Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1987, Seite 139

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 139 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 139); Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 21. Dezember 1987 139 nähme einer Personengesellschaft, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der oben genannten Gesellschaft besitzt, nicht übersteigen: (a) 15 % des Bruttobetrages der Dividenden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft an einem Industrieunternehmen beteiligt ist; (b) 20 % des Bruttobetrages der Dividenden in anderen ' Fällen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 3. (a) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Divi- denden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten ausgenommen Forderungen mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragstaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. (b) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Industrieunternehmen“ bedeutet: 1. alle Unternehmen, die tätig sind auf dem Gebiet (i) der Produktion, Montage und Verarbeitung, (ii) des Bauwesens, des Tiefbaus und Schiffbaus, (iii) der Erzeugung von Strom, Wasserkraft, Gas oder der Wasserversorgung, (iv) der Land- und Forstwirtschaft, des Fischereiwesens und der Unterhaltung einer Plantage und 2. jedes andere Unternehmen, das auf die Privilegien Anspruch hat, die nach den Gesetzen des Königreiches Thailand über die Förderung der . Industrieinvestitionen gewährt werden und 3. jedes andere Unternehmen, das durch die zuständige Behörde des Königreiches Thailand als ein „Industrieunternehmen“ im Sinne dieses Artikels erklärt werden kann. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 bzw. Artikel 14 anzuwenden. 5. Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Vertragstaat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch die nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. Dieser Absatz ist nicht so auszulegen, als hindere er den einen oder den anderen Vertragstaat, eine Einkommensteuer auf die Veräußerung von Gewinnen entsprechend den jeweils geltenden Gesetzen zu verhängen. Artikel 11 Zinsen 1. Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Vertragstaat besteuert werden. 2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach den Gesetzen dieses Vertragstaa-tes besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte und eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Gesellschaft ist, nicht übersteigen: (a) 10 % des Bruttobetrages der Zinsen, wenn sie an ein Finanzinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesellschaft) gezahlt werden; (b) 25 % des Bruttobetrages der Zinsen in anderen Fällen. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 werden Zinsen, die in einem Vertragstaat entstehen und an die Regierung des anderen Vertragstaates gezahlt werden, von der Besteuerung in dem erstgenannten Vertragstaat befreit. Im Sinne dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck „Regierung“ (a) im Fall der Deutschen Demokratischen Republik die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und schließt die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik und die Deutsche Außenhandelsbank A. G., Berlin, ein, insoweit als ihre Tätigkeiten im Rahmen der normalen Befugnisse einer Zentralbank ausgeübt werden; (b) im Fall des Königreiches Thailand die Regierung des Königreiches Thailand und schließt ein: (i) die Bank.von Thailand (Bank of Thailand) (ii) die örtlichen Behörden und (iii) solche Institutionen, deren gesamtes Kapital im Besitz der Regierung des Königreiches Thailand oder einer örtlichen Behörde ist, die von Zeit zu Zeit zwischen den Regierungen der beiden Vertragstaaten vereinbart werden kann. 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aüs Obligationen, einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanteilen sowie Einkünfte, die Einkünften aus verliehenem Geld nach den Steuergesetzen des Vertragstaates, aus dem die Einkünfte stammen, angeglichen sind. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. 5. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich (a) zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung oder (b) zu den in Artikel 7, Absatz 1 (c) genannten Geschäftstätigkeiten gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 bzw. Artikel 14 anzuwenden. 6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragstaat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Vertragstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden, so gelten die Zinsen als aus;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1987 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1987, S. 1-52).

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