Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1987, Seite 90

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 90 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 90); 90 Gesetzblatt Teil II Nr. 7 Ausgabetag: 30. September 1987 Abschnitte Verfahren Artikel 65 Verfahren bei Ungültigkeit, Beendigung eines Vertrages, Austritt aus ihm oder Suspendierung seiner Wirksamkeit (1) Ein Vertragspartner, der nach den Bestimmungen dieser Konvention entweder einen Fehler in seiner Zustimmung, an einen Vertrag gebunden zu sein, oder einen Grund zur Anfechtung der Gültigkeit des Vertrages, zu seiner Beendigung, zum Austritt aus ihm oder zur Suspendierung seiner Wirksamkeit geltend macht, hat diesen seinen Anspruch den übrigen Vertragspartnern zu notifizieren. Zu der Notifikation sind die hinsichtlich des Vertrages beabsichtigten Maßnahmen und die Gründe dafür anzugeben. (2) Wenn nach Ablauf einer Frist, die, außer in besonders dringenden Fällen, nicht kürzer als drei Monate gerechnet vom Tage des Eingangs der Notifikation sein darf, kein Vertragspartner einen Einspruch erhoben hat, so kann der notifizierende Vertragspartner die von ihm vorgeschlagene Maßnahme in der in Artikel 67 vorgesehenen Form ergreifen. (3) Wenn jedoch von einem anderen Vertragspartner Einspruch erhoben wurde, ist durch die Vertragspartner mit Hilfe der in Artikel 33 der Charta der Vereinten Nationen angeführten Mittel eine Lösung anzustreben. (4) Die vorangegangenen Absätze berühren nicht die Rechte oder Pflichten der Vertragspartner aus in Kraft befindlichen Bestimmungen, die für die Vertragspartner hinsichtlich der Beilegung von Streitfällen verbindlich sind. (5) Unbeschadet des Artikels 45 hindert die Tatsache, daß ein Staat die in Absatz 1 vorgeschriebene Notifikation nicht vorher durchgeführt hat, diesen nicht daran, diese Notifikation als Antwort an einen anderen Vertragspartner vorzunehmen, der die Erfüllung des Vertrages fordert oder der behauptet, daß der Vertrag verletzt worden sei. Artikel 66 Verfahren zur gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Beilegung und zur Schlichtung Wenn nach Artikel 65 Absatz 3 innerhalb von zwölf Monaten nach Erhebung des Einspruchs keine Lösung erzielt worden ist, sind folgende Verfahren anzuwenden: a) Jeder an einem Streitfall über die Anwendung oder Auslegung des Artikels 53 oder 64 beteiligte Partner kann den Streitfall auf schriftlichen Antrag hin dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung übermitteln, es sei denn, die Partner kommen gemeinsam überein, den Streitfall einem Schiedsverfahren zu unterwerfen; b) jeder an einem Streitfall über die Anwendung oder Auslegung aller anderen Artikel im Teil V der vorliegenden Konvention beteiligte Partner kann das im Anhang zur Konvention dargelegte Verfahren durch einen diesbezüglichen Antrag an den Generalsekretär der Vereinten Nationen einleiten. Artikel 67 Urkunden zur Erklärung der Ungültigkeit oder Beendigung eines Vertrages, des Austritts aus ihm oder der Aussetzung seiner Wirksamkeit (1) Die in Artikel 65 Absatz 1 vorgesehene Notifikation bedarf der Schriftform. (2) Eine Handlung, durch die die Ungültigkeit, die Beendigung, der Austritt aus ihm oder die Suspendierung der Wirksamkeit eines Vertrages nach seinen Bestimmungen oder nach Artikel 65 Absatz 2 oder 3 dieser Konvention erklärt wird, wird mittels einer Urkunde durchgeführt, die den übrigen Vertragspartnern übermittelt wird. Wenn diese Ur- kunde nicht vom Staatsoberhaupt, vom Regierungschef oder vom Minister für Auswärtige Angelegenheiten unterzeichnet ist, kann der Vertreter des Staates, der sie übermittelt, aufgefordert werden, Vollmachten zu erbringen. Artikel 68 Rücknahme von Notifikationen und in den Artikeln 65 und 67 vorgesehenen Urkunden Eine Notifikation oder eine Urkunde nach Artikel 65 oder 67 kann jederzeit zurückgenommen werden, bevor sie wirksam geworden ist. Abschnitt 5 Folgen der Ungültigkeit, Beendigung oder Suspendierung der Wirksamkeit eines Vertrages Artikel 69 Folgen der Ungültigkeit eines Vertrages (1) Ein Vertrag, dessen Ungültigkeit gemäß dieser Konvention festgestellt wird, ist nichtig. Die Bestimmungen eines nichtigen Vertrages haben keine Rechtswirkung. (2) Wenn dennoch auf der Grundlage eines solchen Vertrages Handlungen vorgenommen wurden, a) kann jeder Vertragspartner von jedem- anderen Vertragspartner fordern, den Zustand in ihren gegenseitigen Beziehungen soweit wie möglich wieder herzustellen, der bestanden hätte, wenn die Handlungen nicht vorgenommen worden wären; b) werden Handlungen, die nach Treu und Glauben vorgenommen wurden, bevor die Ungültigkeit geltend gemacht wurde, nicht durch die bloße Tatsache der Ungültigkeit des Vertrages rechtswidrig. (3) In Fällen, die die Artikel 49, 50, 51 oder 52 betreffen, findet Absatz 2 keine Anwendung auf den Vertragspartner, dem der Betrug, die Bestechung oder die Nötigung zuzurechnen ist. (4) In Fällen der Ungültigkeit der Zustimmung eines bestimmten Staates, an einen multilateralen Vertrag gebunden zu sein, finden die vorangegangenen Regeln in den Beziehungen zwischen diesem Staat und den Vertragspartnern Anwendung. Artikel 70 Folgen der Beendigung eines Vertrages (1) Wenn der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, werden bei der Beendigung eines Vertrages gemäß seinen Bestimmungen oder in Übereinstimmung mit dieser Konvention a) die Vertragspartner von der Verpflichtung, den Vertrag weiterhin zu erfüllen, befreit; b) die durch die Durchführung des Vertrages vor seiner Beendigung für die Vertragspartner entstandenen Rechte und Pflichten und die geschaffene Rechtslage nicht berührt. (2) Wenn ein Staat einen multilateralen Vertrag kündigt oder aus ihm aüstritt, kommt im Verhältnis zwischen diesem Staat und jedem der übrigen Vertragspartner von dem Tage an, an dem diese Kündigung oder dieser Austritt wirksam wird, Absatz 1 in Anwendung. Artikel 71 Folgen der Ungültigkeit eines Vertrages, der im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht (1) Im Falle eines gemäß Artikel 53 nichtigen Vertrages haben die Vertragspartner a) soweit wie möglich die Folgen einer Handlung zu beseitigen, die aufgrund einer Bestimmung begangen wurde, die;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1987 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1987, S. 1-52).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Auswahl der Sachverständigen stets zu beachten, daß die auszuwählende Person nicht selbst an der Straftat beteiligt ist oder als möglicher Verantwortlicher für im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den territorialen Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere der Linie im operativen Grenzsicherungssystem sowie - der systematischen und zielstrebigen Aufklärung des grenz- nahen Operationsgebietes mit dem Ziel der Schaffung einer eindeutigen Beweislage, auf deren Grundlage dann VerdächtigenbefTagungen oder gar vorläufige Festnahmen auf frischer Tat erfolgen können, genutzt werden.

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