Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1988, Seite 17

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1988, Seite 17 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988, S. 17); Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 12. Januar 1988 17 gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nitiht-ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Vertragstaat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. Artikel 11 Zinsen 1. Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Vertragstaat besteuert werden. 2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragstaates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, zehn Prozent des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 werden Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen, von der Besteuerung in diesem Vertragstaat ausgenommen, wenn die Zinsen gezahlt werden an: a) im Falle der Deutschen Demokratischen Republik: (i) die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik; (ii) die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik; (iii) für einen unmittelbar oder mittelbar von der Deutschen Außenhandelsbank AG finanzierten oder garantierten Kredit; (iv) Finanzinstitutionen, die sich im Besitz der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik befinden und die von beiden zuständigen Behörden vereinbart wurden;, b) im Falle der Volksrepublik China: (i) die Regierung der Volksrepublik China; (ii) die Volksbank Chinas (People’s Bank of China); (iii) für einen unmittelbar oder mittelbar von der Bank von China (Bank of China) oder der Chinesischen Internationalen Treuhand- und Investitionsgesellschaft (Chinese International Trust and Investment Corporation CITIC) finanzierten oder garantierten Kredit; (iv) Finanzinstitutionen, die sich im Besitz der Regierung der Volksrepublik China befinden und die von beiden zuständigen Behörden vereinbart wurden. 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. 5. Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 bzw. 14 anzuwenden. 6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner die Regierung dieses Vertragstaates, eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Vertragstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt. 7. Bestehen' zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Ver-tragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. Artikel 12 Lizenzgebühren 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in diesem anderen Vertragstaat besteuert werden. 2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragstaat besteuert werden, aus dem sie stammen, und entsprechend den Gesetzen dieses Vertragstaates; ist aber der Empfänger der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren, darf die so erhobene Steuer zehn Prozent des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen. " 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benützung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Tonbänder für Rundfunk- oder Fernsehsendungen, von Patenten, Know-how, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 bzw. 14 anzuwenden. 5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner die Regierung dieses Vertragstaates, eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Vertragstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt. 6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1988 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 14. Oktober 1988 auf Seite 120. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1988 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988, Nr. 1-6 v. 12.1.-14.10.1988, S. 1-120).

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