Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1987, Seite 84

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 84 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 84); 84 Gesetzblatt Teil II Nr. 7 Ausgabetag: 30. September 1987 Artikel 17 Zustimmung zur Bindung an einen Teil des Vertrages und Wahl zwischen unterschiedlichen Bestimmungen (1) Unbeschadet der Artikel 19 bis 23 wird die Zustimmung eines Staates zur Bindung an einen Teil eines Vertrages nur wirksam, wenn der Vertrag dies gestattet oder die übrigen vertragschließenden Staaten dem zustimmen. (2) Die Zustimmung eines Staates zu Bindung an einen Vertrag, der die Wahl zwischen unterschiedlichen Bestimmungen zuläßt, wird nur wirksam, wenn klargestellt wird, auf welche der Bestimmungen sich die Zustimmung bezieht. Artikel 18 Verpflichtung, dem Ziel und Zweck eines Vertrages vor seinem Inkrafttreten nicht zuwiderzuhandeln Ein Staat ist verpflichtet, sich jeglicher Handlungen, die dem Ziel und Zweck eines Vertrages zuwiderlaufen würden, zu enthalten, wenn a) er vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Bestätigung den Vertrag unterzeichnet oder Dokumente, die den Vertrag begründen, ausgetauscht hat, solange er nicht seine Absicht kundgetan hat, kein Vertragspartner zu werden; b) er seine Zustimmung zur Bindung an den Vertrag ausgedrückt hat, und zwar bis zum Inkrafttreten des Vertrages und vorausgesetzt, daß dieses Inkrafttreten nicht über Gebühr hinausgezögert wird. Abschnitt 2 Vorbehalte , Artikel 19 Erklärung von Vorbehalten Bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme eines Vertrages, bei der Bestätigung oder beim Beitritt zu ihm kann ein Staat Vorbehalte erklären, es sei denn, a) der Vertrag läßt den Vorbehalt nicht zu; ' b) der Vertrag sieht vor, daß nur bestimmte Vorbehalte gemacht werden können, zu denen der betreffende Vorbehalt nicht gehört, oder c) der Vorbehalt ist in Fällen, die nicht die Buchstaben a und b betreffen, mit Ziel und Zweck des Vertrages unvereinbar. Artikel 20 Annahme von Vorbehalten und Einsprüche dagegen (1) Ein ausdrücklich durch den Vertrag genehmigter Vorbehalt bedarf keiner späteren Annahmebekundung durch die übrigen vertragschließenden Staaten, es sei denn, sie ist im Vertrag vorgesehen. (2) Wenn aus der begrenzten Zahl der Verhandlungsstaa-tejn sowie aus Ziel und Zweck des Vertrages hervorgeht, daß die Anwendung des Vertrages als Ganzes zwischen allen Vertragspartnern eine wesentliche Voraussetzung für die Zustimmung eines jeden zur Bindung an den Vertrag ist, bedarf ein Vorbehalt der Annahme durch alle Vertragspartner. (3) Wenn ein Vertrag ein Gründungsdokument einer internationalen Organisation ist und nichts anderes vorsieht, bedarf ein Vorbehalt der Annahme durch das zuständige Organ dieser Organisation. (4) In Fällen, die von den vorstehenden Absätzen nicht erfaßt sind, gilt, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, folgende Regelung: a) die Annahme eines Vorbehaltes durch einen anderen vertragschließenden Staat macht den Staat, der den Vorbehalt erklärt, zum Vertragspartner in bezug auf den anderen Staat, wenn der Vertrag für diese Staaten in Kraft ist oder sobald er für diese Staaten in Kraft tritt; b) der Einspruch eines anderen vertragschließenden Staates gegen einen Vorbehalt schließt das Inkrafttreten des Vertrages zwischen dem Staat, der den Einspruch erhoben hat, und dem, der den Vorbehalt erklärt hat, nicht aus, sofern nicht die gegenteilige Absicht eindeutig durch den Einspruch erhebenden Staat zum Ausdruck gebracht wird; c) ein Akt eines Staates, mit dem er seine Zustimmung zur Bindung an einen Vertrag zum Ausdruck bringt und der einen Vorbehalt enthält, wird wirksam, sobald wenigstens ein anderer vertragschließender Staat den Vorbehalt angenommen hat. (5) Im Sinne der Absätze 2 und 4 und sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, gilt ein Vorbehalt als durch einen anderen Staat angenommen, wenn dieser bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Notifikation des Vorbehaltes oder bis zu dem Zeitpunkt, wenn dieser der spätere ist, in dem er seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, keinen Einspruch gegen den Vorbehalt erhebt. Artikel 21 Rechtswirkung von Vorbehalten und Einsprüchen gegen Vorbehalte (1) Ein Vorbehalt, der gegenüber einem anderen Vertragspartner gemäß den Artikeln 19, 20 und 23 gemacht wurde, a) ändert für den den Vorbehalt erklärenden Staat im Verhältnis zu diesem anderen Vertragspartner die Bestimmungen des Vertrages, auf die sich der Vorbehalt bezieht, in dem durch den Vorbehalt vorgesehenen Maß, und b) ' ändert diese Bestimmungen in gleichem Umfang für den anderen Vertragspartner im Verhältnis zu dem den Vorbehalt erklärenden Staat. (2) Der Vorbehalt ändert nicht die Vertragsbestimmungen für die übrigen Vertragspartner. (3) Wenn ein Staat, der Einspruch gegen einen Vorbehalt erhoben hat, nicht gegen das Inkrafttreten des Vertrages zwischen ihm und dem Staat ist, der den Vorbehalt erklärt hat, so finden die Bestimmungen, auf die sich der Vorbehalt bezieht, in dem Umfang des erklärten Vorbehaltes keine Anwendung zwischen den zwei Staaten. Artikel 22 Rücknahme von Vorbehalten und Einsprüchen gegen Vorbehalte (1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, kann ein Vorbehalt jederzeit zurückgezogen werden, ohne daß es dazu der Zustimmung eines Staates bedarf, der den Vorbehalt angenommen hatte. (2) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, kann ein Einspruch gegen einen Vorbehalt jederzeit zurückgezogen werden. (3) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder sofern nichts anderes vereinbart ist, wird a) die Rücknahme eines Vorbehaltes im Verhältnis zu einem anderen vertragschließenden Staat nur wirksam, wenn dieser Mitteilung über die Rücknahme erhalten hat; b) die Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Vorbehalt nur wirksam, wenn der Staat, der den Vorbehalt erklärt hat, Mitteilung über die Rücknahme des Einspruchs erhalten hat. Artikel 23 Verfahren bei Vorbehalten 4 (1) Ein Vorbehalt, eine ausdrückliche Annahme eines Vorbehaltes und ein Einspruch gegen einen Vorbehalt bedürfen 'der Schriftform und sind den vertragschließenden Staaten sowie anderen Staaten, die berechtigt sind, Vertragspartner zu werden, mitzuteilen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1987 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1987, S. 1-52).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenzen Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie zur Aufklärung anderer politischioperativ bedeutsamer Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus, die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus für die Gewinnung von Erkenntnissen ist und die wesentlichsten Erkenntnisse mung erarbeitet werden. Es lassen sich Verfahren auffinden, stufe entsprechen. Hinsichtlich der Beschuldigtenaussag Bild.

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