Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1988, Seite 29

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1988, Seite 29 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988, S. 29); Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 18. Februar 1988 29 Artikel 20 1. Gehen dem Komitee verläßliche Informationen zu, die nach seiner Auffassung begründete Hinweise enthalten, daß im Hoheitsgebiet eines Teilnehmerstaates systematisch Folter praktiziert wird, bittet das Komitee diesen Teilnehmerstaat, bei der Prüfung der Informationen mitzuwirken und zu diesem Zweck Bemerkungen dazu mitzuteilen. 2. Unter Berücksichtigung aller ihm von dem betreffenden Teilnehmerstaat gegebenenfalls mitgeteilten Bemerkungen sowie anderer ihm zur Verfügung stehender sachdienlicher Informationen kann das Komitee, wenn es entscheidet, daß dies gerechtfertigt ist, ein oder mehrere seiner Mitglieder benennen, eine vertrauliche Untersuchung durchzuführen und dem Komitee vordringlich darüber Bericht zu erstatten. 3. Wird gemäß Absatz 2 dieses Artikels eine Untersuchung durchgeführt, bemüht sich das Komitee um die Mitarbeit des betreffenden Teilnehmerstaates. Im Einvernehmen mit diesem Teilnehmerstaat kann eine solche Untersuchung einen Besuch in seinem Hoheitsgebiet einschließen. 4. Nach Prüfung der von seinem Mitglied bzw. seinen Mitgliedern gemäß Absatz 2 dieses Artikels mitgeteilten Feststellungen übermittelt das Komitee dieselben dem betreffenden Teilnehmerstaat zusammen mit allen Kommentaren oder Hinweisen, die im Lichte der Situation angebracht erscheinen. 5. Das gesamte in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels beschriebene Vorgehen des Komitees ist vertraulich, und die Mitarbeit des betreffenden Teilnehmerstaates ist in allen Stadien des Vorgehens anzustreben. Nach Abschluß einer solchen Verfahrensweise in bezug auf eine gemäß Absatz 2 vorgenommene Untersuchung kann das Komitee in Absprache mit dem betreffenden Teilnehmerstaat beschließen, in seinen gemäß Artikel 24 abzufassenden Jahresbericht eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse des Vorgehens aufzunehmen. Artikel 21 1. Ein Teilnehmerstaat dieser Konvention kann gemäß diesem Artikel jederzeit erklären, daß er die Kompetenz des Komitees anerkennt, Mitteilungen darüber, daß ein Teilnehmerstaat behauptet, ein anderer Teilnehmerstaat habe seine Verpflichtungen aus dieser Konvention nicht erfüllt, entgegenzunehmen und zu prüfen. Solche Mitteilungen können nur dann gemäß dem in diesem Artikel niedergelegten Verfahren entgegengenommen und geprüft werden, wenn sie ein Teilnehmerstaat unterbreitet, der in einer Erklärung die Kompetenz des . Komitees in bezug auf sich selbst anerkannt hat. Das Komitee darf nach diesem Artikel keine Mitteilung behandeln, die einen Teilnehmerstaat betrifft, der eine solche Erklärung nicht abgegeben hat. Entsprechend diesem Artikel entgegengenommene Mitteilungen werden wie folgt behandelt: a) Wenn ein Teilnehmerstaat der Ansicht ist, daß ein anderer Teilnehmerstaat die Bestimmungen dieser Konvention nicht verwirklicht, kann er diesen Teilnehmerstaat in schriftlicher Form darauf aufmerksam machen. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung hat der empfangende Staat dem Staat, der die Mitteilung gemacht hat, in schriftlicher Form eine Erklärung oder eine andere Stellungnahme zur Klärung der Angelegenheit zukommen zu lassen, in der je nach Möglichkeit und Angemessenheit Bezug auf die in dem betreffenden Land angewandten, noch laufenden oder zur Verfügung stehenden Verfahren und Rechtsmittel in dieser Angelegenheit zu nehmen ist. b) Wenn die Angelegenheit -nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der ersten Mitteilung beim empfangenden "Staat zur Zufriedenheit beider betreffender Teilnehmerstaaten beigelegt ist, hat jeder der beiden Staaten das Recht, die Angelegenheit dem Komitee zu unterbreiten, indem er das Komitee und den anderen Staat davon in Kenntnis setzt. c) Das Komitee behandelt eine ihm nach diesem Artikel unterbreitete Angelegenheit erst, nachdem es sich vergewissert hat, daß alle innerstaatlichen Rechtsmittel in dieser Angelegenheit in Anspruch genommen und erschöpft wurden, entsprechend den allgemein anerkannten Prinzipien des Völkerrechts. Diese Regel trifft nicht zu in Fällen, in denen die Anwendung der Rechtsmittel ungebührlich hinausgezögert wird oder zu erwarten ist, daß sie der Person, die Opfer der Verletzung dieser Konvention ist, keine wirksame Abhilfe bringt. d) Bei der Prüfung von Mitteilungen, wie sie in diesem Artikel vorgesehen sind, tagt das Komitee in geschlossenen Sitzungen-. e) Unter Beachtung der Festlegungen in Buchstabe c bietet das Komitee den betreffenden Teilnehmerstaaten seine guten Dienste an, um eine freundschaftliche Lösung der Angelegenheit auf der Grundlage der Achtung der in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen zu erreichen. Zu diesem Zweck kann das Komitee, wenn angebracht, eine Ad-hoc-Schlichtungskommission bilden. f) In jeder ihm nach diesem Artikel unterbreiteten Angelegenheit kann das Komitee die betreffenden in Buchstabe b genannten Teilnehmerstaaten auffordern, jede sachdienliche Information zur Verfügung zu stellen. g) Die betreffenden in Buchstabe b genannten Teilnehmerstaaten haben das Recht, anwesend zu sein, wenn die Angelegenheit im Komitee behandelt wird. Sie können mündliche bzw. schriftliche Vorlagen machen. h) Das Komitee unterbreitet innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum des Eingangs der Notifizierung gemäß Buchstabe b einen Bericht: i) wenn nach den Bedingungen von Buchstabe e eine Lösung erreicht wurde, beschränkt sich das Komitee in seinem Bericht auf eine kurze Darstellung der Tatsachen und der erzielten Regelung; ii) wenn nach den Bedingungen von Buchstabe e keine Einigung erzielt wurde, beschränkt sich das Komitee in seinem Bericht auf eine kurze Darstellung der Tatsachen; die schriftlichen Vorlagen und die Niederschrift der mündlichen Vorlagen Seitens der betreffenden Teilnehmerstaaten sind dem Bericht beizufügen. In jedem Falle ist der Bericht den betreffenden Teilnehmerstaaten zu übermitteln. 2. Die Festlegungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn fünf Teilnehmerstaaten dieser Konvention Erklärungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den Teilnehmerstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der Abschriften davon den anderen Teilnehmerstaaten übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit zurückgezogen werden, indem der Generalsekretär davon in Kenntnis gesetzt wird. Eine solche Zurücknahme beeinträchtigt nicht die Behandlung einer Angelegenheit, die Gegenstand einer bereits aufgrund dieses Artikels erfolgten Mitteilung ist; wenn der Generalsekretär von der Zurücknahme der Erklärung bereits in Kenntnis gesetzt wurde, darf keine weitere Mitteilung von seiten eines Teilnehmerstaates gemäß diesem Artikel entgegengenommen werden, sofern der betreffende Teilnehmerstaat keine neue Erklärung abgegeben hat. Artikel 22 1. Ein Teilnehmerstaat dieser Konvention kann gemäß diesem Artikel jederzeit erklären, daß er die Befugnis des Ko:;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1988 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 14. Oktober 1988 auf Seite 120. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1988 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988, Nr. 1-6 v. 12.1.-14.10.1988, S. 1-120).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der relevanten Sachverhalte bedeutsamen Tatsachen, Zusammenhänge und Beziehungen und auch Informationen zum Ausschluß von Möglichkeiten einer Widerlegung von Untersuchungsergebnissen gewonnen werden.

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