Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1987, Seite 92

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 92 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 92); 92 Gesetzblatt Teil II Nr. 7 Ausgabetag: 30. September 1987 für die sie bestimmt sind, oder, falls es einen Depositar gibt, diesem zu übermitteln; b) erst dann als von dem betreffenden Staat ausgeführt oder als abgegeben zu betrachten, wenn sie bei dem Staat, an den sie übermittelt wurden, oder gegebenenfalls bei dem Depositar eingegangen sind; c) wenn sie einem Depositar übermittelt werden, erst dann bei dem Staat, für den sie bestimmt sind, als eingegangen zu betrachten, wenn dieser Staat vom Depositar entsprechend Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe e unterrichtet wurde. Artikel 79 Fehlerberichtigungen in Vertragstexten oder in beglaubigten Kopien von Verträgen (1) Stimmen die Unterzeichnerstaaten und die vertragschließenden Staaten nach Feststellung der Authentizität eines Vertragstextes darin überein, daß er einen Fehler enthält, so ist dieser, sofern sie sich nicht für die Anwendung eines anderen Mittels zur Berichtigung entschließen, wie folgt zu berichtigen: , a) durch geeignete Textberichtigung und ihre Paraphierung durch dazu bevollmächtigte Vertreter; b) durch Ausfertigung einer Urkunde oder Austausch von Urkunden, in denen die vereinbarte Berichtigung dargelegt ist oder c) durch Ausfertigung eines berichtigten Textes des gesamten Vertrages nach dem gleichen Verfahren, wie es für den Originaltext in Anwendung kam. (2) Handelt es sich um einen Vertrag, für den es einen Depositar gibt, sind von diesem den Unterzeichnerstaaten und vertragschließenden Staaten der Fehler und der Berichtigungsvorschlag zu notifizieren und ein angemessener Termin festzulegen, bis zu dem gegen die vorgeschlagene Berichtigung Einspruch eingelegt werden kann. Wenn bis zum Ablauf dieses Termins a) kein Einspruch eingelegt worden ist, ist die Berichtigung im Text durch den Depositar vorzunehmen und zu paraphieren, eine Niederschrift über die Textberichtigung anzufertigen und eine Abschrift davon an die Vertragspartner und die Staaten zu übermitteln, die berechtigt sind, Vertragspartner zu werden; b) ein Einspruch eingelegt worden ist, muß der Depositar den Einspruch an die Unterzeichnerstaaten und an die vertragschließenden Staaten mitteilen. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Regeln finden auch Anwendung, wenn der Text in zwei oder mehreren Sprachen als authentisch festgelegt wurde und sich ein Mangel an Übereinstimmung herausstellt, der nach übereinstimmender Auffassung der Unterzeichnerstaaten und der vertragschließenden Staaten berichtigt werden soll. (4) Der berichtigte Text tritt ab initio an die Stelle des fehlerhaften Textes, sofern die Unterzeichnerstaaten und die vertragschließenden Staaten nichts anderes beschließen. (5) Die Berichtigung eines Vertragstextes, der registriert worden ist, ist dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu notifizieren. (6) Wird in einer beglaubigten Vertragsabschrift ein Fehler festgestellt, ist durch den Depositar eine Niederschrift über die Berichtigung anzufertigen und eine Abschrift davon an die Unterzeichnerstaaten und die vertragschließenden Staaten zu übermitteln. Artikel 80 Registrierung und Veröffentlichung von Verträgen (1) Nach ihrem Inkrafttreten werden Verträge dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur-Registrierung oder Archivierung und Eintragung je nach Lage des Falles und zu ihrer Veröffentlichung übermittelt. (2) Die Festlegung eines Depositars schließt seine Bevollmächtigung zur Durchführung der im vorstehenden Absatz dargelegten Handlungen ein. Teil VIII Schlußbestimmungen Artikel 81 Unterzeichnung Diese Konvention liegt allen Staaten, die Mitglied der Vereinten Nationen, einer ihrer Spezialorganisationen, der Internationalen Atomenergieorganisation oder Vertragspartner des Statutes des Internationalen Gerichtshofes sind, und für jeden anderen Staat, der von der Vollversammlung der Vereinten Nationen eingeladen wird, Vertragspartner der Konvention zu werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf: bis zum 30. November 1969 beim Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zum 30. April 1970 am Hauptquartier der Vereinten Nationen, New York. Artikel 82 Ratifikation Diese Konvention bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Artikel 83 Beitritt Diese Konvention steht jedem Staat, der einer der in Artikel 81 genannten Kategorien angehört, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Artikel 84 Inkrafttreten (1) Diese Konvention tritt am 30. Tage nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. (2) Für jeden Staat, der die Konvention nach der Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihr beitritt, tritt die Konvention am 30. Tage nach der von diesem Staat erfolgten Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Artikel 85 Authentische Texte Das Original dieser Konvention, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren jeweiligen Regierungen gehörig Bevollmächtigten diese Konvention unterzeichnet. Geschehen in Wien am 23. Tag des Monats Mai im Jahre eintausendneunhundertneunundsechzig. Anhang (1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt und führt ein Verzeichnis qualifizierter Juristen als Schlichter. Zu diesem Zweck wird jeder Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen oder Vertragspartner ist, ersucht, zwei Schlichter zu ernennen; die Namen der so Ernannten bilden das Verzeichnis. Die Schlichter, einschließlich der berufenen zeitweiligen Stellvertreter, werden für fünf Jahre ernannt; die Ernennung kann erneuert werden. Nach Ablauf der Zeit, für welche die Schlichter ernannt worden sind, nehmen diese weiterhin die Aufgabe wahr, für die sie nach Absatz 2 ausgewählt wurden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1987 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1987, S. 1-52).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher tätigen feindlichen Zentren, Einrichtungen, Organisationen;nd Kräfte, deren Pläne und Absichten sowie die von ihnen angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen gibt. Vielmehr kommt den innerhalb der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der liegenden Er-scheinungen, die am Zustandekommen und am Erhalten von feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen ist die Frogeihrer Erkennbarkeit von besonderem Interesse. Es ist zu beachten, daß niemals kauoalrnechanische Zusammenhänge zwischen Einstellungen und Handlungen bestehen.

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