Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1987, Seite 50

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 50 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 50); 50 Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 7. Juli 1987 Artikel 33 Vorläufige Auslieferungshaft (1) In dringenden Fällen kann vor Eingang des Auslieferungsersuchens und der in Artikel 31 genannten Anlagen eine Person in Haft genommen werden, wenn der ersuchende Staat dies beantragt und mitteilt, daß ein Haftbefehl oder ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. (2) Ein Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft muß den Hinweis enthalten, daß die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Ferner sind Angaben über die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und eine Beschreibung der gesuchten Person mitzuteilen. (3) Ein Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft kann auf dem Postweg oder telegrafisch übermittelt werden. (4) Der ersuchende Staat wird unverzüglich über die eingeleiteten Maßnahmen informiert. Artikel 34 Beendigung der vorläufigen Auslieferungshaft (1) Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 31 genannten Anlagen nicht innerhalb von 30 Tagen beim ersuchten Staat eingegangen sind, von dem Zeitpunkt gerechnet, an dem der ersuchende Staat von der Verhaftung der Person in Kenntnis gesetzt wurde. ' (2) Die Freilassung steht einer erneuten Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später eingeht. Artikel 35 Ersuchen mehrerer Staaten Ersuchen mehrere Staaten um Auslieferung einer Person wegen derselben oder wegen verschiedener Straftaten, entscheidet der ersuchte Staat unter Berücksichtigung der Staatsbürgerschaft der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, sowie des Ortes und der Schwere der strafbaren Handlung und der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Ersuchen, welchem Ersuchen stattgegeben werden soll. Artikel 36 Aufgeschobene oder zeitweilige Auslieferung (1) Wird vom ersuchten Staat gegen eine Person, um deren Auslieferung ersucht wird, ein Strafverfahren durchgeführt, oder ist diese wegen einer anderen strafbaren Handlung auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates verurteilt worden, kann die Auslieferung bis zum Abschluß des Strafverfahrens oder des Vollzugs der Strafe aufgeschoben werden. (2) Würde der Aufschub der Auslieferung zur Verjährung der Strafverfolgung oder zur Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens gegen die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, führen, kann einem begründeten Ersuchen des Vertragsstaates auf zeitweilige Auslieferung stattgegeben werden. Der ersuchende Staat ist verpflichtet, die ausgelieferte Person spätestens nach drei Monaten, gerechnet vom Tage der Übergabe an, zurückzuführen. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden. Artikel 37 Beschränkung der Strafverfolgung (1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen vor der Auslieferung begangenen strafbaren Handlung, die nicht von der Zustimmung zur Auslieferung erfaßt wird, ohne Einwilligung des ersuchten Staates weder strafrechtlich verfolgt, dem Vollzug der Strafe zugeführt, noch einem dritten Staat zur Strafverfolgung oder zum Vollzug einer Strafe ausgeliefert werden. (2) Die Zustimmung des ersuchten Staates' ist nicht erforderlich, 1. wenn eine ausgelieferte Person, die nicht Staatsbürger des ersuchenden Staates ist, innerhalb von einem Monat, gerechnet vom Tage der Beendigung des Strafverfahrens oder des Vollzugs der Strafe, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht verlassen hat. In diese Frist ist die Zeit nicht einbegriffen, in welcher die ausgelieferte Person gegen ihren Willen das Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates nicht verlassen konnte; 2. wenn die ausgelieferte Person das Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, an den sie ausgeliefert wurde, verlassen hat, jedoch erneut freiwillig auf dessen Hoheitsgebiet zurückgekehrt ist. Artikel 38 Übergabe der auszuliefernden Person (1) Der ersuchte Staat, welcher der Auslieferung zustimmt, unterrichtet den anderen Vertragsstaat über Ort und Zeit der Auslieferung der Person. (2) Eine Person, deren Auslieferung stattgegeben wurde, wird auf freien Fuß gesetzt, wenn der ersuchende Staat innerhalb einer Frist von 30 Tagen, gerechnet von dem Tage an, der als Tag der Übergabe festgesetzt wurde, diese Person nicht übernimmt. Artikel 39 Wiederholte Auslieferung Entzieht sich der Ausgelieferte der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe und begibt sich wieder auf das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates, ist er auf Ersuchen zu verhaften, ohne daß es der erneuten Übermittlung der in Artikel 31 genannten Unterlagen bedarf. Artikel 40 Herausgabe von Gegenständen (1) Der um Auslieferung ersuchte Staat übergibt auf Ersuchen 1. die Gegenstände, die durch die Auslieferungsstraftat erlangt worden sind, und 2. die Gegenstände, die als Beweismittel für ein Strafverfahren von Bedeutung sein könnten. Diese Gegenstände können auf Ersuchen auch dann übergeben werden, wenn die Auslieferung infolge Todes oder Flucht der auszuliefernden Person nicht vollzogen werden kann. (2) Werden die Gegenstände, um deren Herausgabe ersucht wird, von einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft des ersuchten Staates in einem Strafverfahren als Beweismittel benötigt, kann die Übergabe bis zur Beendigung dieses Verfahrens ausgesetzt werden. Artikel 41 Information über den Ausgang des Strafverfahrens Der um Auslieferung ersuchende Staat informiert den ersuchten Staat über den Ausgang des Strafverfahrens gegen , die ausgelieferte Person. Artikel 42 Burchleitung (1) Die Vertragsstaaten gestatten einander auf Ersuchen die Durchleitung solcher Personen durch ihr Hoheitsgebiet, die einem der Vertragsstaaten von einem Drittstaat ausgeliefert werden, sofern es sich dabei nicht um Staatsbürger des um Durchleitung ersuchten Staates handelt. (2) Der um Durchleitung ersuchte Staat hat die betreffende Person für die Dauer der Durchleitung in Haft zu halten. (3) Von dem um Durchleitung ersuchten Staat werden gegen eine durch sein Hoheitsgebiet durchzuleitende Person wegen früherer strafbarer Handlungen keine Maßnahmen der Strafverfolgung oder des Vollzugs von Strafen angeordnet. (4) Ein Ersuchen um Durchleitung ist wie ein Auslieferungsersuchen zu stellen und zu behandeln. (5) Der ersuchte Staat gestattet die Durchleitung auf die ihm am zweckmäßigsten erscheinende Weise.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1987 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1987, S. 1-52).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage Erkennungsdienstliche Erfassung Alle Inhaftierten sind unverzüglich zu fotografieren und erkennungsdienstlich zu erfassen. Es sind jeweils Sätze des teiligen Täterlichtbildes anzufertigen. Das daktyloskopische Material ist der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der HauptabteiIungen sebständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu bestätigen. Verantwortlichkeit und Aufgaben. Die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen haben auf der Grundlage ihrer größtenteils manifestierten feindlich-negativen Einstellungen durch vielfältige Mittel und Methoden zielgerichtet und fortwährend motiviert, auch unter den spezifischen Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuqes Handlungen durchzuführen und zu organisieren, die sich gegen die politischen, ideologischen, militärischen und ökonomischen Grundlagen. der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit richten, sind Bestandteil der politischen Untergrundtätigkeit.

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