Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1987, Seite 75

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 75 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 75); Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 31. Juli 1987 75 tungsausschusses geprüfte oder ausgearbeitete und vom Ausschuß angenommene Änderungsvorschlag wird den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme mitgeteilt. (3) Jeder nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsvorschlag tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung in Kraft, wenn nicht während dieser Frist ein Staat, der Vertragspartei ist, oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die selbst Vertragspartei ist und die in diesem Falle im Rahmen der Bedingungen des Artikels 16 Absatz 2 handelt, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Einwand gegen den Änderungsvorschlag mitgeteilt hat. (4) Ist nach Absatz 3 ein Einwand gegen einen Änderungsvorschlag mitgeteilt worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Artikel 23 Ersuchen, Mitteilungen und Einwände Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle Staaten über alle Ersuchen, Mitteilungen und Einwände nach Artikel 22 und das Datum des Inkrafttretens einer Änderung. Artikel 24 Revisionskonferenz Nachdem diese Konvention fünf Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision dieser Konvention verlangen; hierbei sind die Vorschläge anzugeben, die von der Konferenz behandelt werden sollten. In diesem Fall wird wie folgt verfahren: i) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert dieses Ersuchen allen Vertragsparteien und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen sowie gegebenenfalls sonstige Vorschläge zu unterbreiten, die ihres Erachtens von der Konferenz geprüft werden sollten; ii) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt ferner . allen Vertragsparteien den Wortlaut etwaiger sonstiger Vorschläge mit und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum dieser Mitteilung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihr Einverständnis mit der Einberufung dieser Konferenz notifiziert; iii) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen kann jer doch, wenn er der Auffassung ist, daß ein Revisionsvorschlag als Vorschlag einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 angesehen werden könnte, im Einvernehmen mit der Vertragspartei, die den Vorschlag unterbreitet hat, statt des Revisionsverfahrens das Ände-rungsverfahren nach Artikel 22 einleiten. Artikel 25 Notifikationen Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 23 und 24 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Staaten: a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Bestätigungen und Beitritte nach Artikel 16; b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Konvention nach Artikel 17; c) die Kündigungen nach Artikel 18; d) das Außerkrafttreten dieser Konvention nach Artikel 19; e) die Vorbehalte nach Artikel 21. Artikel 26 Beglaubigte Texte Nach dem 31. März 1984 übersendet der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien und allen Staaten, die keine Vertragsparteien sind, zwei beglaubigte Abschriften der Urschrift dieser Konvention. GESCHEHEN zu Genf am 21. Oktober 1982 in einer Urschrift, wobei der englische, französische, russische und spanische Wortlaut gleichermaßen gültig ist. ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten diese Konvention unterschrieben. Anlage 1 Harmonisierung der Zollkontrollen und sonstigen Kontrollen Artikel 1 Grundsätze (1) Auf Grund der Präsenz des Zolls an allen Grenzen und des allgemeinen Charakters seiner Maßnahmen werden die übrigen Kontrollen soweit wie möglich in Abstimmung mit den Zollkontrollen organisiert. (2) In Anwendung dieses Grundsatzes können diese Kontrollen gegebenenfalls ganz oder teilweise an einem anderen Ort als an der Grenze durchgeführt werden, sofern die angewandten Verfahren zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs beitragen. Artikel 2 (1) Der Zoll wird umfassend über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterrichtet, die zur Vornahme anderer als zollamtlicher Kontrollen führen könnten. (2) Werden andere Kontrollen für erforderlich gehalten, so stellt der Zoll sicher, daß die betreffenden Dienste unterrichtet werden und arbeitet mit ihnen zusammen. 1 Artikel 3 Organisation der Kontrollen (1) Sind verschiedene Kontrollen am selben Ort durchzuführen, so treffen die zuständigen Dienste alle erforderlichen Vorkehrungen, um sie möglichst gleichzeitig oder unverzüglich nacheinander durchzuführen. Sie bemühen sich, ihre Vorschriften bezüglich der Dokumente und Informationen zu koordinieren. (2) Insbesondere treffen die zuständigen Dienste alle ge--eigneten Vorkehrungen, damit das erforderliche Personal und die benötigten Einrichtungen dort zur Verfügung stehen, wo die Kontrollen durchgeführt werden. (3) Der Zoll kann auf Grund ausdrücklicher Übertragung der entsprechenden Befugnisse durch die zuständigen Dienste in deren Namen alle oder einen Teil der 'Kontrollen durchführen, für die diese Dienste zuständig sind. In diesem Fall sorgen diese Dienste dafür, daß dem Zoll die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Artikel 4 Ergebnis der Kontrollen (1) In allen' Bereichen, die Gegenstand dieser Konvention sind, tauschen die Kontrolldienste und der Zoll so bald wie möglich alle sachdienlichen Informationen aus, um die Wirksamkeit der Kontrollen sicherzustellen. (2) Auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen entscheidet der zuständige Dienst über die weitere Behandlung der Waren und unterrichtet erforderlichenfalls die für die anderen Kontrollen zuständigen Dienste. Auf Grund dieser Entscheidung führt der Zoll die Ware dem entsprechenden Zollverfahren zu.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1987 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1987, S. 1-52).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten der an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens Beteiligten; die konseguente Durchsetzung der für die Durchführung von Beweisführungsmaßnahmen geltenden. VerfahrensVorschriften; die Einhaltung der Bearbeitungsfristen von Ermittlungsverfahren; die ortsfeste, sich in der Regel gegen Per-sonen richten - Beschwerdesucht, auch als sogenannte Haftquerulanz bezeichnet. Solche Verhafteten nehmen alles zum Anlaß, um in Permanenz Eingaben an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages Rede zur Eröffnung des Parteilehrjahres im in Güstrow - Material der Bezirksleitung der Schwerin - Rubinstein, ,L.

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