Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1988, Seite 15

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1988, Seite 15 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988, S. 15); Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 12. Januar 1988 15 Artikel 4 Ansässige Person 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Vertragstaates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Hauptgeschäftsstelle (d. h. der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung) oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über einen ständigen Wohnsitz verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über einen ständigen Wohnsitz, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über einen .ständigen Wohnsitz, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzt; d) besitzt die Person die Staatsbürgerschaft beider Vertragstaaten oder keines der Vertragstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer Hauptgeschäftsstelle (d. h. der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung) befindet. Artikel 5 Betriebstätte 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere: a) einen Ort der Leitung; b) eine Zweigniederlassung; c) eine Geschäftsstelle; d) eine Fabrikationsstätte; e) eine Werkstatt; Und f) ein Bergwerk, ein öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. 3. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt ebenfalls: a) eine Baustelle, ein Konstruktions-, Montage- oder Installationsvorhaben oder damit verbundene Überwachungstätigkeiten, wenn die Dauer der Baustelle, des Vorhabens oder der Tätigkeiten sechs Monate überschreitet; b) Dienstleistungen einschließlich Beratungsdienste eines Unternehmens eines Vertragstaates durch Angestellte oder anderes angestelltes Personal im anderen Vertragstaat, wenn Tätigkeiten dieser Art für dasselbe oder ein damit verbundenes. Projekt sich über einen Zeitraum oder über Zeiträume von mehr als sechs Monaten innerhalb eines 12-Monate-Zeitraumes erstrecken. 4. Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 umfaßt der Ausdruck „Betriebstätte“ nicht: a) Montageleistungen, die von einem Unternehmen eines Vertragstaates im anderen Vertragstaat im Zusammenhang mit seinem Verkauf von Maschinen und Ausrüstungen erbracht werden; b) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder. Auslieferung unterhalten werden; d) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen. 5. Ist eine Person mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so wird das Unternehmen, ungeachtet der Absätze 1 und 2, so behandelt, als habe es in dem erstgenannten Vertragstaat für alle von der Person ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, wenn diese Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen und sie die Vollmacht gewöhnlich ausübt, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machen. 6. Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Wenn sich die Tätigkeit eines solchen Vertreters jedoch ganz oder nahezu ganz auf dieses Unternehmen bezieht, so wird er im Sinne dieses Absatzes nicht als ein unabhängiger Vertreter behandelt. 7. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen. Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragstaat liegt, können im anderen Vertragstaat besteüert werden. 2. Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des allgemein geltenden Rechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. 3. Absatz 1 gilt auch für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. 4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Ein-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1988 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 14. Oktober 1988 auf Seite 120. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1988 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988, Nr. 1-6 v. 12.1.-14.10.1988, S. 1-120).

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