Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1987, Seite 47

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 47 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 47); Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 7. Juli 1987 47 Durchführung anderer gerichtlicher Handlungen, insbesondere die Vernehmung von Zeugen, Prozeßparteien und Sachverständigen. Artikel 6 Art des Verkehrs Bei der Gewährung von Rechtshilfe verkehren die Justizorgane der Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg miteinander. Artikel 7 Inhalt und Form von Rechtshilfeersuchen (1) Ein Ersuchen um Rechtshilfe hat, abhängig vom Gegenstand der Rechtshilfe, folgende Angaben zu enthalten: 1. Bezeichnung des Justizorgans, von dem das Ersuchen ausgeht; 2. Bezeichnung der Sache, in der um Rechtshilfe ersucht wird; 3. Vor- und Familienname, Staatsbürgerschaft und Anschrift der Prozeß Parteien; 4. bei Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken Vor- und Familienname, Anschrift und Staatsbürgerschaft des Empfängers sowie Angaben zur Art des zuzustellenden Schriftstückes. Das zuzustellende Schriftstück ist in doppelter Ausfertigung beizufügen; 5. bei Ersuchen um Aufnahme von Beweisen oder Durchführung anderer gerichtlicher Handlungen Vor- und Familienname, Anschrift und Staatsbürgerschaft der zu vernehmenden Person oder die Tatsache, über die Beweis erhoben oder die Handlung, die vorgenommen werden soll. (2) Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke sind mit einer Übersetzung in der Sprache des ersuchten Staates zu versehen. Artikel 8 Erledigung von Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken (1) Bei der Erledigung von Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken wendet das ersuchte Justizorgan seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften an. (2) Eine Ausfertigung des zuzustellenden Schriftstücks wird dem Empfänger ausgehändigt. (3) Der Nachweis der Zustellung erfolgt durch Unterschrift des Empfängers auf der Zweitschrift des zuzustellenden Schriftstückes und eine mit Datum und Unterschrift versehene Bestätigung der Übergabe durch den Zusteller. Wird die Annahme des Schriftstückes durch den Empfänger abgelehnt oder ist eine Zustellung nicht möglich, gibt der Zusteller hierfür die Gründe an. (4) Ist das zuzustellende Schriftstück nicht in der Sprache des ersuchten Staates abgefaßt oder ist eine Übersetzung in dieser Sprache nicht beigefügt, wird es nur zugestellt, wenn der Empfänger bereit ist, es freiwillig anzunehmen. (5) Die nach den Bestimmungen dieses Artikels erfolgte Zustellung wirkt wie eine auf dem Hoheitsgebiet' des ersuchenden Staates vorgenommene Zustellung. Artikel 9 Zustellung an eigene Staatsbürger (1) Die Vertragsstaaten sind berechtigt, Schriftstücke an ihre eigenen Staatsbürger, die sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates auf halten, durch ihre diplomatische Mission oder konsularische Vertretung zuzustellen. (2) Bei der Zustellung nach Absatz 1 dürfen Zwangsmaßnahmen nicht angewendet werden. Artikel 10 Erledigung von Ersuchen um Beweisaufnahme und Durchführung anderer gerichtlicher Handlungen (1) Bei der Erledigung von Ersuchen um Beweisaufnahme und Durchführung anderer gerichtlicher Handlungen wendet das ersuchte Justizorgan seine innerstaatlichen Rechtsvor- schriften an. Auf Verlangen kann das Ersuchen auch in einer anderen Art und Weise erledigt werden, soweit dies nicht im Widerspruch zu den Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staates steht. (2) Ist das ersuchte Justizorgan für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, leitet es das Ersuchen an das zuständige Justizorgan weiter. (3) Das ersuchende Justizorgan wird auf Verlangen über den Zeitpunkt und den Ort der Erledigung des Ersuchens informiert. -- (4) Das ersuchte Justizorgan sendet die Erledigungsunterlagen an das ersuchende Justizorgan zurück. Ist dem ersuchten Justizorgan die Erledigung des Ersuchens nicht möglich, teilt es bei der Rücksendung des Ersuchens hierfür die Gründe mit. (5) Die nach den Bestimmungen dieses Artikels erfolgte Beweisaufnahme und andere gerichtliche Handlung wirken wie von den Justizorganen des ersuchenden Staates vorgenommene Handlungen. Artikel 11 Freies Geleit für Zeugen und Sachverständige (1) Eine Person, welche Staatsbürgerschaft sie auch besitzt, die auf Grund einer Ladung als Zeuge oder Sachverständiger vor einem Justizorgan des anderen Vertragsstaates erscheint, darf auf dem Hoheitsgebiet dieses Staates nicht strafrechtlich verfolgt oder in Haft genommen werden wegen einer Straftat, die sie bereits vor Überschreiten der Grenze des ersuchenden Staates begangen hatte, noch darf sie auf Grund eines früher ergangenen Urteils einer Bestrafung zugeführt werden. Darüber hinaus dürfen solche Personen im Zusammenhang mit ihrer Zeugenaussage oder ihrem Sachverständigengutachten weder strafrechtlich verfolgt noch in Haft genommen werden. (2) Ein Zeuge oder Sachverständiger verliert den in Absatz 1 vorgesehenen Schutz, wenn er das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht binnen 15 Tagen, von dem Tage an gerechnet, an dem ihm mitgeteilt wurde, daß seine Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, verlassen hat, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte oder wenn er freiwillig auf das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zurückgekehrt ist. (3) Das ersuchende Justizorgan informiert die als Zeuge oder Sachverständiger geladene Person darüber, in welcher Höhe ihr die Reise- und Aufenthaltskosten zurückerstattet werden; ein Sachverständiger hat gleichfalls Anspruch auf eine Entschädigung nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates. Auf Antrag gewährt das ersuchende Justizorgan einer solchen Person eine Vorauszahlung für die Reise-und Aufenthaltskosten. Artikel 12 Kosten Die Vertragsstaaten tragen die auf ihrem Hoheitsgebiet bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Familiensachen entstandenen Kosten. Artikel 13 Ablehnung der Rechtshilfe Rechtshilfe wird nicht gewährt, wenn der ersuchte Staat die Erledigung des Ersuchens für geeignet hält, seine Souveränität zu beeinträchtigen, seine Sicherheit zu gefährden oder gegen Grundprinzipien seiner Rechtsordnung zu verstoßen. Teil III Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen Artikel 14 Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung (1) Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages ergangen sind, werden;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1987 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1987, S. 1-52).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der zuständigen Abteilungen der Abteilung in eigener Verantwortung organisiert. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung der Staatssicherheit ; sein Stellvertreter. Anleitung und Kontrolle - Anleitungs-, Kontroll- und Weisungsrecht haben die DienstVorgesetzten, Zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der Weisungen und Befehle Staatssicherheit und Beachtung der Ordnungen, und Instruktionen des zu erfolgen. Der Leiter- der Abteilung der dabei die Einhaltung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die konspirative Gewinnung operativ bedeutsamer Informationen und Beweise sowie auf die konspirative Einleitung und Realisierung vorbeugender und Schadensverhütender Maßnahmen mit einer hohen politisch-operativen Wirksamkeit auszurichten.

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