Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1988, Seite 112

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1988, Seite 112 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988, S. 112); 112 Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 14. Oktober 1988 (Übersetzung) Protokoll zur Konvention über weitreichende grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 über die langfristige Finanzierung des Programms der Zusammenarbeit zur Überwachung und Einschätzung der weitreichenden Ausbreitung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) Die Vertragspartner, unter Berufung darauf, daß die Konvention über weitreichende grenzüberschreitende Luftverunreinigung (im folgenden „die Konvention“ genannt) am 16. März 1983 in Kraft getreten ist, im Bewußtsein der Bedeutung des Programms der Zusammenarbeit zur Überwachung und Einschätzung der weitreichenden Ausbreitung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (im folgenden EMEP genannt), wie in Artikel 9 und 10 vorgesehen, in Kenntnis der bei der Realisierung des EMEP bisher erzielten positiven Ergebnisse, in Anerkennung dessen, daß die Realisierung des EMEP bisher durch finanzielle Mittel des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und durch freiwillige Beiträge der Regierungen ermöglicht wurde, unter Berücksichtigung dessen, daß es notwendig sein wird, nach 1984 für eine langfristige Finanzierung zu sorgen, da der Beitrag des UNEP nur bis Ende 1984 erfolgt und weil dieser Beitrag gemeinsam mit den freiwilligen Beiträgen der Regierungen nicht ausreichend ist, um den EMEP-Arbeits-plan voll zu stützen, in Anbetracht des Appells der Wirtschaftskommission für Europa an die ECE-Mitgliedsregierungen, der in ihrem Beschluß B (XXXVIII) enthalten ist, auf einer während des ersten Treffens des Exekutivorgans für die Konvention (im folgenden „Exekutivorgan“ genannt) zu vereinbarenden Grundlage die finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, die das Exekutivorgan in die Lage versetzen, seine Aktivitäten, speziell die Arbeit des EMEP, durchzuführen, zur Kenntnis nehmend, daß die Konvention keine Bestimmungen zur Finanzierung des EMEP enthält und es deshalb erforderlich ist, entsprechende Vereinbarungen in dieser Angelegenheit zu treffen, unter Berücksichtigung der Elemente, die der.Ausarbeitung eines offiziellen Dokuments zur Ergänzung der Konvention, wie in den vom Exekutivorgan aus seiner ersten Sitzung (7. 10. Juni 1983) angenommenen Empfehlungen enthalten, zugrunde liegen, haben folgendes vereinbart: Artikel 1 Definitionen Für die Zwecke dieses Protokolls bedeuten: 1. „UN-Beitragsanteil“: Der Anteil eines Vertragspartners für das betreffende Finanzjahr entsprechend der Beitragstabelle für die Ausgaben der Vereinten Nationen. 2. „Finanzjahr“: Das Finanzjahr der Vereinten Nationen. „Jährliche Grundlage“ und „jährliche Kosten“ werden dementsprechend aufgefaßt. 3 3. „Allgemeiner Treuhandfonds“: Der Allgemeine Treuhandfonds für die Finanzierung der Durchführung der -Konvention über weitreichende grenzüberschreitende Luftverunreinigung, der vom Generalsekretär der Vereinten Nationen geschaffen wurde. 4. „Geographischer Geltungsbereich des EMEP“: Das Gebiet, in dem, koordiniert durch die internationalen EMEP-Zentrena), die Messung stattfindet. Artikel 2 Finanzierung des EMEP Die Finanzierung des EMEP erfaßt die jährlichen Kosten der internationalen Zentren, die innerhalb des EMEP Zusammenarbeiten, für die Aktivitäten, die im Arbeitsprogramm des Lenkungsorgans des EMEP erscheinen. Artikel 3 Beiträge 1. Entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels erfolgt die Finanzierung des EMEP durch Pflichtbeiträge, ergänzt durch freiwillige Beiträge. Beiträge können in konvertierbarer oder nichtkonvertierbarer Währung oder in Sachleistungen erfolgen. 2. Pflichtbeiträge werden auf jährlicher Grundlage durch alle Vertragspartner dieses Protokolls, die sich innerhalb des geographischen Geltungsbereiches des EMEP befinden, geleistet. 3. Freiwillige Beiträge können von den Vertragspartnern oder Unterzeichnern dieses Protokolls geleistet werden, auch wenn ihr Territorium außerhalb des geographischen Geltungsbereiches des EMEP liegt, sowie, vorbehaltlich der Zustimmung durch das Exekutivorgan und auf Empfehlung des Lenkungsorgans des EMEP, von anderen Ländern, Organisationen oder Einzelpersonen, die zum Arbeitsprogramm beitragen möchten. 4. Die jährlichen Kosten des Arbeitsprogramms werden durch die Pflichtbeiträge gedeckt. Beiträge In Form von finanziellen und in Sachleistungen, z. B. solche, die von Gastländern für internationale Zentren bereitgestellt werden, werden im Arbeitsprogramm gesondert aufgeführt. Freiwillige Beiträge können, vorbehaltlich der Zustimmung durch das Exekutivorgan und auf Empfehlung des Lenkungsorgans, entweder für die Verminderung der Pflichtbeiträge oder für die Finanzierung spezieller Aktivitäten innerhalb des Rahmens des EMEP genutzt werden. 5. Pflicht- und freiwillige Finanzbeiträge werden im Allgemeinen Treuhandfonds deponiert. Artikel 4 Kostenteilung 1. Pflichtbeiträge erfolgen entsprechend den Bedingungen des Anhangs zu diesem Protokoll. 2. Das Exekutivorgan erwägt die Notwendigkeit, den Anhang zu ergänzen: (a) wenn das jährliche Budget des EMEP um das Zweieinhalbfache höher ist als das Niveau des Jahresbudgets, das für das Jahr des Inkrafttretens dieses Protokolls oder für das Jahr der letzten Ergänzung des Anhangs, je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist, angenommen wurde; oder (b) wenn das Exekutivorgan auf Empfehlung des Lenkungsorgans ein neues internationales Zentrum errichtet; oder a) Die Internationalen Zentren sind gegenwärtig: Das Chemische Koordinierungszentrum, das Meteorologische Synthesezentrum Ost und das Meteorologische Synthesezentrum West.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1988 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 14. Oktober 1988 auf Seite 120. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1988 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988, Nr. 1-6 v. 12.1.-14.10.1988, S. 1-120).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung entgegen. Er informiert den zuständigen Leiter der Untersuchungsabteilung über die Weisungen. Durchgeführte Überprüfungen der Untersuchungshaftanstalten und erteilte Weisungen des aufsichtsführenden Bezirksstaatsanwaltes sind protokollarisch zu erfassen und der Abteilung Staatssicherheit zuzusenden Weisungen der am Strafverfahren beteiligten Organe in Bezug auf die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges sind umgehend durchzusetzen, wenn sie nicht gegen die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Strafprozeßordnung Neufassung sowie des Strafrechtsänderungsgesetzes. Strafgesetzbuch der und Strafrechtsänderungsgesetz Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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