Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1988, Seite 41

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1988, Seite 41 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988, S. 41); 1988 Berlin, den 18. März 1988 Teil II Nr. 3 Tag Inhalt Seite 8. 1. 88 Bekanntmachung 24. April 1963 . zur Wiener Konvention über konsularische Beziehungen vom 41 Bekanntmachung zur Wiener Konvention über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 vom 8. Januar 1988 Der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik erklärte den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Wiener Konvention über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963. Die Beitrittsurkunde wurde am 9. September 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen als dem Depositar hinterlegt. Dabei hat die Deutsche Demokratische Republik gegenüber dem Depositar folgende Erklärungen abgegeben: „1. Mit dem Beitritt zur Wiener Konvention über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 behält sich die Deutsche Demokratische Republik das Recht vor. in Über-- einstimmung mit Artikel 73 der Konvention Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten in Ergänzung und Vervollständigung der Bestimmungen dieser Konvention in den bilateralen Beziehungen abzuschließen. Das betrifft insbesondere den Status, die Privilegien und Immunitäten selbständiger konsularischer Vertretungen und deren Mitglieder sowie die konsularischen Aufgaben. 2. Die Deutsche Demokratische Republik vertritt die Auffassung, daß die Bestimmungen der Artikel 74 und 76 der Konvention im Widerspruch zu dem Prinzip stehen, wonach alle Staaten, die sich in ihrer Politik von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen leiten lassen, das Recht haben, Mitglied von Konventionen zu werden, die die Interessen aller Staaten berühren.“ Die Konvention trat gemäß ihrem Artikel 77 am 9. Oktober 1987 für die Deutsche Demokratische Republik in Kraft. Sie wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 8. Januar 1988 Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik H. Eich ler (Übersetzung) Wiener Konvention über konsularische Beziehungen Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention, EINGEDENK DESSEN, daß von alters her zwischen den Völkern konsularische Beziehungen hergestellt wurden,. IN DEM BEWUSSTSEIN der in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Ziele und Prinzipien hinsichtlich der souveränen Gleichheit der Staaten, der Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie der Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Staaten, IN ANBETRACHT, daß die Konferenz der Vereinten Nationen zu Fragen der diplomatischen Beziehungen und Immunitäten die Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen angenommen hat, die am 18. April 1961 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, IN DER ÜBERZEUGUNG, daß eine internationale Konvention über konsularische Beziehungen, Privilegien und Immunitäten auch zur Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Staaten, unabhängig von ihren unterschiedlichen verfassungsmäßigen und sozialen Systemen, beitragen würde, IN DER ERKENNTNIS, daß solche Privilegien und Immunitäten nicht dem Zweck dienen, einzelne Personen zu bevorzugen, sondern zum Ziel haben, den konsularischen Vertretungen die wirksame Ausübung ihrer Funktionen im Namen ihrer Staaten zu gewährleisten, IN BEKRÄFTIGUNG, daß die Regeln des Völkergewohnheitsrechts auch weiterhin für alle Fragen Anwendung finden, die nicht ausdrücklich durch diese Konvention geregelt sind, haben folgendes vereinbart: Artikel 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Konvention haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: a) „konsularische Vertretung“ bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat oder jede Konsularagentur; b) „Konsularbezirk“ bezeichnet das einer konsularischen Vertretung zur Wahrnehmung konsularischer Funktionen zugewiesene-Gebiet; c) „Leiter der konsularischen Vertretung“ bezeichnet die mit dieser Funktion beauftragte Person; d) „konsularische Amtsperson“ bezeichnet-jede Person, einschließlich des Leiters der konsularischen Vertretung, die in dieser Eigenschaft mit der Wahrnehmung konsularischer Funktionen beauftragt wurde; e) „Konsularangestellter“ bezeichnet jede Person, die im administrativen oder technischen Dienst der konsularischen Vertretung beschäftigt ist; f) „Angehöriger des dienstlichen Hauspersonals“ bezeichnet jede Person, die als Hausangestellte in der konsularischen Vertretung beschäftigt ist;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1988 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 14. Oktober 1988 auf Seite 120. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1988 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988, Nr. 1-6 v. 12.1.-14.10.1988, S. 1-120).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung entwickelt werden. Dazu hat die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: Auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Behandlung grundsätzlicher Fragen der Qualifizierung der getroffen habe. Wir müssen einschätzen, daß diese Mängel und Schwächen beim Einsatz der und in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Planung materiell-technischen Bedarfs im Staatssicherheit - Materielle Planungsordnung -. für eine den Anforderungen entsprechende Wartung, Pflege und Instandsetzung zu sorgen.

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