Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1987, Seite 137

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 137 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 137); Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 21. Dezember 1987 137 tragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Auf-„ enthalt hat; (c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsbürger sie ist; (d) ist die Person Staatsbürger beider Vertragstaaten oder keines der Vertragstaaten, so bemühen sich die zuständigen Behörden der. Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie als Gesellschaft gegründet wurde oder nach dessen Gesetzen sie ihren Status als Gesellschaft ableitet. N Artikel 5 Betriebstätte 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere: (a) einen Ort der Leitung, (b) eine Zweigniederlassung, (c) eine Geschäftsstelle, (d) eine Fabrikationsstätte, (e) eine Werkstätte, (f) ein Bergwerk, ein öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, (g) einen Bauernhof öder eine Plantage, (h) eine Lagerhalle in bezug auf eine Person, die anderen Lagermöglichkeiten zur Verfügung stellt, (i) eine Bauausführung, Montage oder damit zusammenhängende Kontrolltätigkeit, wenn die Dauer dieser Bauausführung, Montage oder Kontrolltätigkeit 6 Monate überschreitet, (j) Dienstleistungen, einschließlich Beratertätigkeiten, die eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person durch Angestellte oder anderes Personal erbringt, wenn Leistungen dieser Art für das gleiche oder ein damit in Zusammenhang stehendes Projekt in dem anderen Vertragstaat für einen Zeitraum oder Zeiträume von insgesamt mehr als 6 Monaten innerhalb eines Zwölf-Monate-Zeitraumes andauern. 3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten: (a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung oder Ausstellung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; (b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung oder Ausstellung unterhalten werden; (c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; (d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; (e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu liefern, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; (f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben (a) bis (e) genannten Tätigkeiten auszuüben. 4. Eine Person (mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6), die in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig ist, wird in dem erstgenannten Vertragstaat wie eine Betriebstätte behandelt, wenn (a) sie in dem erstgenannten Vertragstaat die Vollmacht besitzt, Verträge für das Unternehmen abzuschließen, und sie diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, ihre Tätigkeiten beschränken sich auf den Einkauf von'Gütern oder Waren für das Unternehmen; (b) sie in dem erstgenannten Vertragstaat ein Läger von Gütern oder Waren des Unternehmens unterhält, von dem sie regelmäßig im Namen des Unternehmens Bestellungen ausführt oder Lieferungen vornimmt; oder (c) sie gewöhnlich in dem erstgenannten Vertragstaat Aufträge ausschließlich oder nahezu ausschließlich für das Unternehmen oder für das Unternehmen und andere Unternehmen entgegejanimmt, die von dem ersteren Unternehmen beherrscht werden oder einen ausschlaggebenden Kapitalanteil in ihm haben. 5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels wird ein Versicherungsunternehmen eines Vertragstaates, mit Ausnahme in bezug auf Rückversicherung, so behandelt, als habe .es in dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte, wenn es auf dem Territorium des anderen Vertragstaates durch einen Angestellten oder einen Vertreter, der kein unabhängiger Vertreter im Sinne von Absatz 6 dieses Artikels ist, Prämien vereinnahmt oder gegen dort befindliche Risiken versichert. 6. Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es in dem anderen Vertragstaat seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Wenn sich die Tätigkeit eines solchen Vertreters jedoch ganz oder nahezu ganz auf dieses Unternehmen bezieht, wird er nicht als ein unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes bettachtet. 7. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragstaat ansässig ist oder in dem anderen Vertragstaat (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen. * Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragstaat liegt, können im anderen Vertragstaat besteuert werden. 2. Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach den Gesetzen des Vertragstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt. Per Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1987 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1987, S. 1-52).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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