Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1987, Seite 3

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 3 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 3); Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 21. Januar 1987 3 nen, die in Absatz 1 Buchstaben d und e dieses Artikels vorgesehenen Privilegien und Immunitäten. Artikel 13 Verwaltungs- und technisches Personal Die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals, die den Vertreter zu einer Tagung eines Ratsorgans begleiten, genießen, sofern sie nicht Bürger des Landes sind, in dem die Tagung des Ratsorgans durchgeführt wird, oder nicht ständig in ihm wohnen, Immunität in bezug auf die Inhaftierung oder Festnahme und bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten Immunität in bezug auf die Strafgerichtsbarkeit sowie die Privilegien und Immunitäten, die in Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f des Artikels 12 dieser Konvention genannt sind. Sie sind ferner von Zollgebühren und -abgaben (mit Ausnahme von Lager- und Beförderungsgebühren sowie Gebühren für ähnliche Dienstleistungen) für Gegenstände des persönlichen Gebrauchs befreit. Artikel 14 Status von Personen mit hohem Rang Staatsoberhäupter, darunter die Mitglieder eines Kollektivorgans, das die Funktion eines Staatsoberhauptes gemäß der Verfassung des entsprechenden Staates ausübt, Regierungsoberhäupter, ihre Stellvertreter, Minister für Auswärtige Angelegenheiten und andere, ihnen dem Status nach gleichgestellte Personen, genießen als Leiter von Delegationen zu den Tagungen der Ratsorgane oder als deren Mitglieder neben den in dieser Konvention vorgesehenen Privilegien und Immunitäten die Privilegien und Immunitäten, die ihnen das Völkerrecht zuerkennt. Artikel 15 Ständige Vertretungen 1. Die Mitgliedsländer des Rates unterhalten beim Rat Vertretungen (nachfolgend im Sinne dieser Konvention Ständige Vertretungen genannt), die aus dem Stellvertreter des Ständigen Vertreters, Beratern und Experten des Ständigen Vertreters sowie aus Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals und des Dienstpersonals bestehen, die sich ständig im Sitzland des Rates zur Aufrechterhaltung der Verbindung mit den Vertretungen der anderen Länder, mit dem Sekretariat des Rates und zur Erfüllung anderer mit der Verwirklichung der Zusammenarbeit im Rahmen des Rates verbundener Funktionen aufhalten. 2. Die Ständigen Vertretungen genießen die Privilegien und Immunitäten, die im Sitzland des Rates diplomatischen Vertretungen gewährt werden. 3. Die Mitgliedsländer des Rates-teilen dem Sekretär des Rates offiziell die Ernennung und Abberufung der Stellvertreter der Ständigen Vertreter sowie der Berater und Experten der Ständigen Vertreter vor deren Ankunft im Sitzland des Rates oder vor deren Abreise mit, worüber der Sekretär des Rates die Mitgliedsländer des Rates in Kenntnis setzt. 4. Die Ständigen Vertreter, ihre Stellvertreter, die Berater und Experten der Ständigen Vertreter genießen außer den in Artikel 12 Absatz 1 dieser Konvention genannten Privilegien und Immunitäten die Privilegien und Immunitäten, die den diplomatischen Vertretern vergleichbaren Ranges gewährt werden. 5. Die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Ständigen Vertretungen genießen, sofern sie nicht Staatsbürger des Sitzlandes des Rates sind oder nicht ständig in ihm wohnen, bei der Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten die Privilegien und Immunitäten, die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f dieser Konvention aufgeführt sind, und sind ferner von Zollgebühren und -abgaben (mit Ausnahme von Lager- und Beförderungsgebühren sowie Gebühren für ähnliche Dienstleistungen) für Gegenstände des persönlichen Gebrauchs einschließlich der Einrichtungsgegenstände bei der erstmaligen Einreise in das Sitzland des Rates sowie von der Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr der genannten Gegenstände bei der Ausreise aus dem Sitzland des Rates befreit. 6. Die Familienangehörigen der Ständigen Vertreter, ihrer Stellvertreter, der Berater und Experten der Ständigen Ver- treter genießen, sofern sie nicht Staatsbürger des Sitzlandes des Rates sind oder nicht ständig in ihm wohnen, die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Familienangehörigen der diplomatischen Vertreter vergleichbaren Ranges. Die Familienangehörigen des Verwaltungs- und technischen Personals der Ständigen Vertretungen genießen, sofern sie nicht Staatsbürger des Sitzlandes des Rates sind oder nicht ständig in ihm wohnen, die Privilegien und Immunitäten, die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e dieser Konvention vorgesehen sind. 7. Die Mitglieder des Dienstpersonals der Ständigen Vertretungen genießen, sofern sie nicht Staatsbürger des Sitzlandes des Rates sind oder nicht ständig in ihm wohnen, Immunität in bezug auf Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten vornehmen, und sind von direkten Steuern und Abgaben hinsichtlich des Gehalts und anderer Vergütungen, die ihnen von der Ständigen Vertretung gezahlt werden, befreit. 8. Das Sitzland des Rates schafft den Ständigen Vertretungen die für die Ausübung ihrer Funktionen erforderlichen Möglichkeiten. Es unterstützt die Mitarbeiter der Ständigen Vertretungen und deren Familienangehörige bei deren medizinischen und kulturellen Betreuung, einschließlich bei der Bereitstellung von Wohnraum und anderen Dienstleistungen, zu den gleichen Bedingungen wie das Personal der diplomatischen Vertretungen. 9. Die von den Ständigen Vertretungen eingeführten Gegenstände dürfen im Sitzland des Rates in Übereinstimmung mit der in diesem Land geltenden Ordnung veräußert werden. 10. Die Bestimmungen der Absätze 2, 4 und 8 dieses Artikels gelten nicht für die Beziehungen zwischen den Organen eines Landes und der Ständigen Vertretung dieses Landes. Artikel 16 Verzicht auf die Immunität 1. Die in den Artikeln 12, 13 und 15 dieser Konvention vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden den dort genannten Personen ausschließlich zur unabhängigen Ausübung ihrer Funktionen als Vertreter und als Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals und des Dienstpersonals gewährt. Dabei wird vorausgesetzt, daß jedes Mitgliedsland des Rates, dessen Vertreter, Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals sowie des Dienstpersonals die Privilegien und Immunitäten auf der Grundlage dieser Konvention genießen, auf die Immunität der in Artikel 12, 13 und 15 dieser Konvention genannten Personen verzichtet, wenn nach Meinung dieses Landes die Immunität die Rechtsprechung behindert und der Verzicht auf die Immunität nicht den Zielen schadet, in deren Zusammenhang sie gewährt wurde. 2. Der Verzicht auf die Immunität in bezug auf die Zivilund Verwaltungsgerichtsbarkeit bedeutet nicht den Verzicht auf die Immunität in bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen und die vorläufige Sicherheitsleistung, wofür ein gesonderter Verzicht erforderlich ist. 3. Die Immunität der Vertreter der Länder, der Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals und des Dienstpersonals der Länder in bezug auf die Gerichtsbarkeit des Sitzlandes des Rates oder des Landes, in dem die Tagung des Ratsorgans durchgeführt wird, befreit sie nicht von der Gerichtsbarkeit des Landes, dessen Staatsbürger sie sind. 4. Wenn ein Land nicht auf die Immunität einer in Absatz 1 dieses Artikels genannten Person in bezug auf eine Zivilklage verzichtet, unternimmt es alle Anstrengungen für eine gerechte Entscheidung der Sache. Artikel 17 Amtspersonen des Rates 1. Den Amtspersonen des Rates werden im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedslandes des Rates die folgenden Privilegien und Immunitäten gewährt: a) Immunität in bezug auf die Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit hinsichtlich aller Handlungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Amtspersonen vornehmen; b) Befreiung von persönlichen Pflichtleistungen;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1987 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1987, S. 1-52).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Feindtätigkeit sicher und effektiv zu lösen. Die dient vor allem der Konzentration Operativer Kräfte und Mittel der Diensteinheiten Staatssicherheit auf die Sicherung der Schwerpunktbereiche und die Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte. Das politisch-operative ist unter konsequenter Durchsetzung der spezifischen Verantwortung Staatssicherheit für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und die Tatsache, daß sie über spezifische Kenntnisse zu den Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes durchsucht werden können. Die Durchsuchung dieser Personen dient der Sicherung der strafprozessualen Maßnahmen und sollte, da sie als strafprozessuale Tätigkeit einen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Bürger, der Rolle des Individuums, ihrer Subjektivität, ihrer Initiative und ihres Schöpfertums erfordert auch eine neue Betrachtung der subjektiven Rechte der Bürger im Bereich der Strafrechtspflege.

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