Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1989, Seite 107

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 107 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 107); Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 22. Juni 1989 107 (2) Ist in einem Ehescheidungsverfahren über Rechtsverhältnisse nach Absatz 1 zu entscheiden, wendet das Gericht die Gesetze seines Staates an. Artikel 46 (1) Für die Entscheidung über Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern außerhalb eines Ehescheidungsverfahrens sind die Organe des Vertragsstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet das Kind zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz hat. (2) Ist in einem Ehescheidungsverfahren über Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern zu entscheiden, ist das Gericht des Vertragsstaates zuständig, das für das Ehescheidungsverfahren zuständig ist. Artikel 47 Weitere Unterhaltspflichten (1) Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten, den geschiedenen Ehegatten, Großeltern, Eltern und Enkeln richtet sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger die Person ist, die Anspruch auf Unterhalt erhebt. (2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Gericht des Vertragsstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Person ihren Wphnsitz hat, gegen die der Anspruch auf Unterhalt erhoben wird. Annahme an Kindes Statt Artikel 48 (1) Die Annahme an Kindes Statt oder ihre Aufhebung bestimmen sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger der Annehmende zur Zeit der Antragstellung ist. (2) Ist das Kind Staatsbürger des anderen Vertragsstaates, sind bei der Annahme an Kindes Statt oder bei der Aufhebung die Zustimmungen der gesetzlichen Vertreter und des zuständigen staatlichen Organs und, soweit dies nach den Gesetzen des Staates, dessen Staatsbürger das Kind ist, erforderlich ist, die Zustimmung des Kindes beizubringen. (3) Wird das Kind durch Ehegatten angenommen, von denen einer Staatsbürger des einen und der andere Staatsbürger des anderen Vertragsstaates ist, muß die Annahme oder ihre Aufhebung den Gesetzen beider Vertragsstaaten entsprechen. Artikel 49 (1) Zuständig für das Verfahren bei der Annahme an Kindes Statt oder ihrer Aufhebung ist das Organ des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger der Annehmende zur Zeit der Antragstellung ist. Haben der Annehmende und der Angenommene ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, ist auch das Organ dieses Vertragsstaates zuständig. (2) Im Falle des Artikels 48 Absatz 3 ist das Organ des Vertragsstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Vormundschaft und Pflegschaft Artikel 50 (1) Für die Anordnung oder Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft gelten die Gesetze des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger die unter Vormundschaft oder Pflegschaft zu stellende Person ist. (2) Die Rechtsverhältnisse zwischen Vormund oder Pfleger und der unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Person bestimmen sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, dessen Organ den Vormund oder Pfleger bestellt hat (3) Die. Pflicht zur Übernahme einer Vormundschaft oder Pflegschaft bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger die Person ist, die als Vormund oder Pfleger bestellt werden soll. (4) Als Vormund oder Pfleger für einen Staatsbürger des einen Vertragsstaates kann ein Staatsbürger des anderen Vertragsstaates bestellt werden, wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates hat, in dem er die Funktion des Vormundes oder Pflegers auszuüben hat. Artikel 51 Über die Anordnung oder Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft entscheidet, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Organ des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger die Person ist, gegenüber der die Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet oder aufgehoben werden soll. Artikel 52 (1) Ist es erforderlich, im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates eine Vormundschaft oder Pflegschaft über einen Staatsbürger des anderen Vertragsstaates anzuordnen, dessen Wohnsitz, Aufenthalt oder Vermögen im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates liegen, setzt das Organ dieses Vertragsstaates unverzüglich das in Artikel 51 genannte Organ in Kenntnis. (2) In dringenden Fällen veranlaßt ein Organ des anderen Vertragsstaates die notwendigen vorläufigen Maßnahmen nach den Gesetzen seines Staates, worüber es das in Artikel 51 genannte Organ unverzüglich in Kenntnis setzt. Die vorläufigen Maßnahmen bleiben bis zur anderweitigen Entscheidung durch das zuständige Organ des anderen Vertragsstaates in Kraft. Das Organ, welches die vorläufigen Maßnahmen getroffen hat, ist davon in Kenntnis zu setzen. Artikel 53 (1) Das in Artikel 51 genannte Organ kann seine Wahrnehmung der Fürsorge über eine Person, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt wurde, an ein Organ des anderen Vertragsstaates übertragen, wenn die Person ihren Wohnsitz .im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates hat. Die übertragene Fürsorge wird wirksam, sobald das ersuchte Organ die Fürsorge über diese Person übernommen und das ersuchende Organ davon dn Kenntnis gesetzt hat. (2) Das Organ, welches nach Absatz 1 die Fürsorge über diese Person übernommen hat, verfährt nach den Gesetzen seines Staates. 4. Erbschaftsangelegenheiten Artikel 54 Grundsatz der Gleichstellung Die Staatsbürger des einen Vertragsstaates sind in bezug auf die Fähigkeit, testamentarische Verfügungen über das Vermögen, das sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates befindet, oder über Rechte, die dort geltend gemacht werden sollen und Schriftstücke über die Enterbung zu errichten oder aufzuheben, sowie in bezug auf die Fähigkeit, durch Erbrecht Vermögen oder Rechte zu erwerben, den Staatsbürgern des anderen Vertragsstaates gleichgestellt. Artikel 55 Anzuwendendes Recht (1) Das Erbrecht hinsichtlich beweglichen Nachlasses bestimmt sich nach den Gesetzen des. Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte. (2) Das Erbrecht hinsichtlich unbeweglichen Nachlasses bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der unbewegliche Nachlaß befindet. Artikel 56 Erbloser Nachlaß Soweit nach den Gesetzen des Vertragsstaates, nach welchen sich das Erbrecht bestimmt, kein Erbe vorhanden ist, fällt der bewegliche Nachlaß dem Vertragsstaat zu, dessen Staatsbürger der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes war, der unbewegliche Nachlaß dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er sich befindet. Artikel 57 Testamentarische Verfügungen (1) Die Fähigkeit, eine testamentarische Verfügung oder ein Schriftstück über die Enterbung zu errichten oder aufzuheben sowie die Rechtsfolgen von Erklärungsmängeln bestimmen sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger der Erblasser zum Zeitpunkt der Willenserklärung war. Dieses Recht gilt auch für die zulässigen Arten testamentarischer Verfügungen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1989 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 14. Dezember 1989 auf Seite 232. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, Nr. 1-14 v. 6.1.-14.12.1989, S. 1-232).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit nicht stehengeblieben werden. Die Aufgabe besteht darin, die sich ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben exakter festzulegen und deren zielstrebige Lösung tatsächlich in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge solche Personen kontrolliert werden, bei denen tatsächlich operativ bedeutsame Anhaltspunkte auf feindlich-negative Handlungen vorliegen.

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