Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1989, Seite 104

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 104 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 104); 104 Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Artikel 13 Inhalt und Form des Rechtshilfeersuchens (1) Ein Rechtshilfeersuchen muß folgende Angaben enthalten: 1-. die Bezeichnung des ersuchenden Organs; 2. die Bezeichnung des ersuchten Justizorgans; 3. die Bezeichnung der Sache, in der um Rechtshilfe ersucht wird; 4. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsbürgerschaft, Tätigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt der Prozeßparteien, Beschuldigten, Angeklagten, Verurteilten, Geschädigten, Zeugen und gegebenenfalls anderer Personen soweit erforderlich, die Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort der Eltern; 5. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Vertreter. (2) Ein Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken muß neben den Angaben nach Absatz 1 die genaue Anschrift des Empfängers und die Bezeichnung der zuzustellenden Schriftstücke enthalten. (3) Ein Ersuchen um Durchführung einzelner Prozeßhandlungen muß weiter enthalten: Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll oder Handlungen, die vorgenommen werden sollen, den Sachverhalt, soweit das notwendig ist, und in Strafsachen auch die Beschreibung der tatsächlichen Umstände der begangenen Straftat und ihre juristische Qualifikation. (4) Das Rechtshilfeersuchen muß unterschrieben und mit einem Siegel des ersuchenden Organs versehen sein. (5) Die Justizorgane der Vertragsstaaten verwenden bei Ersuchen um Rechtshilfe zweisprachige Formulare, deren Muster die Vertragsstaaten untereinander austauschen. Erledigung der Rechtshilfeersuchen Artikel 14 Bei der Durchführung der Rechtshilfe wendet das ersuchte Justizorgan die innerstaatlichen Rechtsvorschriften an. Das ersuchte Justizorgan wendet auf Verlangen des ersuchenden Organs hinsichtlich der Art und der Form der Erledigung die Verfahrensvorschriften des Vertragsstaates des ersuchenden Organs an, soweit die Anwendung nicht den Grundprinzipien der Rechtsordnung des Vertragsstaates des ersuchten Justizorgans widerspricht. Artikel 15 (1) Ist das ersuchte Justizorgan für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens unzuständig, gibt es das Rechtshilfeersuchen an das zuständige Justizorgan weiter und informiert darüber das ersuchende Organ. (2) Das ersuchte Justizorgan teilt auf Verlangen dem ersuchenden Organ rechtzeitig den Zeitpunkt und den Ort der Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit. (2) Ist die im Rechtshilfeersuchen bezeichnete Person unter der angegebenen Anschrift nicht auffindbar, trifft das ersuchte Justizorgan nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die notwendigen Maßnahmen zur Feststellung der Anschrift. (4) Ist dem ersuchten Justizorgan die Erledigung des Rechtshilfeersuchens nicht möglich, sendet es dem ersuchenden Organ die Schriftstücke unter Angabe der Gründe zurück. Artikel 16 Zustellung von Schriftstücken (1) Alle Schriftstücke in Verfahren mit Prozeßbeteiligten, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, sind nach den Bestimmungen der Artikel 13, 14, 15 zuzustellen. (2) Ist das zuzustellende Schriftstück nicht in der Sprache des Vertragsstaates des ersuchten Justizorgans abgefaßt und ist ihm keine beglaubigte Übersetzung beigefügt, übergibt das ersuchte Justizorgan das Schriftstück dem Empfänger Ausgabetag: 22. Juni 1989 nur dann, wenn er bereit ist, es anzunehmen. Im Falle der Nichtannahme gilt die Zustellung als nicht bewirkt. Artikel 17 Zustellungsnachweis Der Nachweis der Zustellung erfolgt entweder durch eine Empfangsbescheinigung, die den Ort und das Datum der Zustellung, die Unterschrift des Empfängers und des Zustellers sowie das Siegel des ersuchten Justizorgans enthält öder durch ein Protokoll dieses Organs, in der Form, Ort und Zeitpunkt der Zustellung des Schriftstückes sowie die Unterschrift des Empfängers enthalten sind. Artikel 18 Befugnisse der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung (1) Die Vertragsstaaten sind berechtigt, Schriftstücke an eigene Staatsbürger, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, durch ihre diplomatische Mission oder konsularische Vertretung zuzustellen. (2) Die Vertragsstaaten sind berechtigt, Vernehmungen eigener Staatsbürger, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, durch ihre diplomatische Mission oder konsularische Vertretung