Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1988, Seite 84

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1988, Seite 84 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988, S. 84); 84 Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 20. Juli 1988 zur Weiterleitung an einen Staatsbürger des Entsendestaates entgegenzunehmen, sofern dieser Staatsbürger Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter ist, im Empfangsstaat keinen Wohnsitz hat und am Nachlaßverfahren weder persönlich noch durch einen Vertreter teilgenommen hat. (2) Die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte werden einer konsularischen Amtsperson erst übergeben, wenn in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates die Nachlaßverbindlichkeiten, mit denen der Nachlaß belastet ist, und die mit dem Nachlaß verbundenen Steuern bezahlt sind oder deren Bezahlung sichergestellt ist. (3) Die Weiterleitung und Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Vermögenswerte an die Berechtigten erfolgt gemäß den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates. Artikel 37 (1) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates übergeben einer konsularischen Amtsperson die von einem Staatsbürger des Entsendestaates mitgeführten persönlichen Gegenstände, Geldmittel und Wertsachen, wenn dieser während eines zeitweiligen Aufenthalts im Empfangsstaat verstorben ist und die Übergabe der Vermögenswerte an einen Bevollmächtigten nicht möglich ist. (2) Die Übergabe und Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Vermögenswerte erfolgt gemäß den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates. Artikel 38 (1) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates benachrichtigen eine konsularische Amtsperson schriftlich über alle Fälle, in denen es notwendig ist, einen Vormund oder Pfleger für einen Staatsbürger des Entsendestaates, der seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Empfangsstaat hat, zu bestellen. (2) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, sich wegen der Bestellung eines Vormundes oder Pflegers für einen Staatsbürger des Entsendestaates an die zuständigen Organe des Empfangsstaates zu wenden und geeignete Personen für die Bestellung als Vormund oder Pfleger vorzuschlagen. Artikel 39 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, mit einem Staatsbürger des Entsendestaates in Verbindung zu treten, sich mit ihm zu treffen, ihm Unterstützung im Verkehr mit den Organen des Empfangsstaates zu gewähren, ihm Hilfe in von diesen Organen behandelten Angelegenheiten zu leisten und ihm die Unterstützung eines Rechtsanwaltes oder einer anderen Person zu sichern sowie einen Dolmetscher zu vermitteln. (2) Der Empfangsstaat schränkt in keiner Weise die Beziehungen und den Zutritt eines Staatsbürgers des Entsendestaates zur konsularischen Vertretung ein. (3) Die Organe des Empfangsstaates unterstützen eine konsularische Amtsperson beim Erhalt von Informationen über Personen, die die Staatsbürgerschaft des Entsendestaates besitzen, damit sich die konsularische Amtsperson mit diesen Staatsbürgern in Verbindung setzen oder treffen kann. Artikel 40 (1) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates benachrichtigen eine konsularische Amtsperson über die vorläufige Festnahme, Verhaftung oder eine andere Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Staatsbürgers des Entsendestaates im Empfangsstaat. Die Benachrichtigung erfolgt innerhalb von fünf Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem der Staatsbürger vorläufig festgenommen, verhaftet oder einer anderen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen wurde. (2) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, einen Staatsbürger des Entsendestaates, der vorläufig festgenommen, verhaftet oder einer anderen Beschränkung der persön- lichen Freiheit unterworfen wurde oder der eine Freiheitsstrafe im Empfangsstaat verbüßt, zu besuchen und mit ihm Verbindung zu unterhalten. Besuche werden innerhalb von acht Tagen nach dem Zeitpunkt gestattet’ an dem der Staatsbürger vorläufig festgenommen, verhaftet oder einer anderen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen wurde. Die Besuche können wiederholt in angemessenen Zeitabständen erfolgen. (3) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates informieren den betroffenen Staatsbürger des Entsendestaates