Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1989, Seite 106

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 106 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 106); 106 Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 22. Juni 1989 Zeitpunkt war, als sie nach den letzten Nachrichten noch gelebt hat. (2) Das Gericht des einen Vertragsstaates kann Staatsbürger des anderen Vertragsstaates für tot erklären: 1. auf Antrag einer Person, die aus dem Erbrecht oder aus dem ehelichen Vermögensrecht einen Anspruch auf unbewegliches Vermögen des Verschollenen geltend macht, das sich im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates befindet; 2. auf Antrag des Ehegatten des Verschollenen, der zur Zeit der Antragstellung seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates hat. (3) Die Todeserklärung eines Verschollenen richtet sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger er zu dem Zeitpunkt war, zu dem er nach den letzten Nachrichten noch gelebt hat. (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 finden auf die Verschollenheitserklärung und die Feststellung der Tatsache des Todes entsprechende Anwendung. (5) Entscheidungen nach Absatz 2 sind nur im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, dessen Gericht die Entscheidung getroffen hat, rechtswirksam. 2. Rechtsgeschäfte Artikel 36 Form von Rechtsgeschäften (1) Die Form eines Rechtsgeschäftes bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, die auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Die Einhaltung der Form ist auch gewahrt, wenn die entsprechenden Rechtsvorschriften des Vertragsstaates eingehalten sind, in dessen Hoheitsgebiet das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde. (2) Die Form eines Rechtsgeschäftes in bezug auf unbewegliches Vermögen bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich das unbewegliche Vermögen befindet. Artikel 37 Rechtsverhältnisse in bezug auf unbewegliches Vermögen (1) Rechtsverhältnisse in bezug auf unbewegliches Vermögen bestimmen sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich dieses Vermögen befindet. (2) Für Verfahren in bezug auf Rechtsverhältnisse nach Absatz 1 ist das Justizorgan des Vertragsstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich das unbewegliche Vermögen befindet. (3) Die Feststellung, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt, richtet sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich das Vermögen befindet. 3. Familiensachen Artikel 38, Eheschließung (1) Die Voraussetzungen für eine Eheschließung bestimmen sich für jeden der Eheschließenden nach den Gesetzen des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger er ist; in bezug auf Ehehindernisse sind auch die Gesetze des Vertragsstaates einzuhalten, in dessen Hoheitsgebiet die Ehe geschlossen wird. (2) Die Form der Eheschließung bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Ehe geschlossen wird. (2) Hat einer der Ehegatten seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des einen und der andere im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates und haben beide Ehegatten dieselbe Staatsbürgerschaft, bestimmen sich ihre persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen nach den Gesetzen des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger sie sind. (3) Ist einer der Ehegatten Staatsbürger des einen und der andere Staatsbürger des anderen Vertragsstaates und hat einer von ihnen seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des einen und der andere im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, bestimmen sich ihre persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen nach den Gesetzen des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. (4) Hatten die in Absatz 3 genannten Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz, finden die Gesetze des Vertragsstaates, vor dessen Gericht Klage erhoben wurde, Anwendung. Artikel 40 Für die Entscheidung über die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ist das Gericht des Vertragsstaates zuständig, dessen Gesetze nach Artikel 39 Absätze 1, 2 und 3 anzuwenden sind. Für die Entscheidung nach Artikel 39 Absatz 4 sind die Gerichte beider Vertragsstaaten zuständig. Ehescheidung Artikel 41 (1) Die Scheidung einer Ehe bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger beide Ehegatten zur Zeit der Erhebung der Klage sind. (2) Ist einer der Ehegatten Staatsbürger des einen und der andere Staatsbürger des anderen Vertragsstaates, wendet das Gericht, bei dem das Ehescheidungsverfahren durchgeführt wird, die Gesetze seines Staates an. Artikel 42 (1) Für das Ehescheidungsverfahren im Falle des Artikels 41 Absatz 1 sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, dessen Staatsbürger die Ehegatten zum Zeitpunkt der Klageerhebung sind. Haben beide Ehegatten zur Zeit der Erhebung der Klage ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, sind auch dessen Gerichte zuständig. (2) Für das Ehescheidungsverfahren nach Artikel 41 Absatz 2 sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet beide.Ehegatten ihren Wohnsitz haben. Hat einer der Ehegatten seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des einen und der andere im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, sind die Gerichte beider Vertragsstaaten zuständig. Artikel 43 Ehenichtigkeit (1) Die Feststellung der Nichtigkeit oder des Nichtbestehens einer Ehe bestimmt sich nach den Gesetzen der Vertragsstaaten nach Artikel 38. (2) Für die Zuständigkeit der Gerichte für die Feststellung der Nichtigkeit oder des Nichtbestehens einer Ehe gilt Artikel 42. Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern Artikel 44 (1) Die Feststellung, Anerkennung oder Anfechtung der Vaterschaft bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, dessen Staatsbürgerschaft die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes besitzt. Ist die Staatsbürgerschaft der Mutter unbekannt, finden für die Feststellung, Anerkennung oder Anfechtung der Vaterschaft die Gesetze des Vertragsstaates Anwendung, in dessen Hoheitsgebiet das Kind geboren wurde. , Persönliche und vermögensrechtliche Beziehungen der Ehegatten Artikel 39 (1) Die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten bestimmen sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. (2) Für die Form der Anerkennung der Vaterschaft genügt die Einhaltung der Gesetze des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Anerkennung erfolgt ist. Artikel 45 (1) Die übrigen Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern bestimmen sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet das Kind seinen Wohnsitz hat.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1989 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 14. Dezember 1989 auf Seite 232. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, Nr. 1-14 v. 6.1.-14.12.1989, S. 1-232).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der Sowjetunion. Es muß verhindert werden, daß durch Brände, Störungen, Havarien oder Katastrophen Produktionsausfälle entstehen, die eine Gefährdung der Erfüllung unserer volkswirtschaftlichen Zielstellungen und internationalen Verpflichtungen Dienstanweisung des Genossen Minister zur zielstrebigen, konzentrierten und schwerpunktmäßigen vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung jeglicher Peindtätigkeit spezifischer Torrn, entsprechend den Aufgaben- der Linie Rechnung getragen.

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