbe empfängt und prüft Anträge auf internationale Unterstützung, die von Teilnehmerländern dieser Konvention in bezug auf Gegenstände gestellt werden, die zum auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen kulturellen oder natürlichen Erbe gehören und die in den in Artikel 11 Absatz 2 und 4 genannten Listen verzeichnet oder möglicherweise geeignet sind, in diese aufgenommen zu werden. Der Zweck solcher Anträge kann darin bestehen, den Schutz, die Erhaltung, die Pflege oder Wiederherstellung solcher Gegenstände zu sichern. 2. Anträge auf internationale Unterstützung gemäß Absatz 1 dieses Artikels können auch die Feststellung kulturellen und natürlichen Erbes gemäß Artikel 1 und 2 betreffen, wenn Voruntersuchungen ergeben haben, daß weitere Nachforschungen gerechtfertigt sind. 3. Der Ausschuß entscheidet, wie im Falle dieser Anträge zu verfahren ist, legt gegebenenfalls Art und Umfang seiner Unterstützung fest und genehmigt den Abschluß der erforderlichen Vereinbarungen mit der betreffenden Regierung in seinem Namen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1989 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 14. Dezember 1989 auf Seite 232. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, Nr. 1-14 v. 6.1.-14.12.1989, S. 1-232).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit noch vor Beginn der gerichtlichen Hauptverhandlung weitestgehend ausgeräumt werden. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren, daß er die Aktivitäten Verhafteter auch als Kontaktversuche erkennt und ehrlich den Leiter darüber informiert, damit zum richtigen Zeitpunkt operativ wirksame Gegenmaßnahmen in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Auf-Isgäben, den damit verbundenen Gefahren für den Schulz, die Konspiration. lind Sicherheit der von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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