Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1987, Seite 73

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 73 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 73); Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 31. Juli 1987 73 h) „Kontrolldienste“ jede für die Durchführung aller oder eines Teils der oben definierten Kontrollen oder für sonstige üblicherweise bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren durchgeführten Kontrollen zuständige Stelle. Artikel 2 Ziel Zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs zielt diese Konvention darauf ab, die Anforderungen bezüglich der zu erfüllenden Förmlichkeiten sowie Zahl und Dauer der Kontrollen, insbesondere durch die innerstaatliche und internationale Koordinierung der Kontrollverfahren und ihrer Anwendungsmethoden herabzusetzen. Artikel 3 Geltungsbereich (1) Diese Konvention gilt für sämtliche Waren bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr, wenn sie über eine oder mehrere See-, Luft- oder Landgrenzen befördert werden. (2) Diese Konvention gilt für alle Kontrolldienste der Vertragsparteien. KAPITEL II - HARMONISIERUNG DER VERFAHREN Artikel 4 Koordinierung der Kontrollen Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Einsatz der Zollstellen und sonstigen Kontrolldienste soweit wie möglich zu harmonisieren. Artikel 5 Ausstattung der Dienststellen Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Kontrolldienste sicherzustellen, sorgen die Vertragsparteien dafür, daß diese soweit wie möglich und im Rahmen des innerstaatlichen Rechts ausgestattet werden mit: a) qualifiziertem Personal in ausreichender Zahl, entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs; b) zu Kontrollzwecken geeigneten Geräten und Einrichtungen; dabei sind die Beförderungsart, die zu prüfenden Waren und die Erfordernisse des Verkehrs zu berücksichtigen; c) Anweisungen für die Bediensteten, gemäß den geltenden internationalen Übereinkünften und Vereinbarungen sowie innerstaatlichen Bestimmungen zu verfahren. Artikel 6 Internationale Zusammenarbeit Die Vertragsparteien verpflichten sich, untereinander zusammenzuarbeiten und jede notwendige Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organen zu suchen, um die Ziele dieser Konvention zu erreichen; sie verpflichten sich ferner, erforderlichenfalls den Abschluß neuer multilateraler oder bilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen anzustreben. Artikel 7 Zusammenarbeit zwischen benachbarten Staaten Wird eine gemeinsame Landgrenze überschritten, treffen die beteiligten Vertragsparteien wenn möglich geeignete Maßnahmen, um den Grenzübergang der Waren zu erleichtern, und bemühen sich insbesondere: a) durch die Errichtung gemeinsamer Anlagen eine gemeinsame Kontrolle der Waren und Dokumente zu ermöglichen, b) eine Übereinstimmung der Öffnungszeiten der Grenzübergangsstellen; der dort tätigen Kontrolldienste; der Warenarten, Beförderungsarten und internationalen Anweisungsverfahren, die dort zugelassen sind oder angewandt werden, sicherzustellen. Artikel 8 Informationsaustausch Die Vertragsparteien übermitteln sich gegenseitig auf Ersuchen die für die Durchführung dieser Konvention erforderlichen Informationen nach Maßgabe der in den Anlagen fest-gelejgten Bedingungen. Artikel 9 Dokumente (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, untereinander und in Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organen die Verwendung von Dokumenten zu fördern, die an das Rahmenmuster der Vereinten Nationen angepaßt sind. (2) Die Vertragsparteien erkennen alle durch ein geeignetes technisches Verfahren erstellten Dokumente an, sofern sie den amtlichen Vorschriften bezüglich ihrer Form, Echtheit und Bestätigung entsprechen sowie leserlich und verständlich sifld. (3) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die erforderlichen Dokumente in genauer Befolgung der einschlägigen Rechtsvorschriften erstellt und beglaubigt werden. KAPITEL III - BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFUHR Artikel 10 Transitwaren (1) Die Vertragsparteien sehen für Transitwaren, insbesondere für solche, die im Rahmen eines internationalen Anwei-suhgsverfahrens befördert werden, wenn möglich eine vereinfachte und zügige Behandlung vor, indem sie ihre Kontrolle auf die Fälle beschränken; in denen diese auf Grund der gegebenen Umstände oder Gefahren gerechtfertigt ist. Außerdem berücksichtigen sie die Situation, von Binnenstaaten. Sie bemühen sich um eine Verlängerung der Öffnungszeiten und eine Erweiterung der Zuständigkeit der bestehenden Zollstellen, die für die Zollabfertigung von in einem internationalen Anweisungsverfahren beförderten Waren zur Verfügung stehen. (2) Sie bemühen sich, die Durchfuhr von Waren in Containern oder anderen Ladeeinheiten, die eine ausreichende Sicherheit bieten, weitestgehend zu erleichtern. KAPITEL IV - VERSCHIEDENES Artikel 11 öffentliche Ordnung (1) Die Bestimmungen dieser Konvention stehen der Anwendung der Verbote und Beschränkungen bei der Ein-, Ausoder Durchfuhr nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung und insbesondere der öffentlichen Sicherheit, Moral und Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt, des kulturellen Erbes oder gewerblichen, kommerziellen und geistigen Eigentums erlassen worden sind. (2) Die Vertragsparteien bemühen sich jedoch, bei den Kontrollen im Zusammenhang mit der Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 die Bestimmungen dieser Konvention, insbesondere Artikel 6 bis 9, soweit wie möglich und ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit dieser Kontrollen anzuwen-den. Artikel 12 Notmaßnahmen (1) Die Notmaßnahmen, zu denen sich die Vertragsparteien auf Grund besonderer Umstände veranlaßt sehen können, müssen im angemessenen Verhältnis zu den Gründen stehen, die zu ihrer Einleitung führen; sie sind auszusetzen oder aufzuheben, wenn diese Gründe nicht mehr gegeben sind. (2) Sofern dies ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Maßnahmen möglich ist, veröffentlichen die Vertragsparteien die einschlägigen Vorschriften für diese Maßnahmen. Artikel 13 Anlagen (1) Die Anlagen dieser Konvention sind Bestandteil der Konvention. (2) Neue Anlagen, die andere Kontrollbereiche betreffen, können dieser Konvention nach dem Verfahren der Artikel 22 oder 24 hinzugefügt werden. Artikel 14 Verhältnis zu anderen Verträgen Unbeschadet des Artikels 6 werden die Rechte und Pflichten aus Verträgen, die die Vertragsparteien der Konvention geschlossen haben, bevor sie Vertragsparteien dieser Konvention wurden, durch die Konvention nicht berührt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1987 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1987, S. 1-52).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu entscheiden Anwendung der Festlegungen dieser Durchführungsbestimmung auf ehrenamtliche In Ausnahme fälltnikönnen die Festlegungen dieser Durchführungs-bestimmung üb rprüfte und zuverlässige ehrenamtliche angewandt werden. . dafür sind in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die ZisLe der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet,.

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