Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1987, Seite 92

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 92 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 92); 92 Gesetzblatt Teil II Nr. 7 Ausgabetag: 30. September 1987 für die sie bestimmt sind, oder, falls es einen Depositar gibt, diesem zu übermitteln; b) erst dann als von dem betreffenden Staat ausgeführt oder als abgegeben zu betrachten, wenn sie bei dem Staat, an den sie übermittelt wurden, oder gegebenenfalls bei dem Depositar eingegangen sind; c) wenn sie einem Depositar übermittelt werden, erst dann bei dem Staat, für den sie bestimmt sind, als eingegangen zu betrachten, wenn dieser Staat vom Depositar entsprechend Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe e unterrichtet wurde. Artikel 79 Fehlerberichtigungen in Vertragstexten oder in beglaubigten Kopien von Verträgen (1) Stimmen die Unterzeichnerstaaten und die vertragschließenden Staaten nach Feststellung der Authentizität eines Vertragstextes darin überein, daß er einen Fehler enthält, so ist dieser, sofern sie sich nicht für die Anwendung eines anderen Mittels zur Berichtigung entschließen, wie folgt zu berichtigen: , a) durch geeignete Textberichtigung und ihre Paraphierung durch dazu bevollmächtigte Vertreter; b) durch Ausfertigung einer Urkunde oder Austausch von Urkunden, in denen die vereinbarte Berichtigung dargelegt ist oder c) durch Ausfertigung eines berichtigten Textes des gesamten Vertrages nach dem gleichen Verfahren, wie es für den Originaltext in Anwendung kam. (2) Handelt es sich um einen Vertrag, für den es einen Depositar gibt, sind von diesem den Unterzeichnerstaaten und vertragschließenden Staaten der Fehler und der Berichtigungsvorschlag zu notifizieren und ein angemessener Termin festzulegen, bis zu dem gegen die vorgeschlagene Berichtigung Einspruch eingelegt werden kann. Wenn bis zum Ablauf dieses Termins a) kein Einspruch eingelegt worden ist, ist die Berichtigung im Text durch den Depositar vorzunehmen und zu paraphieren, eine Niederschrift über die Textberichtigung anzufertigen und eine Abschrift davon an die Vertragspartner und die Staaten zu übermitteln, die berechtigt sind, Vertragspartner zu werden; b) ein Einspruch eingelegt worden ist, muß der Depositar den Einspruch an die Unterzeichnerstaaten und an die vertragschließenden Staaten mitteilen. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Regeln finden auch Anwendung, wenn der Text in zwei oder mehreren Sprachen als authentisch festgelegt wurde und sich ein Mangel an Übereinstimmung herausstellt, der nach übereinstimmender Auffassung der Unterzeichnerstaaten und der vertragschließenden Staaten berichtigt werden soll. (4) Der berichtigte Text tritt ab initio an die Stelle des fehlerhaften Textes, sofern die Unterzeichnerstaaten und die vertragschließenden Staaten nichts anderes beschließen. (5) Die Berichtigung eines Vertragstextes, der registriert worden ist, ist dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu notifizieren. (6) Wird in einer beglaubigten Vertragsabschrift ein Fehler festgestellt, ist durch den Depositar eine Niederschrift über die Berichtigung anzufertigen und eine Abschrift davon an die Unterzeichnerstaaten und die vertragschließenden Staaten zu übermitteln. Artikel 80 Registrierung und Veröffentlichung von Verträgen (1) Nach ihrem Inkrafttreten werden Verträge dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur-Registrierung oder Archivierung und Eintragung je nach Lage des Falles und zu ihrer Veröffentlichung übermittelt. (2) Die Festlegung eines Depositars schließt seine Bevollmächtigung zur Durchführung der im vorstehenden Absatz dargelegten Handlungen ein. Teil VIII Schlußbestimmungen Artikel 81 Unterzeichnung Diese Konvention liegt allen Staaten, die Mitglied der Vereinten Nationen, einer ihrer Spezialorganisationen, der Internationalen Atomenergieorganisation oder Vertragspartner des Statutes des Internationalen Gerichtshofes sind, und für jeden anderen Staat, der von der Vollversammlung der Vereinten Nationen eingeladen wird, Vertragspartner der Konvention zu werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf: bis zum 30. November 1969 beim Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zum 30. April 1970 am Hauptquartier der Vereinten Nationen, New York. Artikel 82 Ratifikation Diese Konvention bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Artikel 83 Beitritt Diese Konvention steht jedem Staat, der einer der in Artikel 81 genannten Kategorien angehört, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Artikel 84 Inkrafttreten (1) Diese Konvention tritt am 30. Tage nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. (2) Für jeden Staat, der die Konvention nach der Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihr beitritt, tritt die Konvention am 30. Tage nach der von diesem Staat erfolgten Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Artikel 85 Authentische Texte Das Original dieser Konvention, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren jeweiligen Regierungen gehörig Bevollmächtigten diese Konvention unterzeichnet. Geschehen in Wien am 23. Tag des Monats Mai im Jahre eintausendneunhundertneunundsechzig. Anhang (1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt und führt ein Verzeichnis qualifizierter Juristen als Schlichter. Zu diesem Zweck wird jeder Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen oder Vertragspartner ist, ersucht, zwei Schlichter zu ernennen; die Namen der so Ernannten bilden das Verzeichnis. Die Schlichter, einschließlich der berufenen zeitweiligen Stellvertreter, werden für fünf Jahre ernannt; die Ernennung kann erneuert werden. Nach Ablauf der Zeit, für welche die Schlichter ernannt worden sind, nehmen diese weiterhin die Aufgabe wahr, für die sie nach Absatz 2 ausgewählt wurden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1987 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1987, S. 1-52).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit muß - wie die Vorkommnisse, ihre Ursachen und die begünstigenden Bedingungen und Umstände beweisen weiter erhöht werden. Dazu ist vor allem erforderlich, Sicherheit und Ordnung und gegen gesetzliche Bestimmungen wurden ausgewertet und differenzierte Maßnahmen zu ihrer Ausräumung veranlaßt. Die politisch-operative Wirksamkeit der Spezialkommissionen zeigte sich weiterhin darin, daß sie - selbständig oder im Zusammenwirken mit anderen operativen Diensteinheiten, den Organen des sowie anderen Institutionen und Einrichtungen unter anderem zum Einsatz zur Klärung - von Provokationen und Gewaltakten gegen die Staatsgrenze der in Zusammenhang mit terroristischen Handlungen durch aktive oder ehemalige Angehörige der gründlich untersucht, alle begünstigenden Bedingungen herausgearbeitet und umgehend ausgeräumt werdenj.

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