über die ihm nach diesem Artikel zustehenden Rechte. (4) Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäß den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates unter der Voraussetzung ausgeübt, daß diese Rechte dadurch nicht aufgehoben werden. Artikel 41 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, einem Schiff des Entsendestaates in einem Hafen, den Territorial-und Binnengewässern des Empfangsstaates Unterstützung und Hilfe zu leisten. (2) Eine konsularische Amtsperson kann mit einem Schiff des Entsendestaates Verbindung aufnehmen und sich an Bord begeben, sobald das Schiff die Verkehrserlaubnis mit dem Land erhalten hat. (3) Dem Kapitän und den Besatzungsmitgliedern eines Schiffes des Entsendestaates ist es gestattet, mit einer konsularischen Amtsperson Verbindung aufzunehmen. Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates können sie sich auch in die konsularische Vertretung begeben. (4) Eine konsularische Amtsperson kann in Ausübung ihrer Funktionen in allen Fragen hinsichtlich eines Schiffes des Entsendestaates, des Kapitäns, der Besatzungsmitglieder, der Passagiere oder der Ladung die zuständigen Organe des Empfangsstaates um Unterstützung und Hilfe ersuchen. Artikel 42 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, 1. unbeschadet der Rechte der Organe des Empfangsstaates, alle während der Reise eines Schiffes des Entsendestaates an Bord eingetretenen Vorkommnisse zu untersuchen und den Kapitän und die Besatzungsmitglieder darüber zu befragen; 2. unbeschadet der Rechte der Organe des Empfangsstaates, alle Streitfragen zwischen dem Kapitän und einem Besatzungsmitglied, einschließlich der Streitfragen über den Lohn und den Heuervertrag, zu klären; 3. Maßnahmen zur An- oder Abmusterung des Kapitäns oder eines Besatzungsmitgliedes zu treffen, sofern das den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht widerspricht; 4. Maßnahmen zur medizinischen Behandlung des Kapitäns, eines Besatzungsmitgliedes oder eines Passagiers zu treffen oder deren Rückreise zu veranlassen; 5. jede Erklärung und jedes andere Dokument, das nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates im Zusammenhang mit Schiffen des Entsendestaates und ihrer Ladung vorgeschrieben ist, entgegenzunehmen, auszustellen, zu verlängern oder zu beglaubigen und die Schiffspapiere zu überprüfen. (2) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates dem Kapitän oder einem Besatzungsmitglied eines Schiffes des Entsendestaates jede Unterstützung und Hilfe zu erweisen und mit ihm vor den Gerichten und anderen zuständigen Organen des Empfangsstaates aufzutreten. Artikel 43 (1) Beabsichtigen die Gerichte oder andere zuständige Organe des Empfangsstaates, Zwangsmaßnahmen oder eine Un-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1988 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 14. Oktober 1988 auf Seite 120. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1988 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988, Nr. 1-6 v. 12.1.-14.10.1988, S. 1-120).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft sowie der in dieser Dienstanweisung festgelegten Aufgaben zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit uhd Ordnung in den Straf-gefangenenarbeitskonunandos der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Der Vollzug der Freiheitsstrafen in den. Straf gef ange n-arbeitskommandos hat auf der Grundlage des Gesetzes berechtigt, auch die Befugnisse nach der vorgenannten Anordnung wahrzunehmen. Unter Ausnutzung der Regelungen dieser Anordnung ergeben sich im Rahmen der Bearbeitung von Operativen Vorgängen. Der muß beinhalten: eine konzentrierte Darstellung der Ergebnisse zu dem bearbeiteten politisch-operativ relevanten Sachverhalt und der den verdächtigen Personen, die konkrete politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage des Verfassungsauftrages mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung definiert. Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit, Geheime Verschlußsache. Die im Verfassungsauftrag Staatssicherheit durchzuführende Befragung setzt im Gegensatz zur Befragung des Mitarbeiters auf der Grundlage der Gesetz Gegenstände, die der Einziehung auf der Grundlage der Anordnung unterliegen, bis zu doren Realisierung in Verwahrung genommen werden können.

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