Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1989, Seite 108

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 108 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 108); 108 Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 22. Juni 1989 (2) Die Form der Errichtung oder Aufhebung einer testamentarischen Verfügung oder eines Schriftstückes über die Enterbung bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger der Erblasser zum Zeitpunkt der Willenserklärung war oder nach den Gesetzen des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Erklärung abgegeben wurde. Artikel 58 Zuständigkeit in Erbschaftsangelegenheiten (1) Für die Regelung des beweglichen Nachlasses ist das Justizorgan des Vertragsstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte. (2) Für die Regelung des unbeweglichen Nachlasses ist das Justizorgan des Vertragsstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der unbewegliche Nachlaß befindet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für erbrechtliche Streitigkeiten. Sicherung des Nachlasses Artikel 59 (1) Befindet sich der Nachlaß eines Staatsbürgers des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, trifft das Justizorgan dieses Vertragsstaates Maßnahmen zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses nach den Gesetzen seines Staates. (2) Die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung ist unverzüglich über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu informieren; sie kann an der Durchführung dieser Maßnahmen teilnehmen. Auf Antrag der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung können die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen geändert oder aufgehoben werden. (3) Auf Ersuchen des Justizorgans, das für die Durchführung des Verfahrens in der Erbschaftsangelegenheit zuständig ist, können die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen geändert oder aufgehoben werden. Artikel 60 * Stirbt ein Staatsbürger des einen Vertragsstaates während seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, werden die Sachen, die er mit sich führte, mit einem Verzeichnis ohne weiteres Verfahren der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des Vertragsstaates übergeben, dessen Staatsbürger der Verstorbene war. Artikel 61 Testamentseröffnung Für die Eröffnung und Verkündung einer testamentarischen Verfügung ist das Justizorgan des Vertragsstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich die testamentarische Verfügung befindet. Ist für die Regelung des Nachlasses das Justizorgan des anderen Vertragsstaates zuständig, sind ihm eine beglaubigte Kopie der testamentarischen Verfügung und ein Protokoll der Eröffnung und Verkündüng zu übersenden. Artikel 62 Übergabe des Nachlasses (1) Fällt der bewegliche Nachlaß oder der aus dem Verkauf von beweglichem oder unbeweglichem Nachlaß erzielte Erlös nach Durchführung eines Nachlaßverfahrens an Erben mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates und kann diesen oder ihren Bevollmächtigten der Nachlaß oder sein Erlös nicht direkt übergeben werden, erfolgt die Aushändigung an die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung dieses Vertragsstaates. (2) Nach Absatz 1 wird verfahren, wenn 1. alle Forderungen der Gläubiger des Erblassers, die innerhalb der von den Gesetzen des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Nachlaß befindet, festgelegten Frist erhoben wurden, bezahlt oder deren Bezahlung sichergestellt sind; 2. alle mit der Erbschaft verbundenen Steuern und Gebühren bezahlt oder deren Bezahlung sichergestellt sind; 3. die zuständigen Organe, soweit erforderlich, die Genehmigung zur Ausfuhr des Nachlasses oder für die Überweisung von Geldbeträgen erteilt haben. 5. Beachtung der Rechtshängigkeit Artikel 63 Sind für die Entscheidung in einem bestimmten Verfahren nach diesem Vertrag die Justizorgane beider Vertragsstaaten zuständig und ist bei einem Justizorgan eines der Vertragsstaaten Klage auf Einleitung des Verfahrens erhoben worden, ist die Zuständigkeit des Justizorgans des anderen Vertragsstaates für die Entscheidung in derselben Sache zwischen denselben Prozeßparteien ausgeschlossen. Teil III Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Artikel 64 Anerkennung von Entscheidungen Rechtskräftige Entscheidungen der zuständigen Organe des einen Vertragsstaates in Zivil- und Familiensachen werden im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates unter den in diesem Vertrag genannten Voraussetzungen ohne ein besonderes Verfahren anerkannt. Artikel 65 Vollstreckung von Entscheidungen Rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen der in Artikel 64 genannten Organe des einen Vertragsstaates werden im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates unter den in diesem Vertrag genannten Voraussetzungen vollstreckt. Artikel 66 Entscheidungen, die der Anerkennung und Vollstreckung unterliegen Als Entscheidungen nach Artikel 64 und 65 gelten: 1. Entscheidungen der Gerichte in Zivil- und Familiensachen; 2. gerichtliche Einigungen in Zivil- und Familiensachen; 3. Entscheidungen der Gerichte in Strafsachen über Schadenersatzansprüche ; 4. Entscheidungen der Staatlichen Notariate; 5. Entscheidungen der Referate Jugendhilfe der DDR in Kindschaftssachen und die von ihnen in Unterhaltssachen errichteten Urkunden; 6. Kostenentscheidungen der Justizorgane. Artikel 67 Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Die in Artikel 66 genannten Entscheidungen werden unter folgenden Voraussetzungen anerkannt und vollstreckt: 1. wenn die Entscheidung nach den Gesetzen des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie.ergangen ist, rechtskräftig und vollstreckbar ist; 2. wenn das zuständige Justizorgan abgesichert hat, daß die unterlegene Prozeßpartei nach den Gesetzen des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist und in Übereinstimmung mit den Artikeln 16 und 17 ordnungsgemäß und rechtzeitig zum Verfahren geladen worden ist und, falls sie prozeßunfähig war, ordnungsgemäß vertreten wurde; 3. wenn das Organ des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist, nach diesem Vertrag und in von diesem Vertrag nicht geregelten Fällen, nach den Gesetzen des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung begehrt wird, zuständig war; 4. wenn in derselben Sache zwischen denselben Parteien im Hoheitsgebiet des Yertragsstaates, in welchem die Entscheidung anzuerkennen oder zu vollstrecken ist, bei einem Justizorgan dieses Vertragsstaates nicht schon früher rechtskräftig entschieden ist oder bereits früher ein Verfahren in dieser Sache anhängig wurde.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1989 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 14. Dezember 1989 auf Seite 232. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, Nr. 1-14 v. 6.1.-14.12.1989, S. 1-232).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels angefallenen Bürger intensive Kontakte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland einschließlich spezieller sozialistischer Länder, der Wiedereingliederung Kaltentlassener sowie einer umfassenden vorbeugenden Tätigkeit gemäß Artikel Strafgesetzbuch durch die Leiter dieser Organe und Einrichtungen sowie die Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in schöpferischer Umsetzung der allgerne ingültigen Wege ihrer ständigen Qualifizierung zur Bereicherung der Tätigkeit der einzelnen Arbeitsbereiche der Linie Untersuchung beizut ragen. Neuralgische Punkte für die weitere Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung noch Reserven bieten, vor allem hinsichtlich ihrer umfassenden Ausschöpfung und bewußten Nutzung bei der Realisierung der erforderlichen Maßnahmen vor und im Zusammenhang mit der staatlichen Entscheidung zu-Biermann; Angriffe gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit, unter anderem mittels anonymer und pseudonymer Drohanrufe sowie bei Beteiligung von Ausländern.

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