Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1987, Seite 67

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 67 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 67); Gesetzblatt TeilII Nr. 6 Ausgabetag: 31. Juli 1987 67 v) Durchführung von Untersuchungen über die Möglichkeit der .Einrichtung geeigneter Systeme zur Strahlungsüberwachung; c) einem Teilnehmerstaat oder Mitgliedstaat, der bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall um Hilfe ersucht, geeignete Mittel zur Verfügung zu stellen-, die für den Zweck einer Erstbeurteilung des Unfalls oder Notfalls bestimmt sind; d) den Teilnehmerstaaten und Mitgliedstaaten bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall ihre guten Dienste anzubieten; e) mit in Betracht kommenden internationalen Organisationen Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, um sachdienliche Informationen und Daten einzuholen und auszutauschen und den Teilnehmerstaaten, Mitgliedstaaten und vorgenannten Organisationen ein Verzeichnis dieser Organisationen zur Verfügung zu stellen. Artikel 6 Vertraulichkeit und öffentliche Erklärungen (1) Der ersuchende Staat und die hilfeleistende Partei wahren die Vertraulichkeit jeder vertraulichen Information, die ihnen im Zusammenhang mit der Hilfeleistung bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall zugänglich wird. Solche Informationen werden ausschließlich für den Zweck der vereinbarten Hilfeleistung verwendet. (2) Die hilfeleistende Partei unternimmt alle Anstrengungen, um sich mit dem ersuchenden Staat abzustimmen, bevor Informationen über die im Zusammenhang mit einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall geleistete Hilfe veröffentlicht werden. Artikel 7 Erstattung der Kosten (1) Eine hilfeleistende Partei kann dem ersuchenden Staat kostenlose Hilfe anbieten. Bei der Erwägung, ob Hilfe auf dieser Grundlage angeboten werden soll, berücksichtigt die hilfeleistende Partei a) die Art des nuklearen Unfalls oder strahlungsbedingten Notfalls; b) den Ort des Ursprungs des nuklearen Unfalls oder strahlungsbedingten Notfalls; c) die Bedürfnisse von Entwicklungsländern; i d) die besonderen Bedürfnisse von Ländern ohne Kernanlagen und e) andere in Betracht kommende Faktoren. (2) Wird die Hilfe ganz oder teilweise auf der -Grundlage der Kostenerstattung geleistet, so erstattet der ersuchende Staat der hilfeleistenden Partei die angefallenen Kosten für Dienstleistungen, die von Personen oder Organisationen für sie erbracht werden, sowie alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Hilfeleistung, soweit diese Ausgaben vom ersuchenden Staat nicht unmittelbar getragen werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Kosten umgehend erstattet, nachdem die hilfeleistende Partei den ersuchenden Staat zur Erstattung auf gefordert hat; die Erstattungsbeträge sind frei transferierbar, ausgenommen solche für örtlich entstandene Kosten. (3) Ungeachtet Absatz, 2 kann die hilfeleistende Partei jederzeit ganz oder teilweise auf die Erstattung verzichten oder einem Zahlungsaufschub zustimmen. Bei Erwägung eines solchen Verzichts oder Zahlungsaufschubs nehmen hilfeleistende Parteien auf die Bedürfnisse von Entwicklungsländern gebührend Rücksicht. Artikel 8 Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen (1) Der ersuchende Staat gewährt dem Personal der hilfeleistenden Partei und dem für sie tätigen Personal die zur -Durchführung seiner Hilfeleistungsäufgaben erforderlichen Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen. (2) Der ersuchende Staat gewährt dem Personal der hilfeleistenden Partei oder dem für sie tätigen Personal, das dem ersuchenden Staat ordnungsgemäß gemeldet und von ihm zugelassen worden ist, folgende Privilegien und Immunitäten: a) Immunität von Festnahme, Haft und Gerichtsbarkeit, einschließlich Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, im ersuchenden Staat in bezug auf Handlungen oder Unterlassungen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und b) Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben mit Ausnahme derjenigen,, die normalerweise im Preis von Waren enthalten sind oder für Dienstleistungen gezahlt werden, in bezug auf die Durchführung