Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1987, Seite 26

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 26 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 26); 26 Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 10. Juni 1987 in der Überzeugung, daß diese Konvention die sichere Überführung von Kernmaterial erleichtern sollte, unter Hervorhebung auch der Bedeutung -des physischen Schutzes von Kernmaterial, während es innerstaatlich genutzt, gelagert und transportiert wird, in Anerkennung der Bedeutung eines wirksamen physischen Schutzes von Kernmaterial, das für militärische Zwecke genutzt wird, und davon ausgehend, daß für solches Material heute und in der Zukunft strenger physischer Schutz gewährleistet wird, haben folgendes vereinbart: Artikel 1 Für die Zwecke dieser Konvention bedeuten a) „Kernmaterial“: Plutonium, mit Ausnahme desjenigen mit einer Isotopenkonzentration von über 80 % Pluto-nium-238; Uran-233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; Uran mit dem in der Natur vorkommenden Isotopengemisch, außer in Form von Erz oder Erzrückständeri; jedes Material, das eines oder mehrere der vorher genannten Materialien enthält; b) „mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran“: Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide zu einem solchen Anteil enthält, daß das Häufigkeitsverhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 größer ist als das in der Natur vorkommende Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238; c) „internationaler Kernmaterialtransport“: die Beförderung einer Sendung Kernmaterial mit einem Transportmittel, die über das Hoheitsgebiet des Staates, aus .dem die Sendung stammt, hinausgehen soll, beginnend mit dem Verlassen einer Anlage des Versenders in diesem Staat und endend mit dem Eintreffen in einer Anlage des Empfängers in dem Staat, für den sie letztlich bestimmt ist. Artikel 2 (1) Diese Konvention findet Anwendung auf .für friedliche Zwecke genutztes Kemmaterial, während es sich auf einem internationalen Kernmaterialtransport befindet. (2) Mit Ausnahme der Artikel 3 und 4 sowie des Artikels 5 Absatz 3 findet diese Konvention auch Anwendung auf für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial, während es innerstaatlich genutzt, gelagert und transportiert wird. (3) Abgesehen von den durch die Teilnehmerstaaten in den von Absatz 2 erfaßten Artikeln ausdrücklich übernommenen Verpflichtungen in bezug auf für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial, während es innerstaatlich genutzt, gelagert und transportiert wird, darf nichts in dieser Konvention als Beeinträchtigung der. souveränen Rechte eines Staates betreffend die innerstaatliche Nutzung und Lagerung sowie den innerstaatlichen Transport solchen Kernmaterials ausgelegt werden. Artikel 3. Jeder Teilnehmerstaat ergreift im Rahmen seines innerstaatlichen Rechts und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht geeignete Maßnahmen, um soweit wie möglich zu sichern, daß während eines internationalen Kernmaterialtransports Kernmaterial, das sich in seinem Hoheitsgebiet oder an Bord eines unter seiner Rechtshoheit stehenden Schiffes oder Luftfahrzeuges befindet, sofern das betreffende Schiff oder Luftfahrzeug für den Transport nach oder aus diesem Staat in Anspruch genommen wird, gemäß den in Anlage I beschriebenen Niveaus geschützt wird. Artikel 4 (1) Jeder Teilnehmerstaat exportiert Kernmaterial oder genehmigt seinen Export nur dann, wenn er Zusicherungen erhalten hat, daß dieses Material während des internationa-lep Kernmaterialtransports gemäß den in Anlage I beschriebenen Niveaus geschützt werden wird. (2) Jeder Teilnehmerstaat importiert Kernmaterial oder genehmigt seinen Import aus einem Staat, der nicht Partner dieser Konvention ist, nur dann, wenn er Zusicherungen erhalten hat, daß dieses Material während des internationalen Kernmateriältransports gemäß den in Anlage I beschriebenen Niveaus geschützt werden wird. (3) Ein Teilnehmerstaat gestattet den Transit von Kernmaterial durch sein Hoheitsgebiet auf dem Landwege oder auf seinen Binnenwasserstraßen oder über seine Flughäfen oder Seehäfen zwischen Staaten, die nicht Partner dieser Konvention sind, nur dann, wenn er, soweit dies möglich ist, Zusicherungen erhalten hat, daß dieses Kernmaterial während des internationalen Kemmaterialtransports gemäß den in Anlage I beschriebenen Niveaus geschützt werden wird. (4) Jeder Teilnehmerstaat wendet im Rahmen seines innerstaatlichen Rechts die in Anlage I beschriebenen Niveaus des physischen Schutzes auf Kemmaterial an, das aus einem Teil dieses Staates in einen anderen Teil desselben Staates durch internationale Gewässer oder den internationalen Luftraum transportiert wird. (5) Der Teilnehmerstaat, der dafür verantwortlich ist, Zusicherungen zu erhalten, daß das Kernmaterial entsprechend den Absätzen 1 bis 3 gemäß den in Anlage I beschriebenen Niveaus geschützt werden wird, ermittelt und benachrichtigt im voraus die Staaten, durch deren Hoheitsgebiet das Kernmaterial auf dem Landwege oder auf Binnenwasserstraßen transportiert oder in deren Flughäfen oder Seehäfen es gebracht werden soll. (6) Die Verantwortung für die Erlangung der in Absatz 1 genannten Zusicherungen kann im gegenseitigen Einverständnis auf den Teilnehmerstaat übertragen werden, der am Transport als Einfuhrstaat beteiligt ist (7) Keine Bestimmung dieses Artikels darf so ausgelegt werden, als beeinträchtige sie in irgendeiner Weise die Territorialhoheit und die Rechtshoheit eines Staates einschließlich der über seinen Luftraum und seine Territorialgewässer. * Artikel 5 (1) Die Teilnehmerstaaten benennen ihr zentrales Organ und die Kontaktstelle, die für den physischen Schutz von Kernmaterial und für die Koordinierung von Wiedererlan-gungs- und Abwehrmaßnahmen bei unbefugter Verbringung, Nutzung oder Veränderung von Kernmaterial oder bei glaubhaftem Drohen einer solchen Tat zuständig sind, und teilen sie einander direkt oder über die Internationale Atomenergie-Organisation mit. (2) Bei Diebstahl, Raub oder sonstiger rechtswidriger Wegnahme von Kemmaterial öder bei glaubhaftem Drohen einer solchen Tat gewähren die Teilnehmerstaaten in Übereinstimmung mit ihrem. innerstaatlichen Recht jedem Staat, der darum ersucht, in größtmöglichem Umfang ihre Mitarbeit und Unterstützung bei der Wiedererlangung und beim Schutz dieses Materials. Insbesondere a) unternimmt ein Teilnehmerstaat geeignete Schritte, um so schnell wie möglich andere Staaten, die nach seiner Ansicht betroffen erscheinen, von dem Diebstahl, dem Raub oder der sonstigen rechtswidrigen Wegnahme von Kernmaterial oder dem glaubhaften Drohen einer solchen Tat zu informieren und gegebenenfalls internationale Organisationen zu verständigen; b) tauschen die betroffenen Teilnehmerstaaten gegebenenfalls untereinander oder mit internationalen Organisationen Informationen aus, um bedrohtes Kernmaterial zu schützen, die Unversehrtheit des Versandbehälters zu prüfen oder rechtswidrig weggenommenes Kernmaterial wiederzuerlangen, und i) koordinieren ihre Bemühungen auf diplomatischem und anderem vereinbarten Weg;;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 26 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 26) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 26 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 26)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1987 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1987, S. 1-52).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, Befehle und Weisungen zu verwirklichen und vom Wesen her einen gesetzesmäßigen Zustand sowohl für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen können nur dann vollständig wirksam werden, wenn in der politisch-operativen Arbeit alle operativen Arbeitsprozessedarauf orientiert und ihr Zusammenwirken abgestimmt sind,Die unterschiedlichen Kräfte, Mittel und Methoden, auf dio Gewährleistung dor staatlichen Sicherheit; planmäßige und zielgerichtete Erarbeitung operativ-bedeutsamer Informationen. und deren exakte Dokumentierung sowie Sicherung von Beweismitteln.

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