Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1988, Seite 104

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1988, Seite 104 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988, S. 104); 104 Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 10. August 1988 c) der Begriff „Sitz des Unternehmens“ auf den Staat, der durch das Gründungsdokument des Unternehmens bestimmt ist. Wenn es kein Gründungsdokument gibt oder ein solches den Sitz nicht nennt, wird der Sitz des Unternehmens als in dem Vertragsstaat befindlich betrachtet, in dem sich seine Geschäftsleitung befindet; d) der Begriff „Staatsbürger des Entsendestaates“ auf die Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates dessen Staatsbürgerschaft besitzen; e) der Begriff „internationaler Verkehr“ auf jegliche Beförderung von Personen, Gütern oder Postsendungen mit einem Seeschiff sowie auf die Durchführung sonstiger maritimer Dienstleistungen zwischen den Vertragsstaaten; f) der Begriff „zuständige Organe“ für die Deutsche Demokratische Republik auf das Ministerium der Finanzen und für die Republik Ekuador auf das Ministerium für Finanzen und öffentliches Kreditwesen. Jeder in dieser Vereinbarung genannte und nicht speziell definierte Begriff ist von beiden Regierungen im Sinne der Steuergesetzgebung der Vertragsstaaten anzuwenden, sofern der Zusammenhang keine andere Interpretation erforderlich macht. Artikel 3 Regelung der Besteuerung 1. Die im internationalen Verkehr, einschließlich Charterverkehr und sonstiger maritimer Dienstleistungen, von Unternehmen der internationalen Seeverkehrswirtschaft und ihren ständigen Vertretungen erzielten Einnahmen und Gewinne können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Sitz dieser Unternehmen befindet. 2. Die gleiche Regelung findet Anwendung auf die von einem Unternehmen eines Vertragsstaates aus der Beteiligung an jeder Art von gemeinsamen Unternehmen oder „Pools“ auf dem Gebiet der internationalen Seeverkehrswirtschaft erzielten Gewinne. 3. Die Einnahmen und Gewinne von Unternehmen der internationalen Seeverkehrswirtschaft, die sich aus der Veräußerung beweglichen und unbeweglichen Vermögens ergeben, das direkt mit ihrer spezifischen Geschäftstätigkeit im Zusammenhang steht, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem diese Unternehmen ihren Sitz haben. 4. Die aus der Veräußerung von Schiffen der internationalen Seeverkehrswirtschaft erzielten Einnahmen und Gewinne können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. 5. Die aus einer Beschäftigung an Bord eines von Unternehmen der internationalen Seeverkehrswirtschaft betriebenen Schiffes sowie die von Mitarbeitern und Angestellten der ständigen Vertretungen erzielten Einkünfte können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet, das die Schiffe betreibt oder die ständigen Vertretungen unterhält. 6. Das den Unternehmen der internationalen Seeverkehrswirtschaft gehörende Vermögen, das direkt mit ihrer spezifischen Geschäftstätigkeit im Zusammenhang steht, kann nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat. Artikel 4 Konsultationen und Informationen 1. Die zuständigen Organe können, wenn sie es für erforderlich erachten, Konsultationen mit dem Ziel durchführen, die gegenseitige Anwendung und Einhaltung der Prinzipien und Bestimmungen dieser Vereinbarung zu sichern. 2. Solche Konsultationen können von jedem der Vertragsstaaten eingeleitet werden. Die zur Entscheidungsfindung durchzuführenden Sitzungen erfolgen im Rahmen einer gemischten Kommission innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum des entsprechenden Ersuchens, das auf direktem oder diplomatischem Wege übermittelt wird, ebenso wie alle anderen mit dieser Vereinbarung im Zusammenhang stehenden Anfragen und Maßnahmen. 3. Die zuständigen Organe der Vertragsstaaten können Informationen austauschen, die sie für die Durchführung dieser Vereinbarung für notwendig halten. Artikel 5 Gültigkeit Diese Vereinbarung bedarf der Ratifizierung oder Bestätigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen der Vertragsstaaten. Sie tritt am Tage des Austausches der Ratifikations- oder Bestätigungsurkunden in Kraft und findet Anwendung ab 1. Januar des Jahres, in dem dieser Austausch erfolgt. Artikel 6 Kündigung Diese Vereinbarung kann von jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege gekündigt werden, jedoch nicht später als sechs Monate vor Beendigung des Kalenderjahres. In diesem Falle verliert die Vereinbarung am I. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres ihre Gültigkeit. Ausgefertigt und unterzeichnet in Quito am 15. April 1982 in zwei Exemplaren, jedes in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen gültig sind. Für die Regierung Für die Regierung der Deutschen der Republik Ekuador Demokratischen Republik Heinz Löhn Dr. Julio Valencia Rodriguez Herausgeber: Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, Klosterstraße 47. Berlin. 1020 - Redaktion: Klosterstraße 47. Berlin, 1020, Telefon: 233 36 22 Veröffentlicht unter Lizenz-Nr. 751 - Verlag: (610/62) Staatsverlag der Deutsdien Demokratischen Repuhlik, Otto-Crotewohl-Str. 17. Berlin, 1086, Telefon-. 233 45 01 - Erscheint nach Bedarf - Fortlaufender Bezug nur durch die Post - Bezugspreis: monatlich Teil I -.80 M. Teil II 1.-M -Einzelabgabe bis zum Umfang von 8 Seiten -,t5 M. bis zum Umfang von 16 Seiten -.25 M, bis zum Umfang von 32 Seiten -.40 M, bis zum Umfang von 48 Seiten -.55 M je Exemplar, je weitere 16 Seiten -.15 M mehr. Einzelbestellungen beim Zentral-Versand Erfurt. Fostschließfach (66. Erfurt, 5610. Außerdem besteht Kaufmöglichkeit nur bei Selbstabholung gegen Barzahlung (kein Versand) in der Buchhandlung für amtliche Dokumente, Neustadtische Kirchstraße 15. Berlin. Ita*. Telefon: 22s 22 13. Artikel-Nr. (EDV) 505 206 cesamtherstellung: Staatsdruckerei der Deutschen Demokratischen Republik (Rollenoffsetdruck) ISSN 0138 1695;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1988 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1988 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 14. Oktober 1988 auf Seite 120. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1988 (GBl. DDR ⅠⅠ 1988, Nr. 1-6 v. 12.1.-14.10.1988, S. 1-120).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Kandidaten ableiten: Frstens müssen wir uns bei der Auswahl von Kandidaten vorrangig auf solche Personen orientieren, die sich aufgrund ihrer bisherigen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet. Sie ist Ausdruck und dient der Förderung einer entfalteten Massenwachsamkeit. Die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sichei heit erfordert besondere Methoden, die nicht den Umfang der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern annehmen dürfen. Sie ist nach folgenden Gesichtspunkten zu organisieren: Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit bev ährt sowie Ehrlichkeit und Zuverläs: konkrete Perspektive besitzen. sigkeit bev iesen haben und ine. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen am Strafverfahren beteiligten Staatsorganen, die Gerichte und der Staatsanwalt, im Gesetz über die Staatsanwaltschaft. sowie im Gerichtsverfassungsgesetz. detailliert geregelt.

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