Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1988, Seite 108

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1988, Seite 108 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988, S. 108); 108 Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 14. Oktober 1988 kupation sowie gegen rassistische Regimes in Ausübung ih-, res Rechts auf Selbstbestimmung kämpfen, wie es in der Charta der Vereinten Nationen und in der Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt ist. Artikel 13 - Diese Konvention ist nicht anwendbar, wenn die Tat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, die Geisel und der Verdächtige Staatsbürger dieses Staates sind und der Verdächtige im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgefunden wird. Artikel 14 ' Diese Konvention darf nicht als Rechtfertigung für die Verletzung der territorialen Unverletzlichkeit oder politischen Unabhängigkeit eines Staates entgegen der Charta der Vereinten Nationen ausgelegt werden. Artikel 15 Diese Konvention läßt die Anwendung der im Zeitpunkt ihrer Annahme geltenden Asylverträge zwischen den Vertragsstaaten dieser Verträge unberührt; jedoch kann sich ein Vertragsstaat dieser Konvention gegenüber einem anderen Vertragsstaat, der nicht Vertragspartei jener Verträge ist, nicht auf diese berufen. Artikel 16 1. Jeder Streitfall zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention, der nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das'Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien den Streitfall dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt. 2. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieser Konvention oder dem Beitritt zu dieser erklären, daß er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden. 3. Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen. Artikel 17 1. Diese Konvention liegt bis zum 31. Dezember 1980 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. 2. Diese Konvention bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. 3. Diese Konvention steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Artikel 18 1. Diese Konvention tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. 2. Für jeden Staat, der die Konvention nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihr beitritt, tritt sie am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft. Artikel 19 1. Jeder Vertragsstaat kann diese Konvention durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. 2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam. Artikel 20 Die Urschrift dieser Konvention, deren arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften. 4 ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Konvention, die am 18. Dezember 1979 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben. INTERNATIONAL CONVENTION AGAINST THE TAKING OF HOSTAGES The States Parties to this Convention, Having in mind the purposes and principles of the Charter of the United Nations concerning the maintenance of international peace and security, and the promotion of friendly relations and co-operation among States, Recognizing in particular that everyone has the right to life, liberty and security of person, as set out in the Universal Declaration of Human Rights and the International Covenant on Civil and Political Rights, Reaffirming the principle of equal rights and self-determination of peoples as enshrined in the Charter of the United Nations and the Declaration on Principles of International Law concerning Friendly Relations and Co-operation among States in accordance with the Charter of the United Nations, as well as in other relevant resolutions of the General Assembly, Considering that the taking of hostages is an offence of grave concern to the international community and that, in accordance with the provisions of this Convention, any person committing an act of hostage taking shall either be prosecuted or extradited, Being convinced that it is urgently necessary to develop international co-operation between States in devising and adopting effective measures for the prevention, prosecution and punishment of all acts of taking of hostages as manifestations of international terrorism, Have agreed as follows: Article 1 1. Any person who seizes or detains and threatens to kill, to injure or to continue to detain another person (hereinafter referred to as the “hostage”) in order to compel a third party, namely, a State, an international intergovernmental organization, a natural or juridical person, or a group of persons, to do or abstain from doing any act as an explicit or implicit condition for the release of the hostage commits the offence;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1988 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 14. Oktober 1988 auf Seite 120. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1988 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988, Nr. 1-6 v. 12.1.-14.10.1988, S. 1-120).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht und kann sich sowohl strafmildernd als auch strafverschärfend auswirken. Sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Wahrheit auszurichten und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte Beschuldigter ein. Diese Faktoren dürfen nicht voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie in der Persönlichkeit liegenden Bedingungen beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und. ihres Umschlagens in lieh-ne Handlungen. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von feindlich-negativen Handlungen ist die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Untersuchungsarbeitdie absolute Wahr- heit über bestimmte strafrechtlich, relevante Zusammenhänge festgestellt und der Vvahrheitsivcrt Feststellungen mit Gewißheit gesichert werden kann, die Beweis führu im Strafverfahren in bezug auf die Nutzung des Gesetzes zur Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen zwei zu beachtende Gesichtspunkte: Zum einen sind die Mitarbeiter Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung zur Verfahrensweise beim Einbehalten von Postsendungen aus dem grenzüberschreitenden Verkehr mit nichtsozialistischen Staaten und Westberlin durch Staatssicherheit des Stellvertreters des Ministers.

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