seiner Hilfeleistungsaufgaben. (3) Der ersuchende Staat a) gewährt der hilfeleistenden Partei Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben für Ausrüstungen und sonstige Sachwerte, die-von der hilfeleistenden Partei zum Zweck der Hilfeleistung in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates gebracht werden, und b) gewährt Immunität von Beschlagnahme, Pfändung oder Einziehung dieser Ausrüstungen und Sachwerte. (4) Der ersuchende Staat gewährleistet die Rückführung dieser Ausrüstungen und Sachwerte. Vor der Rückführung, trifft der ersuchende Staat auf Ersuchen der -hilfeleistenden Partei im Rahmen seiner Möglichkeiten Vorkehrungen für die erforderliche Dekontamination wiederverwendbarer Ausrüstungen, die zur Hilfeleistung bestimmt waren. (5) Der ersuchende Staat erleichtert die Einreise und Einfuhr in sein Hoheitsgebiet, den Aufenthalt und Verbleib in seinem Hoheitsgebiet und die Ausreise und Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet für das nach Absatz 2 gemeldete Personal sowie die für die Hilfeleistung bestimmten Ausrüstungen und sonstigen Sachwerte. (6) Dieser Artikel verpflichtet den ersuchenden Staat nicht, seinen Staatsbürgern oder den Personen mit ständigem Aufenthalt in diesem Staat, die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten zu gewähren. (7) Unbeschadet der Privilegien und Immunitäten sind alle Personen, die aufgrund dieses Artikels solche Privilegien und Immunitäten genießen, verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates zu beachten. Sie sind auch verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten des ersuchenden Staates einzumischen. (8) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Rechte und Pflichten in bezug auf Privilegien und Immunitäten, die aufgrund anderer internationaler Abkommen oder der Regeln des Völkergewohnheitsrechts gewährt werden. (9) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Bestätigung dieser Konvention oder dem Beitritt zu dieser erklären, daß er sich durch die Absätze 2 und 3 ganz öder teilweise nicht als gebunden betrachtet. (10) Ein Teilnehmerstaat, der eine Erklärung nach Absatz 9 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation zurücknehmen. A r t i k e 1 9 Transit von Personal, Ausrüstungen und sonstigen Sachwerten Jeder Teilnehmerstaat bemüht sich auf Ersuchen des ersuchenden Staates oder der hilfeleistenden Partei, den Transit von Personal, Ausrüstungen und sonstigen Sachwerten, die ordnungsgemäß gemeldet und für die Hilfeleistung bestimmt sind, durch sein Hoheitsgebiet zu und von dem ersuchenden Staat zu erleichtern, Artikel 10 Ansprüche und Schadenersatz (1) Die Teilnehmerstaaten arbeiten eng zusammen, um die Erledigung gerichtlicher Verfahren und von Ansprüchen nach diesem Artikel zu erleichtern.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1987 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1987, S. 1-52).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern und der Kontrolle von Ermittlungsverfahren. Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der konkreten Arbsitsaufgaben, der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beschuldigtenvernehmung ist. Dementsprechend sind auch die bereits in anderem Zusammenhang dargestellten detaillierten gesetzlichen Bestimmungen über das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers und der Aussagetätigkeit des Beschuldigten ist. Das Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung muß offensiv auf die Feststellung der Wahrheit auszurichten und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte Beschuldigter ein. Diese Faktoren dürfen nicht voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie in der Persönlichkeit liegenden Bedingungen beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und. ihres Umschlagens in lieh-ne Handlungen. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von feindlich-negativen Handlungen ist die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit im Ermittlungsverfahren aufgezeigt und praktische Lösungswege für ihre Durchsetzung bei der Bearbeitung und beim Abschluß von Ermittlungsverfahren dargestellt werden.

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