Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1987, Seite 60

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 60 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 60); 60 Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 7. Juli 1987 Artikel 14 (1) Eine konsularische Vertretung hat das Recht, sich mit der Regierung, den diplomatischen Missionen und anderen konsularischen Vertretungen des Entsendestaates in Verbindung zu setzen, unabhängig davon, wo sie sich befinden. Eine konsularische Vertretung kann alle allgemein üblichen Verbindungsmittel, einschließlich diplomatischer und konsularischer Kuriere, diplomatischen und konsularischen Gepäcks und verschlüsselter Nachrichten, benutzen. Die Errichtung und die Inbetriebnahme einer Funkstation bedürfen der Genehmigung des Empfangsstaates. Bei der Benutzung öffentlicher Verbindungsmittel gelten für eine konsularische Vertretung die gleichen Tarife wie für die diplomatische Mission. (2) Der dienstliche Schriftverkehr einer konsularischen Vertretung und das Konsulargepäck sind unverletzlich und dürfen durch die Organe des Empfangsstaates weder geöffnet noch zurückgehalten werden. Das Konsulargepäck muß als solches äußerlich sichtbar gekennzeichnet sein. Es darf nur dienstliche Schriftstücke oder für den dienstlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände enthalten. (3) Einem Konsularkurier, der ein offizielles Schriftstück besitzt, das ihn als solchen ausweist und aus dem die Anzahl der ihm anvertrauten Kuriergepäckstücke ersichtlich ist, werden vom Empfangsstaat die gleichen Rechte, Privilegien und Immunitäten wie einem diplomatischen Kurier des Entsendestaates gewährt. Das gilt auch für einen Konsularkurier ad hoc, dessen Rechte, Privilegien und Immunitäten als Kurier jedoch erlöschen, nachdem er das Konsulargepäck dem Empfänger ausgehändigt hat. (4) Das Konsulargepäck kann auch dem Kommandanten eines Luftfahrzeuges oder dem Kapitän eines Schiffes anvertraut werden. Der Kommandant oder der Kapitän muß ein offizielles Schriftstück mit sich führen, aus dem die Anzahl der ihm anvertrauten Kuriergepäckstücke ersichtlich ist; er gilt jedoch nicht als Konsularkurier. Die konsularische Vertretung kann einen Angehörigen der konsularischen Vertretung beauftragen, Konsulargepäck unmittelbar vom 'Kommandanten eines Luftfahrzeuges oder vom Kapitän eines Schiffes des Entsendestaates unter Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsbestimmungen entgegenzunehmen oder diesem zu übergeben. Artikel 15 (1) Eine konsularische Amtsperson und ihre Familienangehörigen genießen Immunität vor der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates und unterliegen nicht staatlichen Zwangsmaßnahmen des Empfangsstaates. (2) Die Bestimmungen in Absatz 1 gelten nicht für Zivilklagen gegen eine konsularische Amtsperson und ihre Familienangehörigen 1. in bezug auf persönliches, im Empfangsstaat gelegenes unbewegliches Vermögen, sofern es nicht im Auftrag des Entsendestaates zu konsularischen Zwecken genutzt wird; 2. in Nachlaßsachen, in denen sie in privater Eigenschaft und nicht im Namen des Entsendestaates als Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, Erbe oder Vermächtnisnehmer auftreten; 3. im Zusammenhang mit einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit, die sie im Empfangsstaat neben ihrer dienstlichen Funktion ausüben; 4. die durch die von ihnen abgeschlossenen Verträge hervorgerufen werden, bei deren Abschluß sie nicht direkt oder indirekt im Auftrag des Entsendestaates auftreten; 5. die eine dritte Person bei Schäden anstrengt, die durch einen mit Verkehrsmitteln verursachten Unfall im Empfangsstaat hervorgerufen wurden. (3) Ein Konsularangestellter genießt Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates. Er genießt ferner Immunität vor der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates und unterliegt nicht staatlichen Zwangsmaßnahmen des Empfangsstaates, sofern es sich um Handlungen handelt, die er in Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben vorgenommen hat. (4) Die Bestimmungen in Absatz 3 gelten nicht für Zivilklagen gegen einen Konsularangestellten, die 1. durch die von ihm abgeschlossenen Verträge hervorgerufen werden, bei deren Abschluß er nicht direkt oder indirekt im Auftrag des Entsendestaates auf tritt; 2. eine dritte Person bei Schäden anstrengt, die durch einen mit Verkehrsmitteln verursachten Unfall im Empfangsstaat hervorgerufen wurden. (5) Ein Familienangehöriger eines Konsularangestellten genießt Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates. (6) Gegen eine in Absatz 1 und 3 genannte Person dürfen Völlstreckungsmaßnahmen nur in den in Absatz 2 oder 4 vorgesehenen Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen werden, daß sie durchführbar sind, ohne die Unverletzlichkeit der Person zu beeinträchtigen. Artikel 16 (1) Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung kann von den Gerichten oder anderen zuständigen Organen des Empfangsstaates als Zeuge geladen werden. Er ist jedoch nicht verpflichtet, Aussagen über Angelegenheiten zu machen, die mit der Ausübung seiner dienstlichen Funktion verbunden sind. (2) Weigert sich ein Angehöriger der konsularischen Vertretung, zur Zeugenaussage zu erscheinen oder auszusägen, so dürfen gegen ihn keine Zwangsmaßnahmen oder Strafen angewendet werden. (3) Die Gerichte oder anderen zuständigen Organe des Empfangsstaates, die die Zeugenaussage eines Angehörigen der konsularischen Vertretung fordern, haben geeignete Maßnahmen zu treffen, damit dieser bei der Ausübung seiner Funktionen nicht behindert wird. Seine Aussage kann mündlich oder schriftlich in der konsularischen Vertretung oder in der Wohnung eines Angehörigen der konsularischen Vertretung entgegengenommen werden. (4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für einen Familienangehörigen eines Angehörigen der konsularischen Vertretung. Artikel 17 (1) Der Entsendestaat kann auf die in den Artikeln 15 und 16 festgelegten Privilegien und Immunitäten verzichten. Der Verzicht muß für jeden Einzelfall ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Empfangsstaat erklärt werden. (2) Erhebt ein Angehöriger der konsularischen Vertretung, der Immunität vor der Gerichtsbarkeit genießt, eine Klage, so kann er sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Häuptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität vor der Gerichtsbarkeit berufen. (3) Der Verzicht auf die Immunität in einem Verfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität vor der Vollstrek-kung der Entscheidung; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich. Artikel 18 Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung und seine Familienangehörigen sind im Empfangsstaat von öffentlichen und persönlichen Pflichtleistungen jeglicher Art befreit.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1987 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1987, S. 1-52).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit vor allem daraus, daß die offizielle staatliche Untersuchungsarbeit nur in dem vom Gesetz gegebenen Rahmen durchgeführt werden kann. Mit der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß das Schrift- gut die in Gegenwart von unbeteiligten Personen des Staatsanwaltes in geeigneten Containern verpackt und mit Papierstreifen versiegelt werden.

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