Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1987, Seite 128

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987, Seite 128 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, S. 128); 128 Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 21. Dezember 1987 legung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt worden sind. 4. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Wird keine Einigung über die offenen Fragen erzielt, so kann eine aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragstaaten paritätisch zusammengesetzte Kommission gebildet werden, die auf Ersuchen eines Vertragstaates zusammentreten wird. Artikel 26 Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder für die Verhinderung von Betrug oder Steuerverkürzungen oder für die Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen gegen Steuerumgehung in bezug auf die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind. Alle auf diese Weise ausgetauschten Informationen sind 'geheimzuhalten und keinen Personen oder Behörden zugänglich zu machen, mit Ausnahme derer, einschließlich der Gerichte, die mit der Veranlagung und Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich soldier Steuern befaßt sind, und der Personen, auf die sich die Informationen beziehen. 2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragstaat, (a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Staates abweichen; (b) Informationen zu erteilen, die nadh den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragstaates nicht beschafft werden können; (c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche. Artikel 27 Sonstige Bestimmungen I ‘ieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke es auf irgendeine Weise eine Befreiung, einen Nachlaß, eine Anrechnung oder andere Erleichterungen, die jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt gewährt werden (a) aufgrund der Gesetze eines Vertragstaates bei der Festlegung der von diesem Staat erhobenen Steuer oder (b) aufgrund anderer besonderer Vereinbarungen über die Besteuerung im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und technischen Zurammenarbeit zwischen den Vertragstaaten. Artikel 28 Diplomaten und Konsularbeanite Dieses Abkommen berührt nicht die steuerli hen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen. Artikel 29 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen wird entsprechend den in den beiden Vertragstaaten geltenden Rechtsvorschriften ratifiziert bzw. bestätigt. 2. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifika-tions- bzw. Bestätigungsurkunden in Kraft und findet Anwendung in bezug auf Einkünfte, die in den beiden Vertragstaaten am 1. Januar oder nach dem 1. Januar des Jahres bezogen werden, das dem Jahr des Inkrafttretens des Abkommens folgt. Artikel 30 Gültigkeitsdauer Dieses Abkommen wird für eine unbegrenzte Zeitdauer abgeschlossen. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege kündigen, indem er, beginnend fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens, am dreißigsten Juni oder vor dem dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahres von dieser Absicht Mitteilung macht. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Einkünfte, die in den beiden Vertragstaaten am 1. Januar oder nach dem 1. Januar des Jahres erzielt werden, das dem Jahr, in dem die Kündigung mitgeteilt wurde, folgt. ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben. GESCHEHEN in Jakarta am 16. März 1987 in zwei Originalen in englischer Sprache. Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Oskar Fischer Minister für Auswärtige Angelegenheiten Für die Regierung der Republik Indonesien Prof. Dr. M o c h t a r Minister für Auswärtige Angelegenheiten AGREEMENT BETWEEN THE GOVERNMENT OF THE GERMAN DEMOCRATIC REPUBLIC AND THE GOVERNMENT OF THE REPUBLIC OF INDONESIA FOR THE AVOIDANCE OF DOUBLE TAXATION WITH RESPECT TO TAXES ON INCOME The Government of the German Democratic Republic and the Government of the Republic of Indonesia, DESIROUS of promoting the economic cooperation between the two States through an Agreement for the Avoidance of Double Taxation and the Prevention of Fiscal Evasion with Respect to Taxes on Income, HAVE AGREED AS FOLLOWS: Article 1 PERSONAL SCOPE This Agreement shall apply to persons who are residents of one or both of the Contracting States. Article 2 TAXES COVERED 1. This Agreement shall apply to taxes on income imposed oh behalf of each Contracting State, irrespective of the manner in which they are levied.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1987 beginnt mit der Nummer 1 am 31. Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 5 vom 29. Dezember 1987 auf Seite 52. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1987 (GBl. DDR ⅠⅠ 1987, Nr. 1-5 v. 31.1.-29.12.1987, S. 1-52).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß sich bei bestimmten Bürgern der feindlich-negative Einstellungen entwickeln und daß diese Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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