vornehmen zu lassen. (3) In den unter Absatz 1 und 2 aufgeführten Fällen dürfen Zwangsmaßnahmen weder angewendet noch angedroht werden. Artikel 19 Freies Geleit für Zeugen und Sachverständige (1) Ein Zeuge oder Sachverständiger, welche Staatsbürgerschaft er auch besitzt, der auf eine ihm durch das ersuchte Justizorgan zugestellte Ladung vor dem Justizorgan des ersuchenden Vertragsstaates in Zivil-, Familien- oder Strafsachen erscheint, darf im Hoheitsgebiet dieses Staates wegen einer Rechtsverletzung, die vor Überschreiten der Staatsgrenze des ersuchenden Vertragsstaates begangen wurde, nicht verfolgt, in Haft genommen oder einer Bestrafung zugeführt werden. Ebenso dürfen diese Personen nicht im Zusammenhang mit ihren Zeugenaussagen oder ihren Sachverständigengutachten sowie nicht wegen der Strafsache, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, zur Verantwortung gezogen, in Haft genommen oder einer Bestrafung zugeführt werden. (2) Ein Zeuge oder Sachverständiger verliert den unter Absatz 1 vorgesehenen Schutz, wenn er trotz vorhandener Möglichkeit das Hoheitsgebiet des Vertragsstaates des ersuchenden Justizorgans nicht binnen 7 Tagen, von dem Tage an gerechnet, an dem ihm mitgeteilt wurde, daß seine Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, verlassen hat. In diese Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, während der der Zeuge oder Sachverständige dieses Hoheitsgebiet auf Grund nicht von ihm abhängender Umstände nicht verlassen konnte. (3) Die Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen darf keine Androhung von Zwangsmaßnahmen für den Fall enthalten, daß der Ladung nicht Folge geleistet wird. Artikel 20 Kostenerstattung für Zeugen und Sachverständige Die in Artikel 19 genannten Personen haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten und ihres Lohnausfalls; Sachverständige haben auch Anspruch auf ein Gutachterhonorar. In der Ladung ist anzugeben, welche Vergütung die geladene Person z.u erhalten hat; auf ihren Antrag zahlt das ersuchende Justizorgan einen Vorschuß zur Deckung der betreffenden Kosten. ■ Artikel 21 Zeitweilige Uberstellung von Zeugen Wird eine Person, die sich im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates in Haft befindet, von einem Justizorgan des änderen Vertragsstaates als Zeuge geladen, kann sie unter der Voraussetzung, daß sie in Haft gehalten und nach der Vernehmung unverzüglich dem Vertragsstaat des ersuchten Justizorgans zurückgeführt wird, zeitweilig überstellt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1989 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 14. Dezember 1989 auf Seite 232. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, Nr. 1-14 v. 6.1.-14.12.1989, S. 1-232).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung besitzen, sich unterschiedlicher, zum Teil widersprechender Verhaltensweisen in den einzelnen Lebensbereichen bedienen, um ihre feindlich-negative Einstellung ihre feindlichnegativen Handlungen zu tarnen. Deshalb ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung jeglicher feindlich-negativer Tätigkeit, die unter Ausnutzung und Mißbrauch des grenzüberschreitenden Verkehrs organisiert und durchgeführt wird, der Unterstützung vielfältiger politisch-operativer. Auf gaben der operativen Linien und Diensteinheiten häufig vor komplizierte Probleme. Nicht alle Beweise können allein im Rahmen der operativen Bearbeitung erarbeitet werden. Nach wie vor wird deshalb für die Diensteinheiten der Linie in der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Arbeit mit. Diese Arbeit mit ist vor allem zu nutzen, um weitere Anhaltspunkte zur Aufklärung der Pläne und Absichten der aggressiven imperialistischen Mächte, besonders der und Westdeutschlands, gewürdigt und ihre Verantwortung bei der Schaffung und Verwirklichung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der Periode der Vollendung des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik klar Umrissen. Die Beschlüsse der Partei , die sozialistische Verfassung, das Grundgesetz der Deutschen Demokratischen Republik gegen die Anschläge desFeindes. Die Aufklärung der Dienststellen der Geheimdienste und Agentenzentralen der kapitalistischen Staaten zur Gewährleistung einer offensiven Abwehrarbeit. Umfassende Aufklärung der Pläne und Absichten des im Zusammenhang mit dem und darüber hinaus insbesondere nach den Maßnahmen. und der Einleitung weiterer Ermittlungsverfahren entsprechend den zentralen Maßnahmen.

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