Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1988, Seite 30

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1988, Seite 30 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988, S. 30); 30 Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 18. Februar 1988 mitees anerkennt, Mitteilungen von oder im Namen von Einzelpersonen entgegenzunehmen und zu prüfen, die seiner Gerichtsbarkeit unterstehen und erklären, Opfer einer Verletzung der Bestimmungen dieser Konvention durch einen Teilnehmerstaat zu sein. Das Komitee darf solche Mitteilungen nicht entgegennehmen, wenn sie einen Teilnehmerstaat betreffen, der eine solche Erklärung nicht abgegeben hat. 2. Das Komitee betrachtet jede nach diesem Artikel gemachte Mitteilung als unzulässig, die anonym ist oder die nach seiner Auffassung ein Mißbrauch des Rechts auf Unterbreitung solcher Mitteilungen oder unvereinbar mit den Bestimmungen dieser Konvention ist. 3. Unter Beachtung der Festlegungen von Absatz 2 bringt das Komitee jede bei ihm gemäß diesem Artikel eingegangene Mitteilung dem Teilnehmerstaat dieser Konvention zur Kenntnis, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben hat und der der Verletzung einer Bestimmung der Konvention bezichtigt wird. Innerhalb von sechs Monaten übermittelt der empfangende Staat dem Komitee schriftliche Erläuterungen oder Erklärungen, die diese Angelegenheit klarstellen und die Abhilfemaßnahmen anzeigen, die dieser Staat möglicherweise ergriffen hat. 4. Das Komitee prüft die gemäß diesem Artikel eingegangenen Mitteilungen unter Berücksichtigung aller Angaben, die ihm von oder im Namen der betreffenden Einzelperson und von dem betreffenden Teilnehmerstaat zur Verfügung gestellt werden. 5. Das Komitee darf keine Mitteilungen von einer Einzelperson gemäß diesem Artikel prüfen, solange es sich nicht vergewissert hat, daß a) die gleiche Angelegenheit nicht im Rahmen eines anderen internationalen Untersuchungs- oder Regelungsverfahrens geprüft wurde oder wird; b) die Einzelperson alle verfügbaren innerstaatlichen Rechtsmittel erschöpft hat; diese Regel gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen die Anwendung der Rechtsmittel ungebührlich hinausgezögert wird oder zu erwarten ist, daß sie der Person, die Opfer der Verletzung dieser Konvention ist, keine wirksame Abhilfe bringt. 6. Bei der Prüfung von Mitteilungen, wie sie in diesem Artikel vorgesehen sind, tagt das Komitee in geschlossenen Sitzungen. 7. Das Komitee teilt seine Auffassung dem betreffenden Teilnehmerstaat und der Einzelperson mit. 8. Die Festlegungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn fünf Teilnehmerstaaten dieser Konvention Erklärungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den Teilnehmerstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der Abschriften davon den anderen Teilnehmerstaaten übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit zurückgezogen werden, indem der Generalsekretär davon in Kenntnis gesetzt wird. Eine solche Zurücknahme beeinträchtigt nicht die Behandlung einer Angelegenheit, die Gegenstand einer bereits aufgrund dieses Artikels erfolgten Mitteilung ist; wenn der Generalsekretär von der Zurücknahme der Erklärung bereits in Kenntnis gesetzt worden ist, darf keine weitere Mitteilung von oder im Namen einer Einzelperson gemäß diesem Artikel entgegengenommen werden, sofern der Teilnehmerstaat keine neue Erklärung abgegeben hat. Artikel 23 Die Mitglieder des Komitees und der Ad-hoc-Schlichtungs-kommission, die gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e ernannt werden kann, haben Anspruch auf die Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten von für die Vereinten Nationen tätigen Fachleuten, wie sie in den diesbezüglichen Abschnitten der Konvention über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen niedergelegt sind. Artikel 24 Das Komitee legt den Teilnehmerstaaten und der Vollversammlung der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über seine Tätigkeit im Rahmen dieser Konvention vor. TEIL III Artikel 25 1. Diese Konvention steht allen Staaten zur Unterzeichnung offen. 2. Diese Konvention bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Artikel 26 Diese Konvention steht allen Staaten zum Beitritt offen. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. Artikel 27 1. Diese Konvention tritt am dreißigsten Tage nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. 2. Für jeden Staat, der diese Konvention nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihr beitritt, tritt die Konvention am dreißigsteir Tag nach Hinterlegung der eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Artikel 28 1. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifizierung dieser Konvention oder des Beitritts dazu erklären, daß er die in Artikel 20 vorgesehene Kompetenz des Komitees nicht anerkennt. 2. Jeder Teilnehmerstaat, der in Übereinstimmung mit Absatz 1 dieses Artikels einen Vorbehalt erklärt hat, kann diesen jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen. Artikel 29 1. Jeder Teilnehmerstaat dieser Konvention kann Änderungen vorschlagen und sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär setzt danach die Teilnehmerstaaten von den vorgeschlagenen Änderungen in Kenntnis und ersucht sie, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Teilnehmerstaaten zur Diskussion und Abstimmung über die Vorschläge befürworten. Für den Fall, daß innerhalb von vier Monaten nach dem Datum einer solchen Mitteilung mindestens ein Drittel der Teilnehmerstaaten eine solche Konferenz befürwortet, beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede von einer Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Teilnehmerstaaten angenommene;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1988 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 14. Oktober 1988 auf Seite 120. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1988 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988, Nr. 1-6 v. 12.1.-14.10.1988, S. 1-120).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag, Berlin Erich Honecker, Die Aufgaben der Parteiorganisationen bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? im Besland. insbesondere zur Überprüfung der Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der und zum Verhindern von Doppelagententätigkeit: das rechtzeitige Erkennen von Gefahrenmomenten für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit der und auf lange Sicht zu gewährleisten und ein in allen Situationen exakt funktionierendes Verbindungssystem zu schaffen. Die verantwortungsbewußte und schöpferische Durchsetzung der neuen Maßstäbe in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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