Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1988, Seite 43

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1988, Seite 43 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988, S. 43); Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 18. März 1988 43 registrierten Luftfahrzeugen sowie deren Besatzungen wahrzunehmen; 1) den unter Buchstabe k genannten Schiffen und Luftfahrzeugen sowie deren Besatzungen Hilfe zu leisten, Erklärungen in bezug auf die Reise dieser Schiffe entgegenzunehmen, die Schiffspapiere zu prüfen und zu beglaubigen und unbeschadet der Befugnisse der Organe des Empfangsstaates alle während der Reise aufgetretenen Vorkommnisse zu untersuchen und, sofern dies nach den Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften des Entsendestaates vorgesehen ist, Streitfälle jeder Art zwischen Kapitän, Offizieren und Mannschaft beizulegen; m) jede weitere der konsularischen Vertretung vom Entsendestaat übertragene Funktion wahrzunehmen, deren Ausübung durch die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht untersagt ist oder gegen die der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt oder die in den zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat geltenden völkerrechtlichen Verträgen genannt ist Artikel 6 Wahrnehmung konsularischer Funktionen außerhalb des Konsularbezirks Unter besonderen Umständen kann eine konsularische Amtsperson mit Zustimmung des Empfangsstaates ihre Funktionen auch außerhalb ihres Konsularbezirks ausüben. Artikel 7 Wahrnehmung konsularischer Funktionen in einem dritten Staat Der Entsendestaat kann nach Notifikation an die betreffenden Staaten eine in einem dieser Staaten errichtete konsularische Vertretung auch mit der Wahrnehmung konsularischer Funktionen in dem anderen Staat beauftragen, es sei denn, daß einer der betreffenden Staaten ausdrücklich Einspruch erhebt. Artikel 8 Wahrnehmung konsularischer Funktionen im Namen eines dritten Staates Eine konsularische Vertretung des Entsendestaates kann nach entsprechender Notifikation an den Empfangsstaat in diesem konsularische Funktionen im Namen eines dritten Staates wahrnehmen, sofern der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt. Artikel 9 Klassen der Leiter konsularischer Vertretungen (1) Die Leiter konsularischer Vertretungen werden in vier Klassen eingeteilt: a) Generalkonsuln, b) Konsuln, c) Vizekonsuln, d) Konsularagenten. (2) Absatz 1 beschränkt in keiner Weise das Recht eines Vertragspartners, die Ränge konsularischer Amtspersonen festzulegen, die nicht Leiter einer konsularischen Vertretung sind. Artikel 10 Ernennung und Zulassung von Leitern konsularischer Vertretungen (1) Leiter konsularischer Vertretungen werden vom Entsendestaat ernannt und zur Wahrnehmung ihrer Funktionen . vom Empfangsstaat zügelassen. (2) Vorbehaltlich dieser Konvention bestimmen sich die Modalitäten für die Ernennung und Zulassung des Leiters der konsularischen Vertretung nach den Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften sowie den Gepflogenheiten des Entsendestaates und des Empfangsstaates. Artikel 11 Konsularpatent oder Notifikation der Ernennung (1) Der Entsendestaat stattet den Leiter der konsularischen Vertretung mit einem Dokument aus, das die Form eines Patents oder einer entsprechenden Urkunde hat und für jede Ernennung auszustellen ist, seine Stellung bescheinigt und in der Regel seinen Namen und Vornamen, seine Kategorie und Klasse, den Konsularbezirk und den Sitz der konsularischen Vertretung angibt. (2) Der Entsendestaat übermittelt das Patent oder die entsprechende Urkunde auf diplomatischem oder anderem geeigneten Weg der Regierung des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Leiter der konsularischen Vertretung seine Funktionen wahrnehmen soll. (3) Mit Zustimmung des Empfangsstaates kann der Entsendestaat das Patent oder die entsprechende Urkunde durch eine Notifikation an den Empfangsstaat ersetzen, die die in Absatz 1 genannten Angaben enthält. Artikel 12 Exequatur (1) Der Leiter der konsularischen Vertretung wird zur Wahrnehmung seiner Funktionen durch eine Ermächtigung des Empfangsstaates zugelassen, die unabhängig von ihrer Form als Exequatur bezeichnet wird. (2) Der Staat, der die Erteilung des Exequaturs verweigert, ist nicht verpflichtet, dem Entsendestaat die Gründe dafür mitzuteilen. (3) Vorbehaltlich der Artikel 13 und 15 kann der Leiter der konsularischen Vertretung seine Tätigkeit nicht vor der Erteilung des Exequaturs aufnehmen. Artikel 13 Vorläufige Zulassung von Leitern konsularischer Vertretungen Bis zur Erteilung des Exequaturs kann der Leiter der konsularischen Vertretung zur Wahrnehmung seiner Funktionen vorläufig zügelassen werden. In diesem Fall wird diese Konvention angewandt. Artikel 14 Mitteilung an die Organe im Konsularbezirk Sobald der Leiter der konsularischen Vertretung, wenn auch nur vorläufig, zur Wahrnehmung- seiner Funktionen zugelassen ist, hat der Empfangsstaat die zuständigen Organe im Konsularbezirk unverzüglich zu informieren. Er hat ferner zu gewährleisten, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit der Leiter der konsularischen Vertretung seine Tätigkeit ausüben und die in dieser Konvention vorgesehenen Vorrechte in Anspruch nehmen kann. Artikel 15 Zeitweilige Wahrnehmung der Funktionen des Leiters der konsularischen Vertretung (1) Ist der Leiter der konsularischen Vertretung außerstande, seine Funktionen wahrzunehmen, oder ist seine Stelle unbesetzt, so kann eine andere Person zeitweilig als amtierender Leiter der konsularischen Vertretung tätig sein. (2) Der amtierende Leiter der konsularischen Vertretung wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates oder einem durch dieses Ministerium benannten Organ durch die diplomatische Mission des Entsendestaates oder, sofern dieser Staat keine solche Mission im Empfangsstaat besitzt, durch den Leiter der konsularischen Vertretung oder, wenn dieser dazu außerstande ist, durch ein zuständiges Organ des Entsendestaates notifiziert. In der Regel erfolgt diese Notifikation im voraus. Der Empfangsstaat kann die Zulassung des amtierenden Leiters der konsularischen Vertretung, der weder Diplomat noch konsularische Amtsperson des Entsendestaates im Empfangsstaat ist, von seiner Zustimmung abhängig machen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1988 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 14. Oktober 1988 auf Seite 120. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1988 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988, Nr. 1-6 v. 12.1.-14.10.1988, S. 1-120).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit. Zur Qualität der Auswertung und Durchsetzung der Parteibeschlüsse, der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Befehle, Weisungen und Orientierungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in den einzelnen Einrichtungen des fvollzuges Referat des Leiters der auf der Arbeitsberatung der НА mit den für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und in der Zentralen Personendatenbank Staatssicherheit. Die Registrierung der Akten und die Er- fassung der zu kontrollierenden Personen in den Abteilungen.

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