Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1987, Seite 66

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 66 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 66); 66 Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 31. Juli 1987 schränkt und Leben, Sachwerte und Umwelt vor den Auswirkungen radioaktiver Freisetzungen geschützt werden. (2) Zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit können die Teilnehmerstaaten zweiseitige oder mehrseitige oder gegebenenfalls kombinierte Vereinbarungen treffen, um Personen- und Sachschäden, die bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall entstehen können, zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. (3) Die Teilnehmerstaaten ersuchen die Organisation, im Rahmen ihres Statuts nach besten Kräften in Übereinstimmung mit dieser Konvention die in der Konvention vorgesehene Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmerstaaten zu fördern, zu erleichtern und zu unterstützen. Artikel 2 Leistung von Hilfe (1) Benötigt ein Teilnehmerstaat bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall Hilfe, unabhängig davon, ob dieser Unfall oder Notfall seinen Ursprung im Hoheitsgebiet, unter der Hoheitsgewalt oder unter der Kontrolle dieses Teilnehmerstaates hat, so kann er jeden anderen Teilnehmerstaat unmittelbar oder über die Organisation sowie die Organisation oder gegebenenfalls andere internationale zwischenstaatliche Organisationen (im folgenden „internationale Organisationen“ genannt) um die Leistung dieser Hilfe ersuchen. (2) Ein um Hilfe ersuchender Teilnehmerstaat macht genaue Angaben über Umfang und Art der erforderlichen Hilfe und übermittelt, soweit durchführbar, der hilfeleistenden Partei die Informationen, die diese benötigt, um' festzustellen, inwieweit sie dem Ersuchen entsprechen kann. Ist es dem ersuchenden Teilnehmerstaat nicht möglich, Umfang und Art der erforderlichen Hilfe genau anzugeben, so legen der ersuchende Teilnehmerstaat und die hilfeleistende Partei in Konsultationen Umfang und Art der erforderlichen Hilfe fest. (3) Jeder Teilnehmerstaat, an den ein solches Hilfeersuchen ergeht, entscheidet umgehend, ob er in der Lage ist, die erbetene Hilfe zu leisten, und teilt dies sowie den Umfang und die Bedingungen der Hilfe, die geleistet werden könnte, dem ersuchenden Teilnehmerstaat unmittelbar oder über die Organisation mit. (4) Die Teilnehmerstaaten bestimmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Fachleute, Ausrüstungen und Materialien, die zur Hilfeleistung änderen Teilnehmerstaaten bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall zur Verfügung gestellt werden könnten, sowie die, insbesondere finanziellen, Bedingungen, unter denen diese Hilfe geleistet werden könnte, und teilen dies der Organisation mit. (5) Jeder Teilnehmerstaat kann im Hinblick auf die medizinische Behandlung oder die vorübergehende Unterbringung von einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall betroffener Personen im Hoheitsgebiet eines anderen Teilnehmerstaates um Hilfe ersuchen. (6) Die Organisation entspricht in Übereinstimmung mit ihrem Statut und dieser Konvention dem Hilfeersuchen eines Teilnehmerstaates oder Mitgliedstaates bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall, indem sie a) geeignete, für diesen Zweck bestimmte Mittel zur Verfügung stellt; b) das Ersuchen umgehend an andere Staaten und internationale Organisationen weiterleitet, die nach den der Organisation vorliegenden Informationen über die erforderlichen Mittel verfügen könnten, und, c) wenn der ersuchende Staat es wünscht, die auf diese Weise verfügbare Hilfe auf internationaler Ebene koordiniert. Artikel 3 Leitung und Kontrolle der Hilfeleistung Sofern nichts anderes vereinbart ist, a) obliegen dem ersuchenden Staat die Gesamtleitung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung der Hilfelei- stung in seinem Hoheitsgebiet. Die hilfeleistende Partei soll, wenn die Hilfeleistung mit Einsatz von Personal verbunden ist, in Konsultation mit dem ersuchenden Staat die Person .bestimmen, der die Verantwortung für das von der hilfeleistenden Partei zur Verfügung gestellte Personal und die Ausrüstungen Überträgen ist und der die unmittelbare Aufsicht über deren Einsatz obliegt. Die bestimmte Person soll diese Aufsicht in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden des ersuchenden Staates ausüben; b) stellt der ersuchende Staat im Rahmen seiner Möglichkeiten örtliche Einrichtungen und Dienste für die zweckmäßige und wirksame Durchführung der Hilfe zur Verfügung. Er gewährleistet auch den Schutz von Personal, Ausrüstungen und Materialien, die zu diesem Zweck von der hilfeleistenden Partei oder für sie in sein Hoheitsgebiet gebracht wurden; c) bleiben die Eigentumsrechte an Ausrüstungen und Materialien, die während der Hilfeleistung von der einen oder anderen Partei zur Verfügung gestellt werden, unberührt und ist deren Rückführung gewährleistet; d) koordiniert ein Teilnehmerstaat, der auf ein Ersuchen nach Artikel 2 Absatz 5 Hilfe leistet, diese Hilfeleistung in seinem Hoheitsgebiet. Artikel 4 Zuständige Behörden und Kontaktstellen (1) Jeder Teilnehmerstaat gibt der Organisation und den anderen Teilnehmerstaaten unmittelbar oder über die Organisation seine zuständigen Behörden und die Kontaktstelle bekannt, die befugt ist, Hilfeersuchen zu stellen und entgegenzunehmen und Hilfeleistungsangebote anzunehmen. Diese Kontaktstellen und eine Anlaufstelle in der Organisation sind ständig erreichbar. (2) Jeder Teilnehmerstaat teilt der Organisation umgehend jede sich etwa ergebende Änderung der in Absatz 1 bezeich-neten Informationen mit. (3) Die Organisation übermittelt den Teilnehmerstaaten, Mitgliedstaaten und in Betracht kommenden internationalen Organisationen regelmäßig und rasch die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Informationen. Artikel 5 Aufgaben der Organisation Die Teilnehmerstaaten ersuchen die Organisation in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 3 und unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Konvention, a) Informationen über folgendes zu sammeln und an die Teilnehmerstaaten und Mitgliedstaaten zu verteilen: i) Fachleute, Ausrüstungen und Materialien, die bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen zur Verfügung gestellt werden könnten; ii) Methoden, Verfahren und verfügbare Forschungsergebnisse, die sich auf Maßnahmen bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen beziehen; b) einen Teilnehmerstaat oder Mitgliedstaat auf Ersuchen in den folgenden oder anderen entsprechenden Angelegenheiten zu unterstützen: i) Ausarbeitung von Notfallplänen für nukleare Unfälle und strahlungsbedingte Notfälle sowie der entsprechenden Rechtsvorschriften; ii) Entwicklung geeigneter Ausbildungsprogramme für Personal, das bei nuklearen Unfällen und strahlungsbedingten Notfällen tätig wird; iii) Weiterleitung von Ersuchen um Hilfe und sachdienliche Informationen bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall; iv) Entwicklung geeigneter Programme, Verfahren und Normen der Strahlungsüberwachung;;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 66 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 66) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 66 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 66)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1987 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1987, S. 1-52).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen Arbeitsgrup-pen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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