Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1987, Seite 21

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 21 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 21); Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 23. April 1987 21 Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen 1. Gewinne, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. 2. Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragstaates im anderen Vertragstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden. 3. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden. 4. Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist 5. Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragstaat ansässig war und die im anderen Vertragstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 4 nicht das Recht des erstgenannten Staates, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen zu besteuern, die diese Person zu irgendeinem Zeitpunkt während der ersten 10 Jahre nach dem Wohnsitzwechsel bezieht. Artikel 14 Arbeitseinkünfte 1. Vorbehaltlich der Artikel 15, 17 und 18 können Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus Arbeit bezieht, die im anderen Staat ausgeübt wird, in diesem anderen Staat besteuert werden. 2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragstaat ausgeübte Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält und b) die Vergütungen von einer Person oder für eine Person gezahlt werden, die nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen werden, die diese Person im anderen Staat hat. 3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels unterliegen die in einem Vertragstaat ansässigen Staatsbürger und anderen natürlichen Personen, die zur Arbeitsausübung in den anderen Vertragstaat entsandt werden und in Einrichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 tätig sind, sowie Journalisten und Korrespondenten eines Vertragstaates, die zur Arbeitsausübung in den anderen Vertragstaat entsandt werden, mit ihrer Vergütung der Besteuerung nur im Entsendestaat, vorausgesetzt, daß ihre Aufenthaltsdauer im anderen Vertragstaat drei Jahre nicht überschreitet und die Vergütung von einer Person oder für eine Person gezahlt wird, die nicht in diesem anderen Staat ansässig ist. 4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für Personen infolge einer Tätigkeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das ein Unternehmen eines Vertragstaates im internatio- nalen Verkehr betreibt, ausgeübt wird, in diesem Staat besteuert werden. Vergütungen für eine Tätigkeit, die von einer in Schweden ansässigen Person an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeuges des schwedisch-dänisch-norwegischen Luftfahrtkonsortiums „Scandinavian Airlines System“ (SAS) ausgeübt wird, können nur in Schweden besteuert werden. Artikel 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsrats Vergütungen Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragstaat ansässig ist, können in diesem anderen Staat besteuert werden. Artikel 16 Künstler und Sportler 1. Ungeachtet des Artikels 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Femsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. 2. Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. 3. Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte aus Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten Art bei Personen sowie Ensembles, die im Rahmen des von den Vertragstaaten auf bilateraler bzw. auf multilateraler Grundlage vereinbarten Kulturaustausches auftreten, nur in dem Staat besteuert werden, in dem sie ansässig sind. Artikel 17 Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen 1. Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit, Renten oder Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragstaat bezieht, können nur in diesem anderen Vertragstaat besteuert werden. 2. Der Begriff „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht. Artikel 18 öffentlicher Dienst 1. a) Vorbehaltlich des Artikels 17 können Vergütungen, die von einem Vertragstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer staatlichen Einrichtung an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder staatlichen Einrichtung geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragstaat besteuert werden, wenn die Dienste in die-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1987 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1987, S. 1-52).

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