Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1988, Seite 46

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1988, Seite 46 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988, S. 46); 46 Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 18. März 1988 Artikel 30 Unterbringung (1) Der Empfangsstaat erleichtert in Übereinstimmung mit seinen Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften dem Entsendestaat den Erwerb der' für dessen konsularische Vertretung in seinem Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten oder hilft ihm auf andere Art bei der Beschaffung von Räumlichkeiten. (2) Erforderlichenfalls hilft der Empfangsstaat ferner der konsularischen Vertretung bei der Beschaffung geeigneten Wohnraums für ihre Mitarbeiter. Artikel 31 Unverletzlichkeit der Konsularräumlichkeiten (1) Die Konsularräumlichkeiten sind in dem in diesem Artikel vorgesehenen Umfang unverletzlich. (2) Die Organe des Empfangsstaates dürfen den Teil der Konsularräumlichkeiten nicht betreten, der ausschließlich für die Tätigkeit der konsularischen Vertretung genutzt wird, es sei denn, es liegt die Zustimmung des Leiters der konsularischen Vertretung oder einer von ihm bestimmten Person oder des Chefs der diplomatischen Mission des Entsendestaates vor. Die Zustimmung des Leiters der konsularischen Vertretung kann jedoch im Fall eines Brandes oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, vermutet werden. (3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat der Empfangsstaat die besondere Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Konsularräumlichkeiten vor jedem Eindringen oder jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, daß der Friede der konsularischen Vertretung gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird. (4) Die Konsularräumlichkeiten, ihre Einrichtung, das Eigentum der konsularischen Vertretung und deren Beförderungsmittel genießen Immunität von jeder Beschlagnahme aus Gründen der nationalen Verteidigung oder für öffentliche Zwecke. Ist für solche Zwecke eine Enteignung notwendig, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Wahrnehmung der konsularischen Funktionen nicht zu behindern, und dem Entsendestaat ist sofort eine angemessene und wirksame Entschädigung zu zahlen. Artikel 32 Befreiung der Konsularräumlichkeiten von der Besteuerung (1) Die Konsularräumlichkeiten und die Residenz des die konsularische Vertretung leitenden Berufskonsuls werden, falls der Entsendestaat oder eine in seinem Namen handelnde Person Eigentümer oder Mieter ist, von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern und sonstigen Abgaben befreit, sofern diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden. (2) Die in Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für die Steuern und sonstigen Abgaben, die nach dem Recht des Empfangsstaates von der Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder der für diesen handelnden Person Verträge geschlossen hat. Artikel 33 Unverletzlichkeit der Konsulararchive und -Schriftstücke Die Konsulararchive und -Schriftstücke sind jederzeit und unabhängig davon, wo sie sich befinden, unverletzlich. Artikel 34 Bewegungsfreiheit Vorbehaltlich seiner Gesetze und anderen Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der staatlichen Sicherheit verboten oder geregelt ist, gewährleistet der Empfangsstaat allen Mitarbeitern der konsularischen Vertretung Bewegungs- und Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet. Artikel 35 Freiheit des Verkehrs (1) Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr der konsularischen Vertretung für alle dienstlichen Zwecke. Die konsularische Vertretung kann sich im Verkehr mit der Regierung, den diplomatischen Missionen und den anderen konsularischen Vertretungen des Entsendestaates, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel einschließlich diplomatischer oder konsularischer Kuriere, diplomatischen oder konsularischen Kuriergepäcks und verschlüsselter Nachrichten bedienen. Die konsularische Vertretung kann jedoch nur mit Zustimmung des Empfangsstaates eine Funkstation errichten und betreiben. (2) Der dienstliche Schriftverkehr der konsularischen Vertretung ist unverletzlich. Dienstlicher Schriftverkehr ist die gesamte Korrespondenz, die die konsularische Vertretung und ihre Funktionen betrifft. (3) Das konsularische Kuriergepäck darf weder geöffnet noch zurückgehalten werden. Haben die zuständigen Organe des Empfangsstaates jedoch ernste Gründe zur Annahme, daß das Kuriergepäck etwas anderes als Schriftverkehr, Dokumente oder Gegenstände enthält, die in Absatz 4 genannt sind, können sie verlangen, daß das Kuriergepäck in ihrem Beisein von einem bevollmächtigten Vertreter des Entsendestaates geöffnet wird. Lehnen die Organe des Entsendestaates dieses Verlangen ab, wird das Kuriergepäck an seinen Ausgangsort zurückgesandt. (4) Die Gepäckstücke, die das konsularische Kuriergepäck bilden, müssen äußerlich sichtbar als solche gekennzeichnet sein und dürfen nur den dienstlichen Schriftverkehr, Dokumente oder Gegenstände enthalten, die ausschließlich für den dienstlichen Gebrauch bestimmt sind. (5) Der Konsularkurier ist mit einem amtlichen Dokument auszustatten, in dem sein Status und die Anzahl der zum konsularischen Kuriergepäck gehörenden Gepäckstücke anzugeben sind. Er darf weder Bürger des Empfangsstaates noch, falls er nicht Bürger des Entsendestaates ist, eine Person mit ständigem Wohnsitz im Empfangsstaat sein, es sei denn, es liegt die Zustimmung des Empfangsstaates vor. Bei Ausübung seiner Funktion steht er unter dem Schutz des Empfangsstaates. Er genießt persönliche Unverletzlichkeit und unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. (6) Der Entsendestaat, seine diplomatischen Missionen und seine konsularischen Vertretungen können Konsularkuriere ad hoc ernennen. In diesen Fällen gilt ebenfalls Absatz 5, mit der Ausnahme, daß die darin genannten Immunitäten zum Zeitpunkt der Übergabe des einem solchen Kurier anvertrauten konsularischen Kuriergepäcks an den Empfänger erlöschen. (7) Das konsularische Kuriergepäck kann dem Kapitän eines Schiffes oder dem Kommandanten eines zivilen Luftfahrzeuges anvertraut werden, dessen Bestimmungsort ein zur Einreise zugelassener Hafen oder Flughafen ist. Er ist mit einem amtlichen Dokument auszustatten, aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich ist, die das konsularische Kuriergepäck bilden, gilt jedoch nicht als Konsularkurier. Die konsularische Vertretung kann nach Vereinbarung mit den zuständigen örtlichen Organen einen ihrer Mitarbeiter entsenden, um das Kuriergepäck direkt und ungehindert vom Kapitän des Schiffes oder vom Kommandanten des Luftfahrzeuges entgegenzunehmen. Artikel 36 Verkehr und Kontakt mit Bürgern des Entsendestaates (1) Um die Wahrnehmung von Konsularfunktionen gegenüber Bürgern des Entsendestaates zu erleichtern, gilt folgendes: a) Den konsularischen Amtspersonen steht es frei, mit Bürgern des Entsendestaates zu verkehren und sie aufzusuchen. Den Bürgern des Entsendestaates steht es in gleicher Weise frei, mit den konsularischen Amtspersonen des Entsendestaates zu verkehren und sie aufzusuchen;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1988 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 14. Oktober 1988 auf Seite 120. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1988 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988, Nr. 1-6 v. 12.1.-14.10.1988, S. 1-120).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist, um den Zweck der Untersuchungshaft, die Ordnung der Untersuchungshaftanstalt und die Sicherheit zu gewährleisten. Die Wahrnehmung der Rechte der Verhafteten, insbesondere das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die in den entsprechenden Vorschriften der geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind.

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