Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1987, Seite 128

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 128 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 128); 128 Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 21. Dezember 1987 legung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt worden sind. 4. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Wird keine Einigung über die offenen Fragen erzielt, so kann eine aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragstaaten paritätisch zusammengesetzte Kommission gebildet werden, die auf Ersuchen eines Vertragstaates zusammentreten wird. Artikel 26 Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder für die Verhinderung von Betrug oder Steuerverkürzungen oder für die Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen gegen Steuerumgehung in bezug auf die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind. Alle auf diese Weise ausgetauschten Informationen sind 'geheimzuhalten und keinen Personen oder Behörden zugänglich zu machen, mit Ausnahme derer, einschließlich der Gerichte, die mit der Veranlagung und Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich soldier Steuern befaßt sind, und der Personen, auf die sich die Informationen beziehen. 2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragstaat, (a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Staates abweichen; (b) Informationen zu erteilen, die nadh den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragstaates nicht beschafft werden können; (c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche. Artikel 27 Sonstige Bestimmungen I ‘ieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke es auf irgendeine Weise eine Befreiung, einen Nachlaß, eine Anrechnung oder andere Erleichterungen, die jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt gewährt werden (a) aufgrund der Gesetze eines Vertragstaates bei der Festlegung der von diesem Staat erhobenen Steuer oder (b) aufgrund anderer besonderer Vereinbarungen über die Besteuerung im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und technischen Zurammenarbeit zwischen den Vertragstaaten. Artikel 28 Diplomaten und Konsularbeanite Dieses Abkommen berührt nicht die steuerli hen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen. Artikel 29 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen wird entsprechend den in den beiden Vertragstaaten geltenden Rechtsvorschriften ratifiziert bzw. bestätigt. 2. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifika-tions- bzw. Bestätigungsurkunden in Kraft und findet Anwendung in bezug auf Einkünfte, die in den beiden Vertragstaaten am 1. Januar oder nach dem 1. Januar des Jahres bezogen werden, das dem Jahr des Inkrafttretens des Abkommens folgt. Artikel 30 Gültigkeitsdauer Dieses Abkommen wird für eine unbegrenzte Zeitdauer abgeschlossen. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege kündigen, indem er, beginnend fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens, am dreißigsten Juni oder vor dem dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahres von dieser Absicht Mitteilung macht. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Einkünfte, die in den beiden Vertragstaaten am 1. Januar oder nach dem 1. Januar des Jahres erzielt werden, das dem Jahr, in dem die Kündigung mitgeteilt wurde, folgt. ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben. GESCHEHEN in Jakarta am 16. März 1987 in zwei Originalen in englischer Sprache. Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Oskar Fischer Minister für Auswärtige Angelegenheiten Für die Regierung der Republik Indonesien Prof. Dr. M o c h t a r Minister für Auswärtige Angelegenheiten AGREEMENT BETWEEN THE GOVERNMENT OF THE GERMAN DEMOCRATIC REPUBLIC AND THE GOVERNMENT OF THE REPUBLIC OF INDONESIA FOR THE AVOIDANCE OF DOUBLE TAXATION WITH RESPECT TO TAXES ON INCOME The Government of the German Democratic Republic and the Government of the Republic of Indonesia, DESIROUS of promoting the economic cooperation between the two States through an Agreement for the Avoidance of Double Taxation and the Prevention of Fiscal Evasion with Respect to Taxes on Income, HAVE AGREED AS FOLLOWS: Article 1 PERSONAL SCOPE This Agreement shall apply to persons who are residents of one or both of the Contracting States. Article 2 TAXES COVERED 1. This Agreement shall apply to taxes on income imposed oh behalf of each Contracting State, irrespective of the manner in which they are levied.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1987 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1987, S. 1-52).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß die Besonderheit der Tätigkeit in einer Untersuchungshaftanstalt des vor allem dadurch gekennzeichnet ist, daß die Mitarbeiter der Linie stärker als in vielen anderen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gesamtzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegenüber dem Jahre gestiegen ist ergibt sich bezüglich des Anteils von Verfahren, die auf der Basis von Arbeitsergebnissen des ElfS eingeleitet wurden, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird.

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