Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1988, Seite 18

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1988, Seite 18 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988, S. 18); 18 Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 12. Januar 1988 Artikel 13 Veräußerungsgewinne 1. Gewinne, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragstaat liegt, können im anderen Vertragstaat besteuert werden. 2. Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragstaates im anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Vertragstaat besteuert werden. 3. Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der Hauptgeschäftsstelle (d. h. der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung) des Unternehmens befindet. 4. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen des Aktienkapitals einer Gesellschaft, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar hauptsächlich aus unbeweglichem Vermögen besteht, das sich in einem Vertragstaat befindet, können in diesem Vertragstaat besteuert werden. 5. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten, die eine Beteiligung von mindestens 25 % an einer Gesellschaft, die in einem Vertragstaat ansässig ist, ausmachen, können in diesem Vertragstaa,t besteuert werden. 6. Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 5 nicht genannten Vermögens können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem das Vermögen liegt und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts. Artikel 14 Selbständige Arbeit 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Vertragstaat besteuert werden, ausgenommen unter einer der folgenden Bedingungen, unter der diese Einkünfte auch im anderen Vertragstaat besteuert werden können: a) wenn ihr gewöhnlich eine feste Einrichtung im anderen Vertragstaat zur Ausübung ihrer Tätigkeit zur Verfügung steht; in diesem Fall können die Einkünfte im anderen Vertragstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; und b) wenn sie sich im anderen Vertragstaat für einen Zeitraum oder für Zeiträume aufhält, die in dem betreffenden Kalenderjahr insgesamt 183 Tage betragen oder überschreiten; in diesem Fall können die Einkünfte im anderen Vertragstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als diese Einkünfte aus ihrer in diesem anderen Vertragstaat ausgeübten Tätigkeit stammen. 2. Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen. Artikel 15 Unselbständige Arbeit 1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Vertragstaat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Vertragstaat besteuert werden. 2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Vertragstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält; b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Vertragstaat ansässig ist; und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Vertragstaat hat. 3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der Hauptgeschäftsstelle (d. h. der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung) des Unternehmens befindet. Artikel 16 Aufsichtsratsvergütungen Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragstaat ansässig ist, können im anderen Vertragstaat besteuert werden. Artikel 17 Künstler und Sportler 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Vertragstaat besteuert werden. 2. Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. 3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 werden Einkünfte, die von einem in einem Vertragstaat ansässigen Künstler oder Sportler aus einer im anderen Vertragstaat ausgeübten Tätigkeit im Rahmen des Kulturaustausches zwischen den Regierungen der beiden Vertragstaaten erzielt werden, in diesem anderen Vertragstaat von der Steuer ausgenommen. Artikel 18 ' Ruhegehälter Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Vertragstaat besteuert werden. Artikel 19 öffentlicher Dienst 1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von der Regierung eines Vertragstaates oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die der Regierung dieses Vertragstaates oder der Gebiets-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1988 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 14. Oktober 1988 auf Seite 120. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1988 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988, Nr. 1-6 v. 12.1.-14.10.1988, S. 1-120).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuch.ungsh.aftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtütigkeitf Vertrauliche Verschlußsache Die weitere Qualifizierung der Sicherheits- überprüfungen dos Staatssicherheit im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Feindes zur Enttarnung der. Diese Qualitätskriterien sind schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts, die unter Beachtung rechtspolitischer Erfordernisse sachverhaltsbezogen bis hin zu einzelnen komplizierten Entscheidungsvarianten geführt wird, kam es den Verfassern vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die politisch-operative Sicherung entwicklungsbestimmender Vorhaben und Prozesse der soziaxistischen ökonomischen Integration, Vertrauliche Verschlußsache Grundfragen der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit.

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