Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1987, Seite 141

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 141 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 141); Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 21. Dezember 1987 141 2. Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Buchsachverständigen. Artikel 15 Unselbständige Arbeit 1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 werden Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Vertragstaat besteuert, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragstaät ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Vertragstaat besteuert werden. 2. Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels werden Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn (a) der Empfänger sich im anderen Vertragstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zwölf-Mo-nate-Zeitraumes aufhält und (b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Vertragstaat ansässig ist, und (c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Vertragstaat hat. 3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels werden Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen eines Vertragstaates im internationalen Verkehr betrieben wird, nur in diesem Vertragstaat besteuert. Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragstaat ansässig ist, können im anderen Vertragstaat besteuert werden. Artikel 17 Künstler und Sportler 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. 2. Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. 3. Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels finden nicht Anwendung auf Vergütungen oder Gewinne, Löhne, Gehälter und ähnliche Einkünfte, die ein Künstler oder Sportler aus einer in einem Vertragstaat ausgeübten Tätigkeit bezieht, wenn, der Besuch in diesem Vertragstaat im Rahmen des zwischen den Vertragstaaten auf bilateraler oder multilateraler Basis ver- einbarten Kulturaustausches erfolgt oder im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragstaates, einschließlich seiner Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften, unterstützt wird. 4. Ungeachtet deir Bestimmungen des Artikels 7, wo die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tätigkeiten in einem Vertragstaat durch ein Unternehmen des anderen Vertragstaates erbracht werden, können die Gewinne, die ein solches Unternehmen dabei erzielt, im erstgenannten Vertragstaat besteuert werden, es sei dehn, das Unternehmen wird wesentlich aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragstaates, einschließlich seiner Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften, im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Tätigkeiten unterstützt. Artikel 18 Ruhegehälter 1. Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 werden Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Vertragstaat besteuert. 2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person bezieht, in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, wenn diese Zahlungen von einem Unternehmen des anderen Vertragstaates oder einer dort gelegenen Betriebstätte getragen werden. Artikel 19 Staatliche Ämter 1. (a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Vertragstaat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, werden nur in diesem Staat besteuert. (b) Diese Vergütungen werden jedoch nur im anderen Vertragstaat besteuert, wenn die Dienste in diesem Vertragstaat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Vertragstaat ansässig ist und (i) ein Staatsbürger dieses Vertragstaates ist oder (ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Vertragstaat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten. (c) Vergütungen, die natürliche Personen, die Staatsbürger eines Vertragstaates sind, für eine Tätigkeit erhalten, die sie im Auftrag staatlicher Institutionen dieses Vertragstaates im anderen Vertragstaat ausüben, werden nur in dem erstgenannten Vertragstaat besteuert, wenn die Vergütungen von-diesem Vertragstaat getragen werden. 2. (a) Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Vertragstaat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Vertragstaat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, werden nur in diesem Vertragstaat besteuert. (b) Diese Ruhegehälter werden jedoch nur im anderen Vertragstaat besteuert, wenn die natürliche Person in diesem Vertragstaat ansässig ist und ein Staatsbürger dieses Vertragstaates ist. 3. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer'gewerblichen Tätigkeit;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1987 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1987, S. 1-52).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung; die Abstimmung von politisch-operativen Maßnahmen, den Einsatz und die Schaffung geeigneter operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten. Die Bedingungen eines künftigen Krieges erfordern die dezentralisierte Entfaltung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten unter Beibehaltung des Prinzips der zentralen politisch-operativen Führung. Unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit im Verantwortungsbereich. Diese Aufgaben umfassen im wesentlichen: Die Durchsetzung der Vorgaben und Festlegungen der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit im Verantwortungsbereich. Diese Aufgaben umfassen im wesentlichen: Die Durchsetzung der Vorgaben und Festlegungen der Leiter der Diensteinheiten der Linien und. Durch die zuständigen Leiter beider Linien ist eine abgestimmte und koordinierte, schwerpunktmaßige und aufgabenbezogene Zusammenarbeit zu organisieren.

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