Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1989, Seite 103

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 103 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 103); Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 22. Juni 1989 103 praxis im Rahmen ihrer Zuständigkeit austauschen und neue Formen der Zusammenarbeit und Koordinierung entwickeln. (2) Die zentralen Justizorgane der Vertragsstaaten können auf der Grundlage und zur Durchführung dieses Vertrages Vereinbarungen treffen. 2. Rechtsschutz Artikel 3 Umfang des Rechtsschutzes (1) Die Staatsbürger des einen Vertragsstaates genießen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates den gleichen Rechtsschutz wie eigene Staatsbürger. Sie haben freien Zugang zu den Organen des anderen Vertragsstaates, die in Zivil-, Familien- und Strafsachen tätig sind; sie können vor ihnen auftreten und unter den gleichen Bedingungen wie eigene Staatsbürger Anträge einreichen und Klage erheben sowie sonstige prozessuale Handlungen wahrnehmen. ■ (2) Staatsbürger eines Vertragsstaates ist jede Person, die nach den Gesetzen dieses Staates dessen Staatsbürgerschaft besitzt. (3) Die Bestimmungen dieses Vertrages finden entsprechend für juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates errichtet worden sind, Anwendung. Artikel 4 Befreiung von der Sicherheitsleistung Staatsbürgern eines Vertragsstaates, die vor den Justizorganen des anderen Vertragsstaates auftreten, darf, soweit sie Wohnsitz oder Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten haben, keine Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten deshalb auferlegt werden, weil sie Ausländer sind oder weder Wohnsitz noch Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates haben, vor dessen Justizorganen sie auftreten. Kostenbefreiung Artikel 5 (1) Staatsbürgern des einen Vertragsstaates wird im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates von den Justizorganen Befreiung sowie jede andere Vergünstigung bezüglich der Kosten eines Verfahrens unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfange wie eigenen Staatsbürgern gewährt. (2) Eine Befreiung nach Absatz 1 gilt für alle Prozeßhandlungen, die in diesem Verfahren vor den Justizorganen des anderen Vertragsstaates durchgeführt werden, einschließlich der Vollstreckung. Artikel 6 (1) Die Bescheinigung über die persönlichen und die Vermögensverhältnisse, die ‘für die Bewilligung der Befreiung nach Artikel 5 erforderlich ist, stellt das zuständige Organ des Vertragsstaates aus, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. (2) Hat der Antragsteller weder im Hoheitsgebiet des einen noch des anderen Vertragsstaates seinen Wohnsitz oder Aufenthalt, genügt eine Bescheinigung der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger er ist. (3) Das zuständige Justizorgan, das über den Antrag auf Befreiung nach Artikel 5 entscheidet, kann das Organ, das die Bescheinigung ausgestellt hat, um ergänzende Angaben ersuchen. Artikel 7 (1) Der Antrag auf Befreiung nach Artikel 5 kann über das zuständige Justizorgan des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger der Antragsteller ist, eingereicht werden. Dieses Organ übersendet den Antrag mit der Bescheinigung nach Artikel 6 und den übrigen vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen dem zuständigen Justizorgan des anderen Vertragsstaates nach Artikel 11 Absatz 1. (2) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Befreiung nach Artikel 5 können der Antrag zur Einleitung des Verfahrens in der Sache, auf die sich die Befreiung bezieht, sowie der Antrag auf Beiordnung eines Anwalts oder sonst in Frage kommende Anträge eingereicht werden. 3. Rechtshilfe Artikel 8 Gewährung von Rechtshilfe (1) Die Justizorgane gewähren einander Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen. (2) Die Justizorgane gewähren auch anderen Organen, die in Zivil-, Familien- und Strafsachen zuständig sind, Rechtshilfe. Artikel 9 Umfang der Rechtshilfe Die Rechtshilfe umfaßt die Zustellung von Schriftstücken und die Durchführung einzelner Prozeßhandlungen, insbesondere die Vernehmung von Prozeßparteien, Beschuldigten, Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen, die Einholung von Sachverständigengutachten, die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins, die Übersendung und Herausgabe von Beweisgegenständen, die Durchsuchung und andere Prozeßhandlungen. Artikel 10 Ermittlung von Anschriften, der Arbeitsstelle und des Einkommens (1) Die Rechtshilfe umfaßt auch die Feststellung des Aufenthalts von Personen im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates, gegen die von Personen, die im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ihren Wohnsitz haben, zivil- oder familienrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden oder geltend gemacht werden sollen. Die ersuchenden Organe sind verpflichtet, Angaben zur Ermittlung des Aufenthaltes zur Verfügung zu stellen. (2) Ferner umfaßt die Rechtshilfe die Ermittlung der Arbeitsstelle des Unterhaltsverpflichteten, der von einem Unterhaltsberechtigten, welcher im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, in Anspruch genommen wird oder in Anspruch genommen werden soll. Diese Verpflichtung umfaßt auch die Feststellung der Höhe des monatlichen Einkommens, das der Verpflichtete wählend der letzten 3 Jahre erzielt hat. Artikel 11 Art des Verkehrs (1) Bei der Gewährung von Rechtshilfe verkehren die Justizorgane der Vertragsstaaten direkt miteinander, soweit nachstehend in einzelnen Fällen nichts anderes bestimmt ist. (2) Die in Artikel 8 Abs. 2 genannten Organe verkehren mit den Justizorganen der' Vertragsstaaten direkt, soweit nachstehend in einzelnen Fällen nichts anderes bestimmt ist. (3) In Sachen der Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nicht volljähriger Kinder verkehren seitens der Deutschen Demokratischen Republik das Ministerium für Volksbildung, Hauptabteilung Jugendhilfe, Heimerziehung und Sonderschulen und seitens der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik die Zentralstelle für den internationalen Rechtsschutz der Jugend in Brno direkt miteinander. (4) In Auslieferungssachen und bei Übernahme der Strafverfolgung verkehren die Minister der Justiz und die Generalstaatsanwälte der Vertragsstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit miteinander. (5) Die in Absatz 4 Genannten können vereinbaren, daß bei der Übernahme der Strafverfolgung die Gerichte oder Staatsanwälte der Vertragsstaaten direkt miteinander verkehren. Artikel 12 Sprache Die Organe der Vertragsstaaten bedienen sich, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, im gegenseitigen Rechtsverkehr der eigenen Sprache.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 103 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 103) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989, Seite 103 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, S. 103)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1989 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 14. Dezember 1989 auf Seite 232. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1989 (GBl. DDR ⅠⅠ 1989, Nr. 1-14 v. 6.1.-14.12.1989, S. 1-232).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Rechtliche Voraussetzungen und praktische Anforderungen bei der Suche und Sicherung strafprozessual zulässiger Beweismittel während der Bearbeitung und beim Abschluß Operativer Vorgänge sowie der Vorkommnisuntersuchung durch die Linie Untersuchung Staatssicherheit zu beachten sind. Gemäß ist die Auswahl von Sachverständigen allein Sache der dazu befugten Institutionen, also auch der Untersuchungsorgane Staatssicherheit . Praktischen Erfahrungswerten der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur Hinweise überfein Verhalten und Auftreten bei der Festnahme Gewahrsam Befindet sich ein Inhaf- tierter bereits länger in der können mehr Hinweise gegeben und Rücktfßhisse gezogen werden.

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