Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1987, Seite 43

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 43 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 43); Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 7. Juli 1987 43 ten Staates leitet das Ersuchen an das zuständige Organ zur Erledigung weiter und sendet den Nachweis der Zustellung an das Ministerium der Justiz des ersuchenden Staates zurück. Artikel 18 (1) Das Ersuchen um Zustellung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Bezeichnung des Organs, von dem das Ersuchen ausgeht; 2. die Art des Verfahrens, in dem um Zustellung ersucht wird; 3. Name und Anschrift des Empfängers und Staat, dessen Staatsbürger er ist; 4. die Art der zuzustellenden Schriftstücke. (2) Bei Ersuchen um Zustellung können zweisprachige Vordrucke verwendet werden; sie können in der Sprache des ersuchenden Staates ausgefüllt werden. (3) Das Ersuchen und die zuzustellenden Schriftstücke sind in einfacher Ausfertigung zu übersenden. Artikel 19 (1) Die Zustellung von Schriftstücken erfolgt nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates. (2) Ist die im Ersuchen bezeichnete Person unter der angegebenen Anschrift nicht auffindbar, bemüht sich das ersuchte Organ, die Zustellung dennoch zu ermöglichen. (3) Der Nachweis der Zustellung erfolgt entweder durch eine Empfangsbescheinigung, die den Crt und das Datum der Zustellung, die Unterschrift des Empfängers und des Zustellers sowie das Siegel des ersuchten Organs enthält oder durch eine Niederschrift des ersuchten Organs, aus der Form und Zeitpunkt der Zustellung des Schriftstückes hervorgehen. (4) Ist dem zuzustellenden Schriftstück eine Übersetzung nicht beigefügt, kann der Empfänger die Annahme verweigern ; die Zustellung gilt als nicht bewirkt. (5) Lehnt der Empfänger die Annahme der Schriftstücke ab, oder konnte die Zustellung aus anderen Gründen nicht erfolgen, wird das ersuchende Organ darüber informiert. Artikel 20 Die für die Zustellung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Schriftstücken entstandenen Kosten trägt der ersuchte Staat. Artikel 21 Die Vertragsstaaten können die Zustellung von Schriftstük-ken direkt und ohne Anwendung von Zwang an ihre eigenen Staatsbürger durch ihre diplomatischen oder' konsularischen Vertreter vornehmen lassen. Teil IV Ersuchen um Beweisaufnahme Artikel 22 (1) Die Gerichte des einen Vertragsstaates können in einem anhängigen Verfahren die Gerichte des anderen Vertragsstaates um Beweisaufnahme und Vornahme anderer gerichtlicher Handlungen ersuchen. (2) Ersuchen um Beweisaufnahme werden durch die Ministerien der Justiz übermittelt. Das Ministerium der Justiz des ersuchten Staates leitet das Ersuchen an das zuständige Gericht zur Erledigung weiter und sendet die Erledigungsunterlagen an das Ministerium der Justiz des ersuchenden Staates zurück. Artikel 23 Ein Ersuchen um Beweisaufnahme hat folgende Angaben zu enthalten: 1. das Gericht, von dem das Ersuchen ausgeht; 2. Name, Vorname, Wohnsitz, Geburtsdatum und -ort der Prozeßparteien und Staat, dessen Staatsbürger sie sind, gegebenenfalls Name und Anschrift ihrer Prozeßvertreter; 3. Gegenstand, des Verfahrens und eine kurze Darstellung des Sachverhalts; 4. die Tatsache, über die Beweis erhoben oder die gerichtliche Handlung, die vorgenommen werden soll; 5. die Fragen, die an die zu vernehmende Person gerichtet werden sollen und den Sachverhalt, zü dem sie vernommen werden soll. Artikel 24 (1) Die Erledigung von Ersuchen um Beweisaufnahme erfolgt nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates. (2) Ist die zu vernehmende Person unter der im Ersuchen angegebenen Anschrift nicht auffindbar, bemüht sich das ersuchte Gericht dennoch, die Erledigung des Ersuchens zu ermöglichen. (3) Das Gericht teilt auf Verlangen dem ersuchenden Gericht rechtzeitig den Zeitpunkt und den Ort der Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme mit. Diese Mitteilung kann unmittelbar durch die Post erfolgen. Artikel 25 Kann das Ersuchen um Beweisaufnahme ganz oder teilweise nicht erledigt werden, wird das ersuchende Gericht unter Angabe der Gründe darüber informiert. Diese Mitteilung erfolgt über die Ministerien der Justiz. Artikel 26 Für die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme darf der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat die Bezahlung oder Erstattung von Gebühren oder Auslagen nicht verlangen; ausgenommen davon sind Entschädigungen für Sachverständige. Artikel 27 (1) Die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme kann außer in dem in Artikel 5 genannten Fall auch abgelehnt werden, wenn die Erledigung des Ersuchens'nicht in die Zuständigkeit der Gerichte des ersuchten Staates fällt. (2) Die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der ersuchte Staat die ausschließliche Zuständigkeit seiner Gerichte für die Sache in Anspruch nimmt. Artikel 28 Die Vertragsstaaten sind berechtigt, Ersuchen um Beweisaufnahme, die ihre eigenen Staatsbürger betreffen, durch ihre diplomatischen oder konsularischen Vertreter ohne Anwendung von Zwang erledigen zu lassen. Teil V Befreiung von der Legalisation und Personenstandsurkunden Artikel 29 (1) Urkunden, die in einem Vertragsstaat errichtet worden sind und mit Unterschrift und Siegel des berechtigten Organs versehen sind,, bedürfen zur Verwendung im anderen Ver- . tragsstaat keiner Legalisation oder ähnlichen Förmlichkeit oder Anmerkung. (2) Als Urkunden im Sinne des Absatzes 1 gelten: 1. in bezug auf die Deutsche Demokratische Republik Urkunden, die von einem Gericht oder Staatlichen Notariat, von der Staatsanwaltschaft oder von einem anderen staatlichen Organ errichtet worden sind, in bezug auf die Französische Republik Urkunden, die von einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, von einem Notar, einem Urkundsbeamten oder Gerichtsvollzieher errichtet oder ausgestellt sind; 2. amtliche Vermerke, wie zum Beispiel Vermerke über die Registrierung, Sichtvermerke über die Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes, Beglaubigungen von Unterschriften sowie Sichtvermerke über die Übereinstimmung mit dem Original.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1987 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1987, S. 1-52).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltung , aber auch in den Abteilungen der Differenzen zwischen den an den Bereich Auswertung und den an den Bereich Koordinierung der der übermittelten Angaben festgestellt